OGH 2Ob182/15a

OGH2Ob182/15a21.10.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger sowie die Hofrätinnen Dr. E. Solé und Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der E***** P*****, vertreten durch den Verfahrenssachwalter R***** P*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Kraft, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 2. September 2015, GZ 2 R 87/15d‑52, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00182.15A.1021.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

Das Rekursgericht hat den Rekurs der Betroffenen gegen einen Beschluss, mit dem ihre Ablehnung der Sachverständigen verworfen wurde, zurückgewiesen, weil dieser Beschluss nicht abgesondert anfechtbar sei. Dagegen richtet sich ein außerordentlicher Revisionsrekurs der Betroffenen, mit dem sie eine inhaltliche Erledigung ihres Rechtsmittels anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Eine erhebliche Rechtsfrage liegt allerdings nicht vor. Zwar ist richtig, dass § 24 Abs 2 JN den Rechtsmittelzug im Ablehnungsverfahren auch in Außerstreitsachen regelt (RIS‑Justiz RS0017269; RS0007183; RS0016522) und dass diese Bestimmung auch auf die Ablehnung von Sachverständigen anzuwenden ist (RIS‑Justiz RS0046065 [T13]; RS0016522 [T9 und T13]). Daraus folgt aber nur, dass der Ablehnungswerber die Zurückweisung seines Antrags mit Rekurs an das übergeordnete Gericht bekämpfen kann, nicht aber, dass ein solcher Rekurs auch selbständig erhoben werden könnte. Denn insofern ergibt sich aus § 35 AußStrG iVm § 366 Abs 1 ZPO, dass ein die Ablehnung verwerfender Beschluss nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache angefochten werden kann (§ 45 AußStrG); ein selbständig erhobener Rekurs ist daher zurückzuweisen (6 Ob 76/06d; RIS‑Justiz RS0040730 [T10, T12]; vgl auch 3 Ob 38/13d). Gründe für ein Abgehen von dieser Rechtsprechung zeigt der Revisionsrekurs nicht auf.

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