OGH 15Os149/04; 11Os66/07a; 13Os134/07s; 13Os129/07f; 13Os5/08x; 11Os111/10y; 15Os141/14w; 14Os32/15k; 15Os192/15x; 14Os78/18d; 15Os11/20m; 12Os14/20f; 12Os69/20v; 15Os91/21b; 14Os97/23f (RS0119623)

OGH15Os149/04; 11Os66/07a; 13Os134/07s; 13Os129/07f; 13Os5/08x; 11Os111/10y; 15Os141/14w; 14Os32/15k; 15Os192/15x; 14Os78/18d; 15Os11/20m; 12Os14/20f; 12Os69/20v; 15Os91/21b; 14Os97/23f24.10.2023

Rechtssatz

Eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs l StGB setzt eine mit Strafe bedrohte Handlung voraus, die nur dann gegeben ist, wenn sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des Deliktes erfüllt ist.

Normen

StGB §21
StGB §11 A

15 Os 149/04OGH13.01.2005
11 Os 66/07aOGH03.07.2007

Beisatz: Die Anlasstat muss als folgerichtige Betätigung eines auf die Herbeiführung des verpönten Erfolges gerichteten Willens erscheinen; hinter ihr muss ein Täterwille stehen, der dem Täter, hätte er mit Bewusstsein und Einsicht eines geistig gesunden Menschen gehandelt, nach § 5 StGB zuzurechnen wäre. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite. (T2)

13 Os 134/07sOGH05.12.2007

Vgl auch; Beisatz: Keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite, Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO. (T3)

13 Os 129/07fOGH05.12.2007

Vgl auch; Beisatz: Die Anordnung der vorbeugenden Maßnahmen nach § 21 Abs 1 StGB setzt voraus, dass durch das Handeln des Betroffenen sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der in Rede stehenden Strafnorm erfüllt ist (WK-StGB - 2 § 21 Rz 14). (T4)

13 Os 5/08xOGH24.04.2008

Beisatz: Ein Tatbildirrtum, welcher auf der die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden geistigen oder seelischen Abnormität höheren Grades beruht, ist beachtlich. (T5)<br/> Beisatz: Wer meint, durch sein Verhalten den objektiv gegebenen Fürsorgepflichten nachzukommen, weil er gerade sein Vorgehen zur Gewährleistung der Fürsorge für geboten hält, befindet sich in einem Irrtum über den Inhalt seiner Fürsorgepflicht und will diese durch sein- objektiv- pflichtwidriges Tun gerade nicht vernachlässigen. Unterliegt der Betroffene solcherart einem Wertungsirrtum in Betreff dieses normativen Tatbestandsmerkmals kommt eine auf Vernachlässigen (§ 92 Abs 2 StGB) gegründete Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB nicht in Betracht (§ 7 Abs 1 StGB). (T6)

11 Os 111/10yOGH28.09.2010

Vgl

15 Os 141/14wOGH03.12.2014
14 Os 32/15kOGH28.04.2015

Vgl

15 Os 192/15xOGH17.02.2016

Auch

14 Os 78/18dOGH11.09.2018

Auch

15 Os 11/20mOGH04.03.2020
12 Os 14/20fOGH27.02.2020
12 Os 69/20vOGH22.07.2020

Vgl

15 Os 91/21bOGH24.08.2021

Vgl

14 Os 97/23fOGH24.10.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20050113_OGH0002_0150OS00149_0400000_002