European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00053.15K.0427.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und dem Nebenintervenienten je die mit 1.308,17 EUR (darin 218,03 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Die Eigentümergemeinschaft des Flugzeugs mit dem Kennzeichen D‑M***** ließ im September 2008 durch die Beklagte eine Motorreparatur durchführen. Im Rahmen dieser Reparatur tauschte die Beklagte die Motorgehäusehälften.
Nach einem Probeflug verkaufte die Eigentümergemeinschaft dem Kläger mit Kaufvertrag vom 2. 7. 2010 dieses Flugzeug. Nach weiteren 29,05 Betriebsstunden nach Übergabe an den Kläger entwickelte sich am 6. 3. 2011 während eines Fluges im Cockpit Rauch. Der Kläger führte daraufhin eine Sicherheitslandung durch. Eine Fachfirma wies den Kläger darauf hin, dass nunmehr ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen würde. Über Anraten dieser Firma ließ der Kläger einen Ersatzmotor einbauen. Dies verursachte dem Kläger Kosten in Höhe von 13.426 EUR brutto. Für die Besichtigung des defekten Motors, dessen Ausbau und Transports sowie für den Transport und den Einbau des neuen Motors musste er weitere 1.450 EUR aufwenden.
Im Verfahren 2 Cg 127/11m des Landesgerichts Steyr begehrte der Kläger von der Eigentümergemeinschaft den Ersatz der Kosten für den Austauschmotor von 13.426 EUR, der Kosten für den Ausbau und Transport des Motors von 1.450 EUR sowie Spesen in Höhe von 200 EUR mit der Begründung, dass erst nach 29 Betriebsstunden nach Übergabe des Flugzeugs ein Motorschaden aufgetreten sei, welcher auf einen bereits bei Übergabe vorhandenen Mangel zurückzuführen sei. Die nunmehrige Beklagte trat im Verfahren als Nebenintervenientin auf Seiten der Eigentümergemeinschaft bei.
Mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 15. Mai 2013, 6 R 150/12i, wurde dem Kläger ein Betrag von 9.700 EUR sA zugesprochen und der restliche Betrag von 5.376 EUR abgewiesen. Die Eigentümergemeinschaft wurde verpflichtet, dem Kläger einen Kostenbeitrag von 5.884,39 EUR sowie die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 1.372,28 EUR zu bezahlen. Eine dagegen erhobene Revision des Klägers wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 13. 11. 2013, 7 Ob 177/13z, zurück. In dieser Entscheidung wurde der Kläger verpflichtet, der Eigentümergemeinschaft einen Kostenbetrag von 514,86 EUR und der beklagten Partei als Nebenintervenientin einen Kostenbetrag von 447,98 EUR zu bezahlen. Der Betrag von 9.700 EUR setzt sich zusammen aus einem Reparaturkostenbeitrag von 9.500 EUR und einem Spesenbetrag von 200 EUR. Zur Behebung des aufgetretenen Motorschadens sei lediglich der Austausch des Kurbelgehäuses sowie der Lagerschalen notwendig gewesen. Dies hätte 9.500 EUR inklusive USt gekostet.
Mit Klage vom 5. 2. 2014, 38 Cg 19/14b des Landesgerichts Linz, begehrt die ehemalige Eigentümergemeinschaft von der beklagten Partei die Bezahlung von 28.244,66 EUR sA aus dem Titel des Schadenersatzes. Bei Verkauf des Flugzeugs an den Kläger sei ein latenter Mangel vorgelegen, welcher aus einer nicht fachgerecht durchgeführten Reparatur durch die Beklagte resultierte. Dieses Verfahren ruht.
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger 18.870,74 EUR sA. Dabei handelt es sich um den im Verfahren 2 Cg 127/11m des Landesgerichts Steyr abgewiesenen Betrag von 5.376 EUR sA sowie die Kosten dieses Verfahrens. Der Motorschaden sei auf eine nicht fachgerechte Verschraubung des Motorblocks durch die Beklagte zurückzuführen. Die Beurteilung, dass ein Tausch des Motors kostengünstiger sei, stamme von der Firma R*****, die den Motortausch im Auftrag des Klägers durchgeführt habe. Auf diesen Rat habe der Kläger vertrauen können. Selbst bei einer Falschberatung schmälere die Fehleinschätzung eines Herstellungsgehilfen nicht die Ersatzpflicht der Beklagten. Durch das im Verfahren 2 Cg 127/11m des Landesgerichts Steyr erfolgte Bestreiten der Schadensursache durch die Beklagte als dortige Nebenintervenientin habe diese auch die Vertretungskosten von 13.494,74 EUR zu ersetzen. Die Haltergemeinschaft habe sämtliche die klagsgegenständliche Forderung betreffenden Ansprüche an den Kläger abgetreten, soweit diese nicht Gegenstand des Verfahrens 38 Cg 39/14b des Landesgerichts Linz seien.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zwischen dem Kläger und der Beklagten habe in Bezug auf das angekaufte Flugzeug keine vertragliche Beziehung bestanden. Die Geltendmachung von bloßen Vermögensschäden sei dem Kläger daher verwehrt. Der Kläger versuche, das im Verfahren vor dem Landesgericht Steyr für ihn bestehende Prozessrisiko auf die beklagte Partei zu überwälzen. Dies sei nicht möglich. Es wäre Verpflichtung des Klägers gewesen, vor Einleitung des Verfahrens vor dem Landesgericht Steyr zu prüfen, ob die von ihm begehrten gesamten Kosten der Reparatur tatsächlich die im Rahmen eines Schadenersatzverfahrens gegen die dortigen Vertragspartner letztendlich durchsetzbare Forderungen darstellen würden.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Nach Verwerfung einer Beweis‑ und Mängelrüge erwog es in rechtlicher Sicht, der Schadenersatzanspruch des Klägers bestehe schon dem Grunde nach nicht zu Recht. Das bloße Vermögen sei nicht absolut geschützt. Zwischen den Parteien bestehe kein Vertragsverhältnis. Der Kläger könne daher nur bei Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts Schadenersatz begehren. Auch die Abtretung der Ansprüche der ehemaligen Eigentümergemeinschaft an den Kläger ändere daran nichts. Die Eigentümergemeinschaft könne nur Ansprüche abtreten, die ihr selbst gegenüber der Beklagten zustünden. Auch eine Einbeziehung in den Schutzbereich des zwischen der Eigentümergemeinschaft und der Beklagten im Jahr 2008 abgeschlossenen Reparaturvertrags komme nicht in Betracht.
Nachträglich ließ das Berufungsgericht die Revision mit der Begründung zu, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Kläger in den Schutzbereich des zwischen den späteren Verkäufern und der Beklagten über die Reparatur des Flugzeugs geschlossenen Vertrags falle.
Rechtliche Beurteilung
Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Die Revision ist entgegen den ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden ‑ Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
1.1. Zum Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, liegt gesicherte Judikatur vor. Demnach wird die vertragliche Schadenersatzhaftung auf Dritte erstreckt, die der vertraglichen Hauptleistung nahestehen, weil sie ein Vertragspartner erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigt oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er zur Fürsorge verpflichtet ist (RIS‑Justiz RS0020769). Der Ersatz von reinen Vermögensschäden erfolgt nur dann, wenn die Hauptleistung gerade dem Dritten zugutekommen oder dessen Vermögensinteressen verfolgen und seine Entscheidungen beeinflussen soll (8 Ob 287/01s; RIS‑Justiz RS0020769; RS0017127 [T1, T2, T10]; RS0022475; RS0022813; Karner in Koziol/Bydlinski/Bollenberger , ABGB 4 § 1295 Rz 19).
1.2. Wenn die Vorinstanzen im vorliegenden Fall in Anbetracht des Umstands, dass die gegenständliche Reparatur etwa zwei Jahre vor dem späteren Verkauf des Flugzeugs an den nunmehrigen Kläger erfolgte, zu dem Ergebnis gelangten, dass der Kläger nicht in den Schutzbereich des damals abgeschlossen Vertrags falle, ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Nach der Sachlage ist vielmehr davon auszugehen, dass die Haltergemeinschaft die Reparatur ausschließlich im eigenen Interesse vorgenommen hat. Dafür spricht auch, dass sie das Flugzeug ca zwei Jahre lang behielt, bevor sie es an den nunmehrigen Kläger weiter verkaufte. Im Einklang mit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Motorreparatur gerade einem Dritten zugutekommen sollte (vgl auch 1 Ob 231/98x).
1.3. Da somit die Voraussetzungen für einen Anspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter schon dem Grunde nach nicht vorliegen, erübrigen sich Ausführungen zur Deckungsgleichheit des klägerischen Anspruchs (2 Ob 226/05g; 6 Ob 21/04p).
2.1. Im Verhältnis zwischen dem Kläger und der ehemaligen Eigentümergemeinschaft hat der Oberste Gerichtshof im Vorverfahren 7 Ob 177/13z bereits klargestellt, dass zur Behebung des Motorschadens nur der Austausch des Kurbelgehäuses sowie der Lagerschalen notwendig gewesen wäre, was inklusive Ein‑ und Ausbaukosten in Höhe von 9.500 EUR inklusive USt verursacht hätte. Diese Überlegung lässt sich aber auf den vorliegenden Fall übertragen: Der ehemaligen Eigentümergemeinschaft als Vertragspartnerin der beklagten Partei stand nur Anspruch auf Ersatz der angemessenen Verbesserungskosten zu. Auch bei einer Selbstverbesserung gebührt Ersatz nur in jener Höhe, die auch der Verbesserungspflichtige hätte aufwenden müssen (RIS‑Justiz RS0123969).
2.2. Für eine Überwälzung der Vertretungskosten des Klägers im Verfahren vor dem Landesgericht Steyr besteht keine Rechtsgrundlage. Dass der Kläger in diesem Verfahren nicht vollständigen Kostenersatz erhielt, hat seinen Grund ausschließlich darin, dass er nicht nur den angemessenen Reparaturaufwand begehrte. Dieser Umstand kann aber nicht zu Lasten der beklagten Partei gehen.
3. Zusammenfassend bringt der Kläger daher keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO, sowohl die beklagte Partei als auch der Nebenintervenient haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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