OGH 14Os8/16g

OGH14Os8/16g8.3.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schönmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Hans F***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 37 Hv 126/13f des Landesgerichts Wiener Neustadt, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140OS00008.16G.0308.000

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Hans F***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 1. April 2014, GZ 37 Hv 126/13f‑125, des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (I/1), jeweils eines Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (I/2) und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (II), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (III), des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 3 StGB (IV) sowie jeweils mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (VI) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (VII) schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Unter einem ordnete das Erstgericht gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an.

Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. August 2014, AZ 15 Os 85/14k, zurückgewiesen, seiner Berufung mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Oktober 2014, AZ 33 Bs 157/14a, nicht Folge gegeben.

Ausfertigungen der Entscheidungen wurden dem Verteidiger des Angeklagten am 12. September 2014 und am 7. November 2014 zugestellt (vgl die ERV‑Zustellnachweise ON 5 im Akt 15 Os 85/14k des Obersten Gerichtshofs und ON 146 im Akt 37 Hv 126/13f des Landesgerichts Wiener Neustadt).

Ein Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. September 2015, AZ 14 Os 81/15s, mangels Vorliegens einer gemäß § 363b Abs 2 Z 1 StPO zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers als unzulässig zurückgewiesen.

Bezogen auf die oben bezeichneten Urteile des Landesgerichts Wiener Neustadt und des Oberlandesgerichts Wien sowie den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. August 2014, AZ 15 Os 85/14k begehrt Hans F***** mit seinem am 19. Jänner 2016 direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Schriftsatz (nunmehr durch seinen Verteidiger) ein weiteres Mal die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO wegen Verletzung des in Art 6 MRK normierten Grundrechts auf ein faires Verfahren.

Rechtliche Beurteilung

Für den subsidiären Rechtsbehelf eines ‑ wie hier ‑ nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrags gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 MRK sinngemäß (RIS‑Justiz RS0122737; 14 Os 103/14z; 14 Os 28/15x).

Diesen Anforderungen entspricht der gegenständliche Antrag schon deshalb nicht, weil er nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist nach endgültiger innerstaatlicher Entscheidung eingebracht wurde (vgl Art 35 Abs 1 MRK; RIS‑Justiz RS0122737 [T1, T4 und T6]; zur Maßgeblichkeit der Zustellung als fristauslösendes Ereignis vgl Grabenwarter/Pabel, EMRK5 § 13 Rz 37).

Im Übrigen sind Erneuerungsanträge gegen Entscheidungen, die der Erneuerungswerber mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechten kann (wie hier das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 1. April 2014, GZ 37 Hv 126/13f‑125) unzulässig, Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs können ohne vorherige Anrufung des EGMR nicht Gegenstand des Erneuerungsantrags sein (RIS‑Justiz RS0122737 [insb T11, T12, T23, T39]; Schroll , WK‑StPO § 23 Rz 3; Reindl‑Krauskopf , WK‑StPO § 363a Rz 36).

Der Erneuerungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des Art 35 Abs 1 MRK unzulässig und demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 StPO; vgl RIS‑Justiz RS0128394 [T1]).

Stichworte