OGH 10ObS97/15k

OGH10ObS97/15k15.12.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Harald Kohlruss (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Mag. Gerhard Eigner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist‑Straße 1, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 24. Juni 2015, GZ 12 Rs 48/15p‑19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits‑ und Sozialgericht vom 30. Jänner 2015, GZ 14 Cgs 132/14i‑15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00097.15K.1215.000

 

Spruch:

 

1. Aus Anlass der Revision werden die Urteile der Vorinstanzen und das ihnen vorangegangene Verfahren im Umfang des Begehrens, als Maßnahme der sozialen Rehabilitation insbesondere die Fortsetzung des bisherigen Arbeitstrainings und der Beschäftigungstherapie zu gewähren, als nichtig aufgehoben und die Klage insoweit wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei einen mit 186,84 EUR (darin enthalten 31,14 EUR USt) bestimmten Teil der Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Die 1980 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie hat in unregelmäßigen Abständen immer wieder als Küchengehilfin gearbeitet. Seit acht Jahren ist sie in einer geschützten Einrichtung von „p*****“ tätig. Dabei handelt es sich um eine Filzwerkstatt im Rahmen einer Tagesstruktur, wo die Klägerin verschiedene Produkte aus Schafwolle herstellt. Die Klägerin leidet schon seit vielen Jahren an psychischen Problemen, die in der Vergangenheit bereits zu mehreren Aufenthalten in einer psychiatrischen Klinik geführt haben. Auch derzeit befindet sich die Klägerin in fachärztlicher Behandlung. Bei ihr besteht eine bipolare Störung in Teilremission und eine posttraumatische Belastungsstörung. Sie ist nicht in der Lage, die am ersten Arbeitsmarkt gestellten Anforderungen zu bewältigen. Eine Verbesserung des Leistungskalküls bzw die Möglichkeit einer Tätigkeit am ersten Arbeitsmarkt ist aber insbesondere dann, wenn sich die Rahmenbedingungen entsprechend ändern, zukünftig nicht auszuschließen. Durch Fortsetzung des bisherigen Arbeitstrainings und der Beschäftigungstherapie bei „p*****“ kann sich der psychische Zustand der Klägerin verbessern.

Mit Bescheid vom 20. 2. 2014 verneinte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt das Vorliegen dauerhafter Invalidität und lehnte den Antrag der Klägerin auf Weitergewährung der ihr im Zeitraum vom 1. 5. 2007 bis 31. 3. 2014 befristet gewährten Invaliditätspension ab. Ab 1. 4. 2014 sei weiterhin vorübergehende Invalidität gegeben, weshalb als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Verlauf weiterer Therapien abzuwarten sei. Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation seien nicht zweckmäßig. Ab dem 1. 4. 2014 bestehe für die weitere Dauer der vorübergehenden Invalidität Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrte die Klägerin vorerst, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr ab 1. 4. 2014 die Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß weiterzugewähren; in eventu ihr ab 1. 4. 2014 konkrete medizinische Maßnahmen der Rehabilitation und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen zu erbringen. Dieses Klagebegehren änderte die Klägerin zuletzt dahingehend, es möge festgestellt werden, dass ab 1. 4. 2014 weiterhin vorübergehende Invalidität vorliege und sie ab 1. 4. 2014 Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung für die weitere Dauer der vorübergehenden Invalidität habe. Weiters sei die beklagte Partei schuldig, ihr ab 1. 4. 2014 Maßnahmen der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation insbesondere durch Fortsetzung des bisherigen Arbeitstrainings und der Beschäftigungstherapie zu erbringen.

Die Klägerin brachte dazu im Wesentlichen vor, sie habe keinen Berufsschutz und sei auch nicht in der Lage, einer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewerteten Beschäftigung nachzugehen. Sie habe Anspruch auf medizinische, berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation im Sinne der §§ 300 ff ASVG. Bei dem von ihr absolvierten Arbeitstraining bzw bei ihrer Beschäftigungstherapie handle es sich um eine solche Maßnahme der Rehabilitation, welche auch geeignet sei, ihren Gesundheitszustand zu verbessern und ihre Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im Wesentlichen ein, es liege keine dauernde Invalidität der Klägerin vor, weshalb die Klägerin keinen Anspruch auf Weitergewährung der befristeten Invaliditätspension habe. Es liege jedoch vorübergehende Invalidität im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vor, sodass mitwirkungspflichtige Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gewährt werden. Bei dem von der Klägerin absolvierten Arbeitstraining bzw der Beschäftigungstherapie handle es sich um keine Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation. Ein Anspruch der Klägerin auf berufliche und soziale Rehabilitation im Sinne der §§ 303 und 304 ASVG bestehe nicht. Die Klägerin habe gegenüber der beklagten Partei auch keinen Rechtsanspruch auf eine konkrete Maßnahme der medizinischen Rehabilitation, da dafür das Case‑Management zuständig sei. Es sei auch nicht erwiesen, ob das Arbeitstraining bzw die Beschäftigungstherapie zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin notwendig und zweckmäßig sei.

Das Erstgericht gab ausgehend von dem eingangs dargestellten Sachverhalt dem modifizierten Klagebegehren vollinhaltlich statt. Es bejahte in rechtlicher Hinsicht im Hinblick auf die bei der Klägerin vorliegende vorübergehende Invalidität den Anspruch der Klägerin auf Rehabilitationsgeld und auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation. Unter letzteren Begriff fielen alle Maßnahmen der Behandlung kranker Menschen, die nicht Krankenbehandlung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn seien. Wenngleich die Tätigkeit in der Filzwerkstatt keine Krankenbehandlung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn sei, sei sie geeignet, den psychischen Zustand der Klägerin zu verbessern und die Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Da die Klägerin die Filzwerkstatt tageweise besuche, liege eine Maßnahme der ambulanten Rehabilitation im Sinne des § 302 Abs 1 Z 1a ASVG vor, auf die ein Rechtsanspruch bestehe.

Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei erhobenen Berufung Folge und änderte das Ersturteil dahingehend ab, dass es im Wesentlichen zu lauten hat:

„1. Invalidität liegt nicht dauerhaft vor, sodass über den 31. 3. 2014 hinaus kein Anspruch auf Invaliditätspension besteht.

2. Ab 1. 4. 2014 liegt weiterhin vorübergehende Invalidität vor. Als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist der Verlauf weiterer Therapien abzuwarten.

3. Das Mehrbegehren, als Maßnahme der medizinischen, beruflichen oder sozialen Rehabilitation insbesondere die Fortsetzung des bisherigen Arbeitstrainings und der Beschäftigungstherapie zu gewähren, wird abgewiesen.

4. Ab 1. 4. 2014 besteht für die Dauer der vorübergehenden Invalidität der Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung.

5. ...“

Das Berufungsgericht stellte aufgrund des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 29. 4. 2011 (ergänzend) fest, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin in der Filzwerkstatt um eine fähigkeitsorientierte Aktivität in einer Einrichtung zur Arbeitsorientierung, Entwicklungsorientierung oder Tagesstrukturierung nach § 11 Abs 2 Z 3 Oö ChancengleichheitsG, LGBl Nr 41/2008 idgF, handelt. Diese Hauptleistung (§ 8 Abs 1 Z 3 Oö ChancengleichheitsG) soll Menschen mit Beeinträchtigungen die Erhaltung und Weiterentwicklung ihrer Fähigkeiten durch entsprechende Aktivitäten ermöglichen (§ 11 Abs 1 Oö ChancengleichheitsG). Menschen mit Beeinträchtigung, die keiner Arbeit nachgehen können, wird so eine sinnvolle Beschäftigung geboten, für die sie ein Taschengeld erhalten. Sie sind aber nicht sozialversichert. Es handelt sich um keine Anstellung wie am freien Arbeitsmarkt. Die Kosten werden vom Land Oberösterreich getragen. Die Klägerin muss dazu keinen Beitrag nach § 20 Oö ChancengleichheitsG leisten.

Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin die Gewährung einer konkreten Maßnahme der medizinischen Rehabilitation erreichen wolle, nämlich die Fortsetzung der bisherigen (oder einer gleichartigen) Beschäftigungsmaßnahme, wobei sie ihren Anspruch auf alle drei Arten von Rehabilitationsmaßnahmen (medizinische, berufliche, soziale) stütze. Da die einzelnen Rehabilitationsmaßnahmen unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen und Folgen hätten, sei vorweg zu klären, welchem Rehabilitationsbereich die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der Tagesstruktur von „p*****“ zuzuordnen sei. Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung im Sinn des § 302 Abs 1 ASVG würden in der Verantwortung von Ärzten, wenn auch schwerpunktmäßig von anderen Berufsgruppen, grundsätzlich als Sachleistungen in eigenen Einrichtungen des Pensionsversicherungsträgers oder in Vertragseinrichtungen gewährt. Die im vorliegenden Fall begehrte Beschäftigungsmaßnahme stelle aber keine derartige ‑ unter der Verantwortung von Ärzten ‑ erbrachte (ambulante) medizinische Rehabilitationsmaßnahme dar. Hinzu komme, dass die begehrte Leistung vom Land Oberösterreich gewährt werde, sodass die beklagte Partei aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht zu einer Fortsetzung dieser Maßnahme verpflichtet werden könne. Vielmehr liege eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation im Sinne des § 303 ASVG, allenfalls aber auch eine Maßnahme der sozialen Rehabilitation im Sinne des § 304 ASVG vor. Die Gewährung beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen würde Berufsschutz voraussetzen. Ein solcher komme der Klägerin unbestritten nicht zu, weshalb die Ablehnung der Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zu Recht erfolgt sei. Abgesehen davon habe die Klägerin keinen Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitationsmaßnahmen oder auf soziale Rehabilitationsmaßnahmen, weil es sich dabei um freiwillige Leistungen handle, die nur hinsichtlich der Ermessensausübung überprüfbar seien. Ein Anspruch der Klägerin gegenüber der beklagten Partei auf Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit im Rahmen der Tagesstruktur oder auf eine sonstige vergleichbare Beschäftigungstherapie sei daher zu verneinen.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zu den Auswirkungen der durch das SRÄG 2012 bewirkten Änderung der Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Insbesondere sei die Frage der Abgrenzung der einzelnen Arten von Rehabilitationsmaßnahmen für die Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung von Bedeutung.

In ihrer Revision bekämpft die Klägerin das Urteil des Berufungsgerichts lediglich in dem Umfang, als im Urteilsspruch (Punkt 3.) das Mehrbegehren, als Maßnahme der medizinischen, beruflichen oder sozialen Rehabilitation insbesondere die Fortsetzung des bisherigen Arbeitstrainings und der Beschäftigungstherapie zu gewähren, abgewiesen wurde. Sie beantragt die Wiederherstellung des Ersturteils. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben und das Urteil des Berufungsgerichts zu bestätigen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

Die Revisionswerberin macht im Wesentlichen geltend, aus der Feststellung, ihr psychischer Zustand sei durch Fortsetzung des bisherigen Arbeitstrainings und der Beschäftigungstherapie besserbar, sei abzuleiten, dass die Voraussetzungen des § 253f ASVG erfüllt seien. Die Beschäftigungsmaßnahme stelle eine medizinische Maßnahme der (ambulanten) Rehabilitation im Sinn des § 302 Abs 1 Z 1a ASVG, allenfalls auch eine Maßnahme der beruflichen oder sozialen Rehabilitation dar. Auf alle diese Maßnahmen habe die Revisionswerberin einen Rechtsanspruch.

Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:

1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die Bestimmung des § 256 ASVG, nach der die Invaliditätspension in der Regel befristet ‑ längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag ‑ gebührte, trat mit Ablauf des 31. 12. 2013 außer Kraft (§ 669 Abs 2 ASVG). Sie ist allerdings auf Personen, die das 50. Lebensjahr bereits vor dem 1. 1. 2014 vollendet haben, in der am 31. 12. 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden (§ 669 Abs 5 ASVG). Nachdem mit 1. 1. 2014 in Kraft getretenen Sozialrechts‑Änderungsgesetz 2012 ‑ SRÄG 2012, BGBl I 2013/3, wurde die befristete Invaliditätspension somit für Versicherte, die ‑ wie die Klägerin ‑ das 50. Lebensjahr vor dem 1. 1. 2014 noch nicht vollendet haben, abgeschafft. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 669 Abs 6 ASVG konnte die Klägerin, die am 31. 12. 2013 eine zeitlich befristete Invaliditätspension bezog, diese noch bis zum Auslaufen der Befristung mit 31. 3. 2014 unter den bisherigen Bedingungen weiter beziehen. Seit diesem Zeitpunkt gilt aber auch für sie unbestritten das neue Leistungsregime des SRÄG 2012 für Versicherte, die ab dem 1. 1. 1964 geboren sind (vgl § 669 Abs 5 und 6 ASVG).

2. Zur Rechtslage nach dem SRÄG 2012:

1. Für Versicherte im Anwendungsbereich des SRÄG 2012 besteht ein Anspruch auf Invaliditätspension ‑ bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ‑ nur mehr dann, wenn Invalidität (§ 255 ASVG) aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustands voraussichtlich dauerhaft vorliegt (§ 254 Abs 1 Z 1 ASVG idF SRÄG 2012) und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig (§ 303 Abs 3 ASV) oder nicht zumutbar (§ 303 Abs 4 ASVG) sind (§ 254 Abs 1 Z 2 ASVG idF SRÄG 2012). Auf diese Maßnahme der beruflichen Rehabilitation besteht jedoch kein Rechtsanspruch, weil die einen Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation beinhaltende Bestimmung des § 253e ASVG für diese Versichertengruppe nicht mehr gilt (§ 669 Abs 2 und 5 ASVG). Diese Maßnahmen werden nunmehr als Ermessensleistungen nach § 303 ASVG erbracht.

2. Bei Ablehnung einer beantragten Leistung auf Invaliditätspension mangels Vorliegens dauernder Invalidität hat der Versicherungsträger gemäß § 367 Abs 4 ASVG idF BGBl I 2015/2 von Amts wegen festzustellen, ob Invalidität im Sinne des § 255 Abs 1 und 2 ASVG oder im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG vorliegt und wann sie eingetreten ist; ob die Invalidität voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird; ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig (§ 303 Abs 3 ASVG) und zumutbar (§ 303 Abs 4 ASVG) sind und für welches Berufsfeld die versicherte Person durch diese Maßnahmen qualifiziert werden kann und ob Anspruch auf Rehabilitationsgeld (§ 255b ASVG) besteht oder nicht.

3. Personen, für die bescheidmäßig festgestellt wurde, dass vorübergehende Invalidität im Sinne des § 255 Abs 1 und 2 oder 3 ASVG im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt, haben gemäß § 253f Abs 1 ASVG Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation (§ 302 Abs 1 ASVG), wenn dies zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendig und infolge des Gesundheitszustands zweckmäßig ist. Die Maßnahmen müssen ausreichend und zweckmäßig sein, dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vom Pensionsversicherungsträger unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands und der Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen (§ 253f Abs 2 ASVG).

3.1 Diese medizinischen Rehabilitations-maßnahmen entsprechen denjenigen, die vor dem Inkrafttreten des SRÄG 2012 mit 1. 1. 2014 als freiwillige Leistungen gemäß § 302 ASVG gewährt wurden. Auf die Erbringung dieser Leistungen bestand für die Versicherten kein Rechtsanspruch. Durch das SRÄG 2012 wurde nunmehr ein Rechtsanspruch der Versicherten auf medizinische Rehabilitation geschaffen, wenn festgestellt wird, dass vorübergehende Invalidität vorliegt und die medizinische Rehabilitation zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendig und infolge des Gesundheitszustands zweckmäßig ist. Leistungen der medizinischen Rehabilitation wurden daher in den Pflichtleistungskatalog der Pensionsversicherung aufgenommen (vgl § 222 Abs 1 Z 2 lit a ASVG idF BGBl I 2015/2). Der Rechtsanspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation gemäß § 253f ASVG besteht auch für Versicherte ohne Berufsschutz.

3.2 Personen, für die auf Antrag bescheidmäßig festgestellt wurde, dass vorübergehende Invalidität im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig (§ 303 Abs 3 ASVG) oder nicht zumutbar (§ 303 Abs 4 ASVG) sind, haben gemäß § 143a ASVG ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität für deren Dauer Anspruch auf Rehabilitationsgeld.

4. Hingegen wurde durch das SRÄG 2012 die Bestimmung des § 253e ASVG über die berufliche Rehabilitation als Pflichtleistung in der Pensionsversicherung mit Ablauf des 31. 12. 2013 aufgehoben (§ 669 Abs 2 ASVG). Es gibt daher seither keinen Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation in der gesetzlichen Pensionsversicherung mehr. Für ab dem 1. 1. 1964 geborene Versicherte ‑ wie die Klägerin ‑ werden berufliche Maßnahmen der Rehabilitation seither vom Arbeitsmarktservice als Pflichtleistung aus der Arbeitslosenversicherung gewährt. Während dieser Zeit erhält der Betreffende ein Umschulungsgeld gemäß § 39b AlVG. Bei vorübergehender Invalidität hat der Pensions-versicherungsträger gemäß § 367 Abs 4 Z 3 ASVG idF BGBl I 2015/2 festzustellen, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig (§ 303 Abs 3 ASVG) und zumutbar (§ 303 Abs 4 ASVG) sind und für welches Berufsfeld die versicherte Person durch diese Maßnahmen qualifiziert werden kann.

4.1 Ein Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation und damit verbunden auf Umschulungsgeld durch das Arbeitsmarktservice besteht allerdings nur bei dem sogenannten gemäß § 255 Abs 1 und 2 (bzw § 273 Abs 1) ASVG „berufsgeschützten“ Tätigkeiten. Ein Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation für Versicherte ohne Berufsschutz kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Invaliditätsbegriff des § 255 Abs 3 (bzw § 273 Abs 2) ASVG ohnehin einer völligen Erwerbsunfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt gleichzuhalten ist, sodass letztlich eine berufliche Rehabilitation für diese Personengruppe nicht in Betracht kommen kann (vgl Ivansits, Probleme im neuen beruflichen Rehabilitationsrecht, ZAS 2014/26, 162 [163]; Burger/Ivansits, Medizinische und berufliche Rehabilitation in der Sozialversicherung, DRdA 2013, 106 [114, 116]; Pöltner, Neue rechtliche Grundlagen der Rehabilitation in der Sozialversicherung in Pfeil/Prantner [Hrsg], Neue Rolle der Rehabilitation in der Sozialversicherung [2014] 1 ff [6]; R. Müller, Pensionsvermeidende berufliche Rehabilitation in der Arbeitslosenversicherung, DRdA 2014, 375 [382 ff]; Pfeil, Nach einem Jahr der Neuregelungen bei geminderter Arbeitsfähigkeit, ÖZPR 2015, 4 [5] ua). Auch in den Gesetzesmaterialien (vgl ErläutRV 2000 BlgNR 24. GP  13) wird darauf hingewiesen, dass das Umschulungsgeld nach § 39b AlVG eine adäquate Existenzsicherung für Personen mit Qualifikationsschutz, die zur Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation bereit sind, gewährleisten soll.

5. Besteht daher ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ kein Berufsschutz, so hat der Versicherte zwar einen Rechtsanspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation gemäß § 253f ASVG gegen den Pensionsversicherungsträger und auf Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG gegen den Krankenversicherungsträger, aber keinen Anspruch auf berufliche Rehabilitation durch das Arbeitsmarktservice sowie auf Zahlung von Umschulungsgeld gemäß § 39b AlVG. Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation sind daher nach der Rechtslage nach dem SRÄG 2012 wieder eine Pflichtaufgabe der Pensionsversicherung im Sinne der §§ 300 ff ASVG und nach § 303 Abs 1 ASVG nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren.

6. Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien nicht mehr strittig, dass bei der Klägerin keine voraussichtlich dauerhafte sondern eine bloß vorübergehende Invalidität im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG vorliegt und sie daher ab 1. 4. 2014 keinen Anspruch auf Weitergewährung der Invaliditätspension, sondern einen Anspruch auf Gewährung von Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung gemäß § 143a ASVG hat. Strittig ist allein noch die Frage, ob die Klägerin darüber hinaus auch einen Anspruch auf Gewährung von Maßnahmen der medizinischen, beruflichen oder sozialen Rehabilitation in Form des (bisherigen) Arbeitstrainings bzw der (bisherigen) Beschäftigungstherapie durch den beklagten Pensionsversicherungsträger hat.

7. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach § 361 Abs 1 letzter Satz ASVG in der hier bereits anzuwendenden (vgl § 688 Abs 1 Z 2 ASVG) Fassung BGBl I 2015/2 ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit vorrangig als Antrag auf Leistung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation sowie auf Feststellung, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind, einschließlich der Feststellung des Berufsfeldes gilt. In diesem Sinne hat die beklagte Partei auch unter Berücksichtigung der bereits zitierten Bestimmung des § 367 Abs 4 ASVG in dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid darüber abgesprochen, dass der Antrag der Klägerin auf Weitergewährung der mit 31. 3. 2014 befristeten Invaliditätspension abgelehnt wird, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliege; ab 1. 4. 2014 weiterhin vorübergehende Invalidität vorliege; als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin der Verlauf weiterer Therapien abzuwarten sei; Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig seien und ab dem 1. 4. 2014 für die weitere Dauer der vorübergehenden Invalidität Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe.

8. Soweit die Klägerin das begehrte Arbeitstraining bzw die begehrte Beschäftigungstherapie als Maßnahme der sozialen Rehabilitation aus der Pensionsversicherung beansprucht, steht diesem Begehren schon die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen. Eine Klage darf unter anderem in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG vom Versicherten nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat. „Darüber“ bedeutet, dass der Bescheid über den der betreffenden Leistungssache zugrunde liegenden Anspruch ergangen sein muss. Der mögliche Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist durch den Antrag, den Bescheid und das Klagebegehren dreifach eingegrenzt (Neumayr in ZellKomm2 § 67 ASGG Rz 4 mwN; RIS‑Justiz RS0124349; RS0105139). Der Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens muss demnach mit jenem des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens ident sein, ansonsten es für ein Begehren an einer „darüber“ ergangenen Entscheidung des Versicherungsträgers fehlt.

8.1 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin einen Antrag auf (Weiter‑)Gewährung der Invaliditätspension gestellt. Von der „Antragsfiktion“ des § 361 Abs 1 letzter Satz ASVG idF BGBl I 2015/2 sind lediglich Leistungen von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation und des Rehabilitationsgeldes sowie die Feststellung umfasst, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind; nicht umfasst sind Maßnahmen der sozialen Rehabilitation im Sinn des § 304 ASVG. Die erstmals im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Arbeits‑ und Sozialgericht im Wege einer Klagsänderung erfolgte Geltendmachung sozialer Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung stellt somit keine im Sinn des § 86 ASGG zulässige Klagsänderung dar, sodass ihr die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht. Mangels entsprechender Antragstellung kommt auch eine Säumnisklage im Sinn des § 67 Abs 1 Z 2 ASGG nicht in Betracht. Das Klagebegehren des Inhalts, die begehrte Beschäftigungsmaßnahme als soziale Maßnahme der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung zu gewähren (§ 304 ASVG), war daher mangels Zulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen (§ 73 ASGG) und der entsprechende Verfahrensteil als nichtig aufzuheben.

9. Auch mit ihren übrigen Ausführungen erweist sich die Revision aus folgenden Gründen als nicht berechtigt:

10. Der Gesetzgeber (vgl dazu ErläutRV 2000 BlgNR 24. GP  22) hat den Rechtsanspruch auf medizinische Rehabilitationsmaßnahmen nach § 253f ASVG an den Regelungen über die Krankenbehandlung orientiert. Sie müssen demnach ausreichend und zweckmäßig sein, dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Diese medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen entsprechen denjenigen, die schon bisher als freiwillige Leistung gewährt wurden und reichen von der Unterbringung in besonderen Krankenanstalten bis zur Gewährung ärztlicher Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe und Hilfsmittel (vgl den Katalog in § 302 Abs 1 ASVG). Während die medizinische Akutversorgung Behandlungsmaßnahmen umfasst, die Schwerpunktmäßig von Ärzten erbracht werden, handelt es sich ‑ wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat ‑ bei Rehabilitationsmaßnahmen um medizinische Leistungen, die auch in der Verantwortung von Ärzten, praktisch jedoch schwerpunktmäßig von anderen Berufsgruppen erbracht werden. Bei der stationären Rehabilitation erfolgt eine Aufnahme in einer spezialisierten Einrichtung während der gesamten Behandlungsdauer. Die ambulante medizinische Rehabilitation wurde erst mit dem durch das BudgetbegleitG 2011 (BGBl I 2010/111) eingeführten § 302 Abs 1 Z 1a ASVG ausdrücklich in den Leistungskatalog der Pensionsversicherung aufgenommen. Es handelt sich dabei um einen Unterfall der stationären Maßnahme (vgl Bergauer in SV‑Komm § 302 ASVG Rz 3 und 22 f). Die Leistungen der medizinischen Rehabilitation aus der Pensionsversicherung hat der Pensionsversicherungsträger zu erbringen (§ 253f Abs 2 ASVG). Sie werden grundsätzlich als Sachleistung durch den Pensionsversicherungsträger nach einer im pflichtgemäßen Ermessen erfolgenden Auswahl einer eigenen oder einer Vertragseinrichtung gewährt (Bergauer in SV‑Komm § 302 ASVG Rz 27 f).

10.1 Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der Tagesstruktur von „p*****“ in einer Filzwerkstatt, wo sie verschiedene Produkte aus Schafwolle herstellt, nicht um eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 302 ASVG ‑ und auch nicht um eine unter der Verantwortung von Ärzten ambulant erbrachte medizinische Maßnahme im Sinn des § 302 Abs 1 Z 1a ASVG ‑ handelt. Daran vermag auch der Umstand, dass sich der psychische Zustand der Klägerin durch Fortsetzung des bisherigen Arbeitstrainings und der Beschäftigungstherapie verbessern könnte, nichts zu ändern. Im Übrigen handelt es sich bei der bisherigen Beschäftigungstherapie auch nicht um eine Maßnahme, die entsprechend dem Sachleistungsprinzip vom Pensionsversicherungsträger oder einer dessen Vertragseinrichtungen erbracht wird, sondern um eine vom Land Oberösterreich aufgrund des Oö ChancengleichheitsG finanzierte Maßnahme. Die Klägerin kann daher ihr Begehren nicht mit Erfolg auf die Bestimmung des § 253f ASVG stützen.

11. Bei der Beschäftigungstherapie der Klägerin handelt es sich um eine fähigkeitsorientierte Aktivität in einer Einrichtung zur Arbeitsorientierung, Entwicklungs-orientierung oder Tagesstrukturierung, um Menschen mit Beeinträchtigungen, die keiner Arbeit nachgehen können, eine sinnvolle Beschäftigung zu bieten. Es handelt sich dabei um eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme im Sinn des § 303 ASVG. Nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle werden berufliche Maßnahmen der Rehabilitation versicherten Personen nach pflichtgemäßem Ermessen unter sinngemäßer Anwendung des § 198 ASVG ‑ mit Ausnahme des Abs 2 Z 3 dieser Bestimmung ‑ gewährt, wenn dies infolge ihres Gesundheitszustands zweckmäßig (Abs 3) und zumutbar (Abs 4) ist. Es handelt sich dabei um Maßnahmen, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer Invalidität beseitigt oder vermieden werden kann und die geeignet sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sicherzustellen (§ 303 Abs 2 ASVG).

11.1 Als berufliche Maßnahmen der Rehabilitation kommen insbesondere Berufsfindungs-maßnahmen, Arbeitstrainingsmaßnahmen, Ein‑, Um‑ und Nachschulungen, Lehr‑ oder Schulausbildungen udgl in Betracht (vgl Ziegelbauer in Sonntag, ASVG6 § 303 Rz 2 unter Hinweis auf § 14 der Richtlinien des Hauptverbandes für die Erbringung von Leistungen der Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge nach den §§ 300‑307 ASVG). Ziel von Arbeitstrainingsmaßnahmen ist es, die betreffenden Personen mittels psychosozialer Begleitung an regelmäßige Tagesstrukturen zu gewöhnen, die Grundarbeitsfähigkeit zu fördern, die fachliche Leistungsfähigkeit und die Belastbarkeit zu steigern sowie die sozialen Kompetenzen zu fördern (vgl Frank, Berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation in der Pensionsversicherungsanstalt, SozSi 2005, 438 [443]).

11.2 Die Klägerin hat einen Antrag auf (Weiter‑)Gewährung der (befristeten) Invaliditätspension gestellt. Ihr Antrag war gemäß der „Antragsfiktion“ des § 361 Abs 1 letzter Satz ASVG idF BGBl I 2015/2 unter anderem auch auf die Feststellung gerichtet, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. Es wurde aber bereits darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Pensionsantrag einen Rechtsanspruch auf Gewährung beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation durch das Arbeitsmarktservice im Hinblick auf den fehlenden Berufsschutz nicht mit Erfolg geltend machen kann. Es wurde ebenfalls bereits ausgeführt, dass für Versicherte, die ‑ wie die Klägerin ‑ ab dem 1. 1. 1964 geboren wurden, nach der Aufhebung der Bestimmung des § 253e ASVG durch das SRÄG 2012 auch kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach dem ASVG mehr besteht, sondern die entsprechenden Leistungen vom Arbeitsmarktservice im Rahmen des Case‑Managements erbracht werden (vgl ErläutRV 2000 BlgNR 24. GP  22). Es besteht daher nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts auch kein Rechtsanspruch der Klägerin gegenüber dem beklagten Pensionsversicherungsträger auf Fortsetzung des bisherigen Arbeitstrainings und der Beschäftigungstherapie als Maßnahme der beruflichen Rehabilitation.

Der Revision musste somit insgesamt ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da zu den hier strittigen Rechtsfragen noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin im Hinblick auf ihre aktenkundigen angespannten finanziellen Verhältnisse die Hälfte der Kosten ihres Vertreters im Revisionsverfahren zuzusprechen.

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