Rechtssatz
Eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs l StGB setzt eine mit Strafe bedrohte Handlung voraus, die nur dann gegeben ist, wenn sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des Deliktes erfüllt ist.
11 Os 66/07a | OGH | 03.07.2007 |
Beisatz: Die Anlasstat muss als folgerichtige Betätigung eines auf die Herbeiführung des verpönten Erfolges gerichteten Willens erscheinen; hinter ihr muss ein Täterwille stehen, der dem Täter, hätte er mit Bewusstsein und Einsicht eines geistig gesunden Menschen gehandelt, nach § 5 StGB zuzurechnen wäre. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite. (T2) |
13 Os 129/07f | OGH | 05.12.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Die Anordnung der vorbeugenden Maßnahmen nach § 21 Abs 1 StGB setzt voraus, dass durch das Handeln des Betroffenen sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der in Rede stehenden Strafnorm erfüllt ist (WK-StGB - 2 § 21 Rz 14). (T4) |
13 Os 5/08x | OGH | 24.04.2008 |
Beisatz: Ein Tatbildirrtum, welcher auf der die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden geistigen oder seelischen Abnormität höheren Grades beruht, ist beachtlich. (T5)<br/> Beisatz: Wer meint, durch sein Verhalten den objektiv gegebenen Fürsorgepflichten nachzukommen, weil er gerade sein Vorgehen zur Gewährleistung der Fürsorge für geboten hält, befindet sich in einem Irrtum über den Inhalt seiner Fürsorgepflicht und will diese durch sein- objektiv- pflichtwidriges Tun gerade nicht vernachlässigen. Unterliegt der Betroffene solcherart einem Wertungsirrtum in Betreff dieses normativen Tatbestandsmerkmals kommt eine auf Vernachlässigen (§ 92 Abs 2 StGB) gegründete Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB nicht in Betracht (§ 7 Abs 1 StGB). (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20050113_OGH0002_0150OS00149_0400000_002
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