OGH 8Ob82/15i

OGH8Ob82/15i25.8.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Verlassenschaft nach E***** B*****, vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, gegen den Antragsgegner Dr. G***** S*****, vertreten durch Mag. Josef Hofinger und Dr. Roland Menschick, Rechtsanwälte in Grießkirchen, wegen Ersatz von Wildschäden nach dem Oö JagdG (17.053,53 EUR), über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 26. Mai 2015, GZ 4 R 69/15t‑10, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 12. März 2015, AZ 1 Nc 10/14b‑6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00082.15I.0825.000

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsrekurses der Antragstellerin sind weitere Verfahrenskosten.

Der Antragsgegner hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Die Verstorbene war Eigentümerin diverser Waldgebiete, die zum genossenschaftlichen Jagdgebiet A***** gehören. Das Verfahren wird von der Verlassenschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin geführt. Der Antragsgegner ist Pächter dieses Jagdgebiets.

Mit Wildschadensmeldung 1/2013 vom 22. 1. 2013 machte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner als Pächter des Jagdgebiets Wildschäden (für Winter 2012/2013), die kurz vor dem 22. 1. 2013 bekannt geworden seien, geltend, wobei der Schadensbetrag nicht beziffert wurde. Da mit dem Antragsgegner keine Einigung erzielt wurde, wandte sich die Antragstellerin an die Jagd- und Wildschadenskommission, die dem Antrag nicht stattgab. Im daraufhin eingeleiteten gerichtlichen Verfahren wurde die Entschädigung für die Wildschadensmeldung 1/2013 entsprechend dem Antrag mit 8.000 EUR festgesetzt. Grundlage für diese Entscheidung war das Gutachten des Sachverständigen DI Dr. Schlager, das den Parteien am 28. 10. 2013 zugestellt wurde. Die Befundaufnahme erfolgte am 28./29. 5. 2013.

Mit Wildschadensmeldung 3/2013 vom 18. 11. 2013 machte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner einen Wildschaden im Ausmaß von 17.053,53 EUR geltend. Dabei wurde auf das Gutachten des Sachverständigen DI Dr. Schlager im Vorverfahren Bezug genommen und ausgeführt, dass der Antragstellerin am 28. 10. 2013 der Schaden für den Winter 2013 in Höhe von (insgesamt) 25.053,53 EUR bekannt geworden sei. Mangels Einigung mit dem Antragsgegner wandte sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 29. 11. 2013 an die Jagd- und Wildschadenskommission, die den Antrag als verspätet zurückwies. Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin am 14. 5. 2014 zugestellt.

Mit Antrag vom 3. 6. 2014, beim Erstgericht eingelangt am 4. 6. 2014, begehrte die Antragstellerin die Festsetzung der Entschädigung für Wildschäden aufgrund der Wildschadensmeldung 3/2013 mit 17.053,53 EUR. Die Schadenshöhe des Wildschadens für den Winter 2013 sei ihr erst am 28. 10. 2013 (mit Zustellung des Gutachtens des Sachverständigen DI Dr. Schlager) bekannt geworden. Der Antrag sei daher nicht verfristet gewesen.

Der Antragsgegner wendete ein, dass die Geltendmachung des Wildschadens gemäß § 69 Oö JagdG verspätet erfolgt und der Antrag (an die Jagd‑ und Wildschadenskommission) daher verfristet sei. Außerdem würden auch keine Wildschäden nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen vorliegen.

Das Erstgericht wies den Antrag ab. § 69 Oö JagdG sehe eine Verfallsfrist von drei Wochen nach Bekanntwerden des Schadens vor. Die Verfallsfrist beginne mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Geschädigte von einem Jagd‑ oder Wildschaden „nach dessen Verursachung“ Kenntnis erlange. Im Anlassfall sei dies spätestens am 28./29. 5. 2013 mit der Befundaufnahme im Vorverfahren erfolgt. Die Wildschadensmeldung vom 18. 11. 2013 sei daher verspätet gewesen.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Nach § 69 Oö JagdG müsse der Geschädigte den Schaden nicht auch ziffernmäßig bekannt geben. Ob der Geschädigte seinen Antrag auf einen bestimmten Betrag beschränke oder nicht, sei diesem überlassen. Für den Lauf der Verfallsfrist nach § 69 Oö JagdG komme es nur auf die Kenntnis des Schadens (nach dessen Verursachung) an. Es sei daher nicht maßgeblich, ob der Schaden dem Geschädigten auch der Höhe nach bekannt sei. Stehe die Schadenshöhe noch nicht fest, so habe der Geschädigte die Feststellung der Höhe der Entscheidung der Kommission zu überlassen. Aus diesem Grund sei es nicht erforderlich, dem Geschädigten, der sein Begehren beziffert habe, nach Bekanntwerden einer darüber hinausgehenden Schadenshöhe die Geltendmachung dieses höheren Schadens im Rahmen eines neuerlichen Verfahrens nach § 69 Oö JagdG zu eröffnen. Diese Möglichkeit bestehe nur für bisher nicht bekannte Schäden. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob ein Anspruch auf Ersatz eines Wildschadens auch dann rechtzeitig geltend gemacht werde, wenn der Geschädigte bei nachträglichem Bekanntwerden eines höheren Schadens diesen ab Bekanntwerden dieses Umstands innerhalb der Frist nach § 69 Oö JagdG melde, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin, der auf eine Stattgebung ihres Antrags auf Ersatz des Wildschadens abzielt.

Mit seiner Revisionsrekursbeantwortung beantragt der Antragsgegner, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Wahrung der Verfallsfrist nach § 69 Oö JagdG eine Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof geboten erscheint und die Entscheidung der Vorinstanzen einer Korrektur bedarf.

1. Die Antragstellerin hat für die auch im vorliegenden Verfahren relevanten Schäden im betroffenen Jagdgebiet (ausgehend von der unbezifferten Wildschadensmeldung 1/2013) im Vorverfahren einen Wildschaden von 8.000 EUR geltend gemacht und zugesprochen erhalten.

Im Revisionsrekurs führt die Antragstellerin aus, dass ihr der zugrunde liegende Wildschaden, für den sie entschädigt werden möchte, „von seiner Verursachung her“ kurz vor 22. 1. 2013 zur Kenntnis gelangt sei. Dieser Schaden sei am 28./29. 5. 2013 (im Vorverfahren) befundet worden; das Befundprotokoll sei ihr am 25. 7. 2013 zugestellt worden. Am 28. 10. 2013 habe sie das Gutachten des Sachverständigen im Vorverfahren erhalten, in dem die Höhe des (immer noch identischen) Wildschadens mit 25.053,53 EUR bewertet worden sei. Dabei handle es sich um einen über die im Vorverfahren ursprünglich erhobene Forderung hinausgehenden Schaden nach Bekanntwerden der tatsächlichen Schadenshöhe.

2.1 Gemäß § 69 Oö JagdG ist der Anspruch auf Ersatz eines Jagd‑ oder Wildschadens binnen drei Wochen nach Bekanntwerden des Schadens bei sonstigem Verlust des Anspruchs beim Jagdausübungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten geltend zu machen. Über Ansprüche auf Ersatz von Wildschäden entscheidet, sofern ein Übereinkommen zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt, die beim Gemeindeamt einzurichtende Jagd‑ und Wildschadenskommission (§ 70 Abs 2 Oö JagdG). Der Geschädigte hat nach § 73 Oö JagdG, wenn eine gütliche Vereinbarung mit dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt, seinen Schadenersatzanspruch binnen zwei Wochen nach Ablauf der im § 69 festgesetzten Frist beim Obmann der Jagd‑ und Wildschadenskommission anzubringen. Der Bescheid der Kommission tritt außer Kraft, soweit eine Partei innerhalb von vier Wochen nach seiner Zustellung die Entscheidung der Sache im Verfahren Außerstreitsachen beantragt (§ 77 Oö JagdG).

2.2 Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die §§ 69 und 73 Oö JagdG gesetzliche Fallfristen enthalten, deren Versäumung den Anspruchsverlust zur Folge hat (RIS‑Justiz RS0063067; 2 Ob 38/13x). Nach § 69 leg cit ist für den Fristenlauf maßgeblich, wann dem Antragsteller die seinem Ersatzbegehren zugrunde liegenden Wildschäden „nach deren Verursachung“ tatsächlich bekannt wurden (9 Ob 10/12d; vgl dazu auch Reisinger/Schiffner , Oberösterreichs Jagdrecht § 69 Rz 3 und 4). Jeder durch das Wild nach und nach verursachte Schaden ist als neuer Primärschaden anzusehen (1 Ob 507/96).

Um den Anspruch nach § 69 Oö JagdG „geltend zu machen“ genügt es, wenn der Geschädigte dem Ersatzpflichtigen den Schaden meldet und diesen soweit konkretisiert, als es zur Festlegung des Gegenstands eines (mangels gütlicher Einigung) nachfolgenden Verfahrens erforderlich ist (2 Ob 38/13x). Der Schaden muss dem Jagdausübungsberechtigten nicht ziffernmäßig bekannt gegeben werden. Auch vor der Jagd‑ und Wildschadenskommission kann der Antrag darauf gerichtet sein, den Ersatz des entstandenen Schadens zu begehren und die Feststellung der Höhe der Entscheidung der Kommission zu überlassen ( Reisinger/Schiffner aaO, Rz 6).

Aufgrund der sukzessiven Kompetenz hat sich das Gericht im Rahmen der Anträge der Parteien im Verfahren vor der Jagd- und Wildschadenskommission zu halten und darf über diese nicht hinausgehen. Der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens darf daher nicht über jenen des Verfahrens vor der Kommission hinausgehen. Wurde der Ersatzanspruch bei der Jagd‑ und Wildschadenskommission bereits der Höhe nach beziffert, so kann im nachfolgenden außerstreitigen Verfahren bei Gericht kein darüber hinausgehender Schaden geltend gemacht werden. Ebenso kann im Fall der ziffernmäßigen Bekanntgabe der Schadenshöhe gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten nur die mit dieser Höhe begrenzte Schadensforderung Gegenstand des Kommissionsverfahrens sein (9 Ob 10/12d; 4 Ob 93/12y; vgl auch VwGH, Zl 82/03/0008).

2.3 Im Rahmen des Verfahrens auf Ersatz des Wildschadens nach dem Oö JagdG sind somit mehrere (Verfalls‑)Fristen zu unterscheiden. Dabei kommt es vor allem darauf an, ob der Antragsteller die Ersatzansprüche innerhalb der Frist nach § 69 Oö JagdG geltend gemacht und innerhalb der Frist nach § 73 Oö JagdG angebracht hat. Davon ist die Frage zu unterscheiden, ob der Antragsteller seine Schadensmeldung und/oder den Antrag an die Jagd‑ und Wildschadenskommission beziffert hat. Diese Frage hängt wiederum mit jener nach dem zulässigen Verfahrensgegenstand zusammen. Mit seiner Entscheidung, sein Begehren ziffernmäßig zu bewerten, nimmt der Geschädigte eine Einschränkung seiner Ersatzforderung auf die geltend gemachte Summe vor. Dies bedeutet, dass die Ausdehnung eines zuvor bezifferten Schadensbetrags im nachfolgenden Verfahren (vor der Kommission bzw vor Gericht) unzulässig ist.

2.4 Die Entscheidung 4 Ob 93/12y befasst sich im hier relevanten Zusammenhang in erster Linie mit der Frage des Verfahrensgegenstands aufgrund der sukzessiven Kompetenz. Zudem spricht sie jedoch auch die Vorgangsweise bei Ausdehnung des Ersatzbegehrens im gerichtlichen Verfahren an, zumal der dortige Geschädigte vor Gericht einen höheren Schadensbetrag geltend gemacht hatte als vor der Kommission, weil er sein Begehren im Hinblick auf die Bewertung durch den gerichtlichen Sachverständigen ausgedehnt hatte. Dazu sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass der Geschädigte den ausgedehnten Schadensbetrag zuerst im Verfahren nach § 69 Oö JagdG geltend machen müsse. „Einen darüber hinausgehenden Schaden hätte er schon von Anbeginn an oder nach Bekanntwerden der tatsächlichen Schadenshöhe unter Einhaltung des in §§ 69 ff Oö JagdG beschriebenen Verfahrens geltend machen können und müssen ( Reisinger/Schiffner , Oberösterreichisches Jagdrecht § 69 Rz 6).“

In der zitierten Literaturstelle wird dazu Folgendes ausgeführt: „Beantragt der Geschädigte, der gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten einen ziffernmäßig bestimmten Schadenersatz geltend und diese ziffernmäßig bestimmte Summe zum Gegenstand des Kommissionsverfahrens gemacht hat, erst im Rechtsmittelverfahren die Zuerkennung eines höheren Schadensbetrags, sei es, weil ihm erst nachträglich schon vor der Geltendmachung des ursprünglichen Schadensbetrags gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten entstandene weitere Schäden bekannt geworden sind, sei es, weil sich herausstellt, dass der von ihm mit einer bestimmten Höhe beantragte Schadensbetrag zu gering ist, so ist er verpflichtet, innerhalb der in § 69 Oö JagdG genannten (vom Bekanntwerden dieser Umstände zu berechnenden) Frist den über seine ursprüngliche Forderung hinausgehenden Schadensbetrag zunächst gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten geltend zu machen.“

2.5 Aus der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs und der angeführten Literaturstelle folgt somit, dass eine „Ausdehnung“ (sowohl im Verhältnis von Kommission zu Jagdausübungsberechtigtem als auch von Gericht zu Kommission), für die ein neues Verfahren nach § 69 Oö JagdG einzuleiten ist, vorliegt,

‑ entweder wenn dem Geschädigten nachträglich weitere (zusätzliche, schon vor der Geltendmachung eingetretene) Schäden bekannt geworden sind

‑ oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass der (berechtigte) Schadensbetrag tatsächlich höher war als bisher beziffert.

Danach steht ein neues Verfahren nach §§ 69 ff Oö JagdG auch für Fälle zur Verfügung, in denen der Geschädigte zunächst einen zu geringen Schadensbetrag (ziffernmäßig) geltend gemacht hat und ihm erst nachträglich der tatsächlich höhere (berechtigte) Schadensbetrag bekannt wird. Die Frist nach § 69 Oö JagdG läuft in diesem Fall ab dem Bekanntwerden dieses Umstands, konkret ab dem Bekanntwerden eines (neuen) Gutachtens zur Schadenshöhe.

2.6 Der erkennende Senat hält diese Grundsätze für zutreffend. Die kurze Verfallsfrist des § 69 Oö JagdG dient vor allem der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten (1 Ob 119/00g; 9 Ob 10/12d). Ist der Geschädigte aufgrund eines festgestellten Schadensbildes rechtzeitig an den Jagdausübungsberechtigten herangetreten, so kann sich Letzterer auf den Entschädigungsfall und die bevorstehende Ersatzleistung einstellen. In Bezug auf die Verfallsfrist des § 69 Oö JagdG wäre es nicht sachgerecht, einen Geschädigten, der sich bemüht, die Schadenshöhe zu beziffern, schlechter zu stellen, als einen Geschädigten, der eine Bezifferung des Schadens gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten bzw vor der Kommission unterlässt.

3. Im Anlassfall sind der Antragstellerin die zugrunde liegenden Schäden „nach der Verursachung“, das bedeutet mit ihrem Schadensbild, kurz vor dem 22. 1. 2013 bekannt geworden. Die Schadensmeldung 1/2013 war nicht beziffert und erfolgte unstrittig innerhalb der Frist nach § 69 Oö JagdG, also rechtzeitig. Damit war der Antragsgegner mit den zugrunde liegenden Wildschäden aus Winter 2012/2013 konfrontiert und konnte sich auf den Entschädigungsfall einstellen. Da der Antragstellerin erst mit Zustellung des Sachverständigengutachtens im Vorverfahren ein höherer als der bisher (im Vorverfahren) geltend gemachte (berechtigte) Schadensbetrag bekannt wurde, konnte und musste sie hinsichtlich dieser „Ausdehnung“ ein neues Verfahren nach §§ 69 ff Oö JagdG einleiten, was sie mit der Schadensmeldung 3/2013 auch getan hat. Die Frist für diese Schadensmeldung begann am 28. 10. 2013 zu laufen. Die Schadensmeldung vom 18. 11. 2013 war daher rechtzeitig.

4. Da die Vorinstanzen zu Unrecht den Verfall des „ausgedehnten“ Entschädigungsbetrags angenommen haben, waren deren Entscheidungen aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung im Sinn der weiteren Behandlung des zugrunde liegenden Antrags auf Entschädigung des Wildschadens für den Winter 2013 aufzutragen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Oö JagdG iVm § 44 EisbEG. Der Antragsgegner hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung jedenfalls selbst zu tragen, weil ein ungerechtfertigtes Einschreiten der Antragstellerin nicht vorliegt und ein Kostenersatz an den Antragsgegner ausscheidet. Über den Ersatz der Kosten der Antragstellerin im Revisionsrekursverfahren kann erst mit der Endentscheidung abgesprochen werden (9 Ob 10/12d; 4 Ob 93/12y).

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