OGH 8Ob88/69 (RS0017269)

OGH8Ob88/6913.5.1969

Rechtssatz

Der Rechtsmittelzug richtet sich im Ablehnungsverfahren auch in Außerstreitsachen nach § 24 Abs 2 JN, ergänzt durch die Rekursvorschriften der ZPO. Demnach ist § 464 Abs 3 ZPO im Rekursverfahren gegen bezirksgerichtliche Beschlüsse gemäß § 521 Abs 3 ZPO nicht anwendbar.

Normen

ZPO §464 Abs3 II
ZPO §521 Abs3
AußStrG §14 Abs2 B6
AußStrG 2005 §62 B2d
JN §24 Abs2

8 Ob 88/69OGH13.05.1969

Veröff: SZ 42/74 = RZ 1969,190

1 Ob 644/90OGH03.10.1990

nur: Der Rechtsmittelzug richtet sich im Ablehnungsverfahren auch in Außerstreitsachen nach § 24 Abs 2 JN. (T1)

8 Ob 561/91OGH20.06.1991

nur T1

1 Ob 513/96OGH30.01.1996

Auch; nur T1

1 Ob 2130/96hOGH25.06.1996

Auch; nur T1

1 Ob 130/99wOGH25.05.1999

Auch; nur T1

2 Ob 228/99iOGH23.09.1999

nur: Der Rechtsmittelzug richtet sich im Ablehnungsverfahren auch in Außerstreitsachen nach § 24 Abs 2 JN, ergänzt durch die Rekursvorschriften der ZPO. (T2); Beisatz: § 11 Abs 2 AußStrG ist nicht anzuwenden. (T3)

10 Ob 162/01yOGH12.06.2001

Auch; nur T1; Beisatz: Falls eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Gegen dessen Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig. (T4)

7 Ob 234/02sOGH27.11.2002

Auch; nur T2; Beisatz: § 11 Abs 2 AußStrG ist daher nicht anwendbar. (T5)

1 Ob 50/07wOGH27.03.2007

nur T1; Beisatz: Weder aus Art 92 Abs 1 B-VG noch aus Art 6 EMRK lassen sich Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsmittelbeschränkung ableiten. (T6)

1 Ob 240/07mOGH29.11.2007

Auch, nur T1

7 Ob 164/08fOGH27.08.2008

Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: § 46 Abs 3 AußStrG 2005 ist nicht anzuwenden (Fortführung der Rsp zu § 11 Abs 2 AußStrG 1854). (T7)

7 Ob 169/08sOGH27.08.2008

nur T2

5 Ob 277/08hOGH13.01.2009

Vgl; Beisatz: Falls eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die bestätigende Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz kein Rechtsmittel mehr zulässig. (T8); Beisatz: Dies gilt auch für die durch das AußStrG 2005 geschaffene Rechtslage. (T9)

4 Ob 128/19fOGH22.08.2019

Beisatz: Hier: Ablehnung eines Sachverständigen. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19690513_OGH0002_0080OB00088_6900000_001

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