Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Ablehnungswerber stellte verschiedene Ablehnungsanträge, die vom Erstgericht mit zwei Beschlüssen (ON 7 und ON 14) zurückgewiesen wurden. Zur Erhebung von Rekursen stellte er Verfahrenshilfeanträge, die das Erstgericht mit zwei weiteren Beschlüssen (ON 9 und ON 15) ablehnte. Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs als verspätet zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof, soweit er sich gegen die Beschlüsse ON 9 und ON 12 (richtig: ON 15) richtet, jedenfalls unzulässig, im übrigen (also hinsichtlich der Beschlüsse ON 7 und 14) aber nicht zulässig ist.
Dieser Beschluß wurde dem Ablehnungswerber am 26.4.1991 zugestellt. Der dagegen erhobene Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde erst am 24.5.1991, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 521 ZPO, zur Post gegeben. Er ist daher verspätet.
Rechtliche Beurteilung
Soweit sich der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen die Teile des rekursgerichtlichen Beschlusses richtet, mit denen die Rekurse gegen die Zurückweisung der Ablehnungsanträge als verspätet zurückgewiesen wurden, gelten auch im Außerstreitverfahren die Bestimmungen der §§ 19 ff JN; die Rechtsmittelzulässigkeit richtet sich nach § 24 Abs 2 JN; § 11 Abs 2 AußStrG ist daher nicht anwendbar (SZ 33/71; NZ 1970, 76). Gleiches muß auch für Rekurse gegen Beschlüsse gelten, mit denen über Verfahrenshilfeanträge im Rahmen von Ablehnungsverfahren entschieden wird.
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