European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00079.15A.0428.000
Spruch:
1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
2. Der als Antrag auf Abänderung der Entscheidung über die Zuerkennung der vorläufigen Verbindlichkeit zu behandelnde Antrag auf „einstweilige Hemmung der Ausführung des angefochtenen Beschlusses und des Eintritts dessen Vollstreckbarkeit“ wird zurückgewiesen.
Begründung:
Im vorliegenden Obsorge‑ und Kontaktrechtsstreit verhängte das Erstgericht über die Mutter im Zusammenhang mit ihrer Weigerung, an der Befundaufnahme durch die im Verfahren bestellte Sachverständige mitzuwirken, eine Ordnungsstrafe und erkannte diesem Beschluss vorläufige Verbindlichkeit gemäß § 44 AußStrG zu. Den dagegen erhobenen Rekurs der Mutter wies das Rekursgericht als verspätet zurück. Die Mutter erhob einen außerordentlichen Revisionsrekurs und stellte gleichzeitig den Antrag auf einstweilige Hemmung der Ausführung des angefochtenen Beschlusses und des Eintritts dessen Vollstreckbarkeit.
Rechtliche Beurteilung
1. Zum Revisionsrekurs:
Ein Revisionsrekurs iSd § 62 AußStrG ist jeder Rekurs gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz als Rekursgericht, unabhängig davon, ob es sich um eine Sachentscheidung oder etwa um die Zurückweisung eines Rechtsmittels gegen eine erstgerichtliche Entscheidung handelt (
RIS‑Justiz RS0120565). Weist daher das Gericht zweiter Instanz ‑ wie hier ‑ den Rekurs wegen Verspätung zurück, ist auch dieser Beschluss nur unter den Voraussetzungen des § 62AußStrG anfechtbar (RIS‑Justiz RS0120565 [T3, T14]).
Gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.
Eine solche Frage zeigt der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter nicht auf. Gemäß § 23 Abs 1 AußStrG sind die Bestimmungen des § 222 ZPO im Außerstreitverfahren nicht anzuwenden. Damit findet im Außerstreitverfahren keine Hemmung des Fristenlaufs zwischen 15. Juli und 17. August bzw zwischen 24. Dezember und 6. Jänner statt. Das ergibt sich nicht nur aus dem klaren Gesetzeswortlaut, entgegen der Behauptung der Revisionsrekurswerberin hat der Obersten Gerichtshof dies auch schon wiederholt ausgesprochen (
6 Ob 9/14p, 7 Ob 174/10d; 2 Ob 172/07v;
6 Ob 217/06i; vgl RIS‑Justiz RS0108631, RS0006083).
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.
2. Zum Antrag auf „einstweilige Hemmung“
Das Erstgericht hat seiner Entscheidung gemäß § 44 AußStrG vorläufige Verbindlichkeit zuerkannt. Dagegen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 44 Abs 2 AußStrG). Die Entscheidung über die Zuerkennung der vorläufigen Verbindlichkeit (oder Vollstreckbarkeit) kann allerdings von Amts wegen geändert werden. Nach der Vorlage des Rechtsmittels ist für solche Entscheidungen das Rechtsmittelgericht zuständig (§ 44 Abs 1 AußStrG).
Der Antrag der Revisionsrekurswerberin auf „einstweilige Hemmung der Ausführung des angefochtenen Beschlusses und des Eintritts dessen Vollstreckbarkeit“ zielt zwar erkennbar auf eine solche Abänderung ab und ist daher auch als solcher zu behandeln. Der Rechtsmittelwerber kann eine solche Abänderung aber nur anregen. Der Antrag ist daher zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0122828).
Zu einer amtswegigen Aberkennung der vorläufigen Verbindlichkeit besteht schon im Hinblick auf die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses kein Anlass.
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