OGH 8ObA24/15k

OGH8ObA24/15k28.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Mag. Matthias Schachner in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Hohenauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei R***** F*****, vertreten durch Dr.Herwig Mayrhofer, Dr. Karl‑Heinz Plankel und Mag. Stefan Ganahl, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen 12.427,03 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 4. Februar 2015, GZ 13 Ra 54/14k‑83, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:008OBA00024.15K.0428.000

 

Spruch:

Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Schlüssigkeit von Prozessbehauptungen kann nur anhand des konkreten Vorbringens im Einzelfall geprüft werden; daher ist deren Beurteilung regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS‑Justiz RS0116144). In solchen Fällen hätte der Oberste Gerichtshof nur eine krasse rechtliche Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtseinheit aufzugreifen; eine solche liegt hier nicht vor.

Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Schlüssigkeit einer auf Rückzahlung von Provisionszahlungen und ‑vorschüssen gerichteten Klage im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (8 ObA 20/14w; 9 ObA 10/14g; jüngst zB 8 ObA 19/15z) nicht nur zutreffend wiedergegeben, die Revision selbst stellt diese Grundsätze auch gar nicht in Frage.

Wenn sich aber die Rechtsansicht der zweiten Instanz im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hält, hat die Frage, ob im Einzelfall auch eine andere Beurteilung der Schlüssigkeit des Vorbringens vertretbar wäre, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl RIS‑Justiz RS0114267 [T1]). Selbst wenn daher ‑ wie von der Revisionswerberin behauptet ‑ andere Gerichte in vergleichbaren Einzelfällen zu abweichenden Ergebnissen gelangt wären, kann damit die Zulässigkeit der Revision nicht begründet werden.

Das in der Revision herangezogene Beispiel eines nach dem Klagsvorbringen mangels Einlösung vom Versicherungsunternehmen stornierten Vertrags zeigt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts auf.

Nach den bindenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen hatte die Klägerin in allen verfahrensgegenständlichen Fällen bereits Provisionen von ihrem Vertragspartner erhalten. Nach der ständigen und von der Revision auch nicht in Frage gestellten Rechtsprechung des erkennenden Senats (im Detail: 8 ObA 20/14w [Rz 2.3.]) war damit aber bei der auch hier gegebenen Vertragslage der Anspruch des Agenten auf Subprovision in sämtlichen Fällen jedenfalls in dem Ausmaß bereits entstanden, in dem die Klägerin selbst von ihrem Vertragspartner Provisionen erhalten hatte.

Das Berufungsgericht ist daher in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und ohne einen im Revisionsverfahren aufzugreifenden Rechtsirrtum davon ausgegangen, dass im vorliegenden Verfahren keine Rückforderung von Vorschüssen zu prüfen war, sondern die Klägerin die strengen Voraussetzungen für die Rückforderung entstandener Provisionen in allen Fällen nachzuweisen gehabt hätte.

Dazu genügte es aber auch in dem in der Revision angeführten Beispiel nicht, nur die Auflösung des Vertrags mangels Prämienzahlung zu behaupten, sondern hätte die Klägerin auch konkret darzulegen gehabt, dass die Produktgesellschaft ihrer Rettungspflicht entsprochen und die zumutbaren Schritte unternommen hat, um den Kunden zur Leistung zu veranlassen (8 ObA 20/14w [Rz 3.3.]). Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist nicht zu vermuten, sondern vom Kläger im Einzelfall nachzuweisen (vgl 8 ObA 19/15z).

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