OGH 13Os123/15k

OGH13Os123/15k27.1.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zabl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jaroslav H***** wegen des Verbrechens des schweren im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 29. Juli 2015, GZ 614 Hv 5/15d‑85, und über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00123.15K.0127.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jaroslav H***** des Verbrechens des schweren im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach (richtig) §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter und vierter Fall, 15 StGB (I), mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II) sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (III) schuldig erkannt.

Danach hat er ‑ zusammengefasst ‑ in R***** und anderen Orten

I/ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung im Urteil angeführten Verfügungsberechtigten näher bezeichnete fremde bewegliche Sachen in 50.000 Euro übersteigendem Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, „teilweise durch Einbruch weggenommen“ oder wegzunehmen versucht, und zwar

A/ im Zeitraum vom 12. Juni bis zum 8. Juli 2014 in 12 Angriffen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit den bereits gerichtlich verurteilten Jaroslav T*****, David J***** und Jiri K*****;

B/ im Zeitraum vom 11. Mai 2014 bis zum 5. Juni 2014 in 14 Angriffen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem bereits verurteilten Jaroslav T***** sowie weiteren unbekannten Mittätern;

II/ im Urteil näher bezeichnete Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar

A/ im Zeitraum vom 11. Mai 2014 bis zum 5. Juni 2014 in drei Angriffen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem bereits verurteilten Jaroslav T***** als Mittäter;

B/ im Zeitraum vom 12. Juni 2014 bis zum 28. Juni 2014 in zwei Angriffen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den bereits verurteilten Jaroslav T*****, David J***** und Jiri K***** als Mittäter;

III/ in der Nacht vom 11. auf den 12. Mai 2014 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem bereits verurteilten Jaroslav T***** als Mittäter ein im Urteil näher bezeichnetes unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) ist eine Begründung, die den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS‑Justiz RS0116732 und RS0118317).

Aktenwidrig im Sinn der Z 5 fünfter Fall ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS‑Justiz RS0099431). Bei einem diesbezüglichen Einwand ist überdies der entsprechende Aktenbezug herzustellen (RIS‑Justiz RS0124172).

Mit der bloßen ‑ nicht auf einzelne Schuldspruchpunkte Bezug nehmenden ‑ Behauptung offenbar unzureichender und aktenwidriger Begründung, weil der Angeklagte nicht vom Zeugen David J***** „hinsichtlich dieser bestimmten Fakten schwer belastet“ worden sei, orientiert sich die Mängelrüge nicht an den dargestellten Kriterien prozessordnungskonformer Ausführung.

Der Nichtigkeitsgrund der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO greift seinem Wesen nach nur dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen (RIS‑Justiz RS0119583).

Mit eigenen ‑ die Beteiligung des Rechtsmittelwerbers „gerade an diesen bestimmten angeklagten Fakten“ bestreitenden ‑ Erwägungen zu den Aussagen der Zeugen Jaroslav T*****, David J***** und Jiri K***** bekämpft die Tatsachenrüge (Z 5a) die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung und bleibt solcherart außerhalb des genannten Anfechtungsrahmens.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen sowie die Beschwerde gegen den entgegen § 494a Abs 4 zweiter Satz StPO gesondert ausgefertigten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (ON 86) kommt daher dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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