European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00032.15K.0428.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des Ingmar P***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.
Danach hat er am 31. August 2014 in L***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie mit Übergang in einen schizophrenen Residualzustand, Raluca R***** mit gegen sie gerichteter Gewalt fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht, indem er ihr einen Fußtritt gegen den Rücken versetzte und sie damit von einer Bank stieß, ihr in der Folge die Handtasche samt Inhalt gewaltsam zu entreißen versuchte, selbst noch, nachdem der Handtaschengriff, an dem er heftig zerrte, abgerissen war, wobei die Tat aufgrund der Verständigung der Polizei und der Flucht des Betroffenen beim Versuch blieb, und dadurch das Verbrechen des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB begangen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel.
Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) behauptet, das Erstgericht sei davon ausgegangen, dass Ingmar P***** nach der Tat „geflüchtet“ sei, habe jedoch die ‑ zur Ausübung eines „günstigen Einflusses“ auf „die Frage des Vorliegens von Unrechtsbewusstsein beim Betroffenen“ geeignete ‑ Aussage des Zeugen Christian S***** übergangen, wonach sich der Betroffene nach der Tat „wegschleichen“ habe wollen, worunter eine „eindeutig langsamere Fortbewegungsweise“ zu verstehen sei.
Abgesehen davon, dass der Begriff „flüchten“ nicht zwingend eine Aussage über die Geschwindigkeit des Verlassens eines Ortes beschreibt, bekämpft der Beschwerdeführer mit dem gegen die Annahme der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB; vgl US 3) gerichteten Argument das Urteil unzulässig zu seinem Nachteil (RIS‑Justiz
Soweit die Rüge vermeint, eine „endgültige Klärung“, ob der Betroffene „das Unrecht seiner Handlung im Gesamten und im Speziellen das Unrecht der Wegnahme der fremden Sache trotz seiner Erkrankung erkannt“ habe und „daraus auf das Vorliegen von Vorsatz“ geschlossen werden könne, sei „abschließend nicht möglich“, übersieht sie, dass Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) vorsätzliches Handeln nicht ausschließt (RIS-Justiz RS0088967, vgl auch RS0119623). Im Übrigen übergeht die Beschwerde die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (RIS-Justiz RS0119370), das die Feststellungen zur subjektiven Tatseite
aus dem objektiven Tatgeschehen ableitete und sich mit den diesen Annahmen entgegenstehenden Angaben des Betroffenen auseinandersetzte (US 5), und erschöpft sich in einer (in dieser Form unzulässigen) Beweiswürdigungskritik.
Mit dem Einwand, das Erstgericht gehe „rechtsirrig vom Vorliegen von Vorsatz … im Hinblick auf das Tatbildelement 'fremde Sache' aus“, weil der Betroffene behauptet habe, dass die Tasche ihm gehöre oder er eine ähnliche Tasche gehabt habe, die ihm abhanden gekommen sei, orientiert sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht an den Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite (US 3) und verfehlt damit die gesetzmäßige Ausführung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810, RS0099724).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
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