Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung im Übrigen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde im zweiten Rechtsgang (zum ersten: 11 Os 18/10x) die Unterbringung des Petar P***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
Danach hat er am 22. Juli 2009 (vgl US 6 f) in H***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoid halluzinatorischen, schizophrenen Psychose beruht, die am 12. Oktober 1996 geborene Selina R***** zu Boden gestoßen, sich auf sie gelegt und mehrfach sein Glied in ihre Vagina eingeführt und dadurch die Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB begangen.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Betroffenen aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) geht daran vorbei, dass das Erstgericht aus der Aussage des Zeugen Darko P***** ohnedies nicht auf Einzelheiten der Tatbegehung durch den Betroffenen, sondern auf dessen Anwesenheit in H***** am 22. Juli 2009 schloss (US 11 f).
Was die Tat selbst anbelangt, folgte es mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung den - auch zu anderen Beweisergebnissen in Beziehung gesetzten (US 13 f) - Angaben der Zeugin Selina R*****, die Petar P***** nach der Anzeigeerstattung auf einem Lichtbild „eindeutig“ (ON 4/S 21) als den von ihr genannten Täter wiedererkannt hatte, und lehnte demzufolge die leugnende Verantwortung des Betroffenen als Schutzbehauptung ab (US 12 f).
Soweit die Mängelrüge die aus dem persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung gewonnene (US 12) - im Nichtigkeitsverfahren einer Anfechtung entzogene (RIS-Justiz RS0106588) - Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der Zeugin Selina R***** kritisiert und einen medizinischen Nachweis für die Vergewaltigung durch den Betroffenen fordert, verkennt sie den von einer Schuldberufung verschiedenen Anfechtungsrahmen.
Mit dem nur bruchstückhaft an den Niederschriften orientierten Vorbringen (Z 5), die Zeugin habe ihrer Aussage zufolge das Bewusstsein verloren und den Betroffenen bloß aus früheren Begegnungen gekannt, ist der Beschwerdeführer auf die bereits genannten tatsächlichen Angaben der Selina R***** zu verweisen (ON 4/S 17 f, 29 ff iVm ON 24/S 8 iVm ON 51/S 8).
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist der vom Erstgericht aus dem äußeren Tatgeschehen auf die innere Tatseite gezogene Schluss nicht zu beanstanden (US 14), sondern aufgrund leugnender Verantwortung des Betroffenen methodisch gar nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452; RIS-Justiz RS0116882).
Der diesbezügliche weitere Einwand (Z 5 vierter Fall) in Betreff der Unmündigkeit des Tatopfers übergeht, dass sich die Tatrichter bei den entscheidungswesentlichen Konstatierungen nicht nur auf das äußere Tatgeschehen, sondern auch auf die im Akt befindlichen Lichtbilder des Tatopfers (US 4 iVm ON 28/S 27) stützten. Welcher darüber hinaus gehenden Ausführungen es ungeachtet mangelnder Thematisierung in der Hauptverhandlung bedurft hätte, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erlaubt eine Bekämpfung der Beweiswürdigung nur insoweit, als sie völlig lebensfremde Ergebnisse derselben durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen) aufzuzeigen in der Lage ist (RIS-Justiz RS0118780).
Diesen Anforderungen wird die Tatsachenrüge durch bloße Wiederholung der Argumente der Mängelrüge nicht gerecht.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) fehlende Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus einer isoliert betrachteten, urteilsfremd interpretierten Entscheidungspassage (US 14) ableitet, ohne dabei an der Gesamtheit der erstrichterlichen Konstatierungen (US 9) Maß zu nehmen, verfehlt sie den gerade darin gelegenen Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584).
Im Übrigen ist die Annahme des geforderten Täterwillens zur Herbeiführung des verpönten Erfolgs mit Blick auf die Feststellung der subjektiven Tatseite auch den kritisierten Erwägungen (US 14) hinreichend deutlich zu entnehmen (RIS-Justiz RS0119623 [T2]; US 16).
Beim Vorwurf insoweit substanzlosen Gebrauchs der verba legalia macht der Beschwerdeführer nicht klar, warum den dazu getroffenen Feststellungen der erforderliche Sachverhaltsbezug mangeln und daraus nicht hervorgehen sollte, dass der entsprechende Vorsatz des Betroffenen vorlag.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen Petar P***** war demzufolge in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Die angemeldete (ON 51/S 12) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war zurückzuweisen, weil in der Verfahrensordnung ein solches Rechtsmittel gegen das Urteil eines Schöffengerichts nicht vorgesehen ist (vgl §§ 283 Abs 1, 433 Abs 1 StPO).
Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die verbleibende Berufung des Betroffenen (§ 285i StPO).
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