OGH 6Ob105/15g

OGH6Ob105/15g31.8.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** O*****, *****, vertreten durch Dr. Michael Jöstl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei E***** K*****, vertreten durch Hauska & Matzunski Rechtsanwälte OG in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert 5.500 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Februar 2015, GZ 2 R 278/14t‑23, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Schwaz vom 15. Oktober 2014, GZ 2 C 1010/13y‑19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00105.15G.0831.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) ‑ Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:

Das Berufungsgericht hat seinen über Antrag der Klägerin abgeänderten Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob der Abschluss von Vereinbarungen über die Lieferung von Fernwärme in den Aufgabenbereich der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c WEG 1975 beziehungsweise der Eigentümergemeinschaft nach § 18 WEG 2002 fallen.

1. Die Klägerin, (Wohnungs‑)Eigentümerin eines Reihenhauses, begehrt gegenüber der beklagten Wärmelieferantin die Feststellung, dass der Wärmelieferungsvertrag des Jahres 1998, abgeschlossen zwischen der „Wohnungseigentumsgemeinschaft“ und dem Rechtsvorgänger der Beklagten, auch über den 31. 8. 2013 hinaus aufrecht sei; die Beklagte hat diesen Vertrag fristgerecht aufgekündigt. Diesem Feststellungsbegehren kann, wie die Vorinstanzen bereits zutreffend erkannt haben, schon allein deshalb keine Berechtigung zukommen, weil nach den Feststellungen dieser Vertrag mangels Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht wirksam zustandegekommen war. Davon geht die Klägerin nunmehr im Revisionsverfahren auch selbst aus (Seite 6 ihrer Revision).

2.  Inwieweit es zu einem von der Klägerin behaupteten ‑ konkludent zustande gekommenen ‑  Vertragsverhältnis zwischen der Wohnungseigentümer ‑ beziehungsweise der Eigentümergemeinschaft einerseits und der Beklagten beziehungsweise deren Rechtsvorgänger andererseits gemäß der aus Beilage ./2 ersichtlichen Vereinbarung tatsächlich gekommen ist, kann naturgemäß nur aufgrund der Umstände im Einzelfall beurteilt werden (vgl RIS‑Justiz RS0043253). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei diesem Vertrag nicht um einen Rahmenvertrag im Sinn eines Großkundenvertrags (vgl dazu Schauer/Beig , Zulässige Vertragsbindung bei Fernwärmelieferungsverträgen im Lichte des Verbraucherschutzrechtes, wobl 2004, 133; dies , Nochmals: Zur zulässigen Vertragsbindung bei Fernwärme‑Einzelverträgen, wobl 2005, 45; Vonkilch , Zur Kündbarkeit von Wärmelieferungs‑Einzelverträgen aus wohnrechtlicher Sicht, wobl 2005, 1), welche Verträge üblicherweise mit dem Bauträger oder der Eigentümergemeinschaft abgeschlossen werden, handelt. Tatsächlich liegt ein Wärmelieferungsvertrag im Sinn eines Einzellieferungsvertrags vor, regelt er doch weniger die Schaffung der technischen Voraussetzungen, dass die Objekte an das Fernwärmesystem angeschlossen und damit überhaupt bezugsfertig gemacht werden können, als vielmehr die Wärmeversorgung, die Zahlungskonditionen, den Preis und die Rechnungslegung. In diesem Sinn wurde der Vertrag auch von einzelnen Wohnungseigentümern, darunter auch der Rechtsvorgängerin der Klägerin, unterfertigt.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen nahmen die Beklagte beziehungsweise ihr Rechtsvorgänger in der Folgezeit „gemäß diesem Vertrag“ die Wärmelieferungen an die einzelnen Haushalte der Reihenhausanlage vor. Die Abrechnungen erfolgten unbeanstandet gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern, insbesondere auch gegenüber der Klägerin, und leisteten diese die vorgeschriebenen Zahlungen.

Wenn sich die Klägerin daher auf Konkludenz beruft, so wäre der Vertrag laut Beilage ./2 gerade nicht mit der (Wohnungs‑)Eigentümergemeinschaft, sondern mit den einzelnen Wohnungseigentümern zustande gekommen. Auf ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beruft sich die Klägerin aber nicht.

3. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen. Die Beklagte hat dessen Kosten selbst zu tragen.

Stichworte