Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 6.086,40 S (darin 1.014,40 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Eine Autohandelsgesellschaft ließ im Februar 1995 an einem damals in ihrem Eigentum stehenden Kombinationskraftwagen (im folgenden nur KKW) bei einem Kilometerstand von 135.988 bei der beklagten Partei eine Motorreparatur durchführen. Die beklagte Partei bediente sich dazu einer anderen Werkstätte, in deren Betrieb die Kolbenringe in den Motor falsch eingebaut wurden. Am 26. September 1995 verkaufte die Autohandelsgesellschaft den KKW mit einem Kilometerstand von
144.700 um 50.000 S an die klagende Partei, die das Fahrzeug am 3. November 1995 bei unverändertem Kilometerstand um 95.000 S an einen Privaten (im folgenden Fahrzeugeigentümer) weiterverkaufte. Im Mai oder Juni 1996 trat am KKW bei einem Kilometerstand von 149.177 ein Motordefekt auf, den die klagende Partei im Juni 1996 (im Rahmen ihrer gegenüber dem Fahrzeugeigentümer bestehenden Gewährleistungspflicht) behob. Die Autohandelsgesellschaft und der Fahrzeugeigentümer traten die ihnen aus dem Motorschaden gegen die beklagte Partei - allenfalls - zustehenden Ansprüche an die klagende Partei ab.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Zahlung von 93.358,68 S sA als Kosten der Behebung des Mangelfolgeschadens durch die klagende Partei mit Ausnahme des 4 % p.a. übersteigenden Zinsenbegehrens statt, weil die Kausalität des falschen Einbaus der Kolbenringe für den Motorschaden durch Anscheinsbeweis ausreichend nachgewiesen worden und die klagende Partei aktiv legitimiert sei. Der Fahrzeugeigentümer habe seine Schadenersatzansprüche aus dem Motorschaden an die klagende Partei abgetreten. In der Entscheidung SZ 58/202 habe der Oberste Gerichtshof die Berechtigung des Fahrzeugkäufers zur Erhebung einer Schadenersatzklage gegen den Schädiger, der eine unsachgemäße Reparatur vorgenommen habe, bejaht, obwohl der Sachschaden am Fahrzeug erst nach dem Verkauf eingetreten sei. Daraus sei die Haftung der beklagten Partei, die sich bei der Motorreparatur einer Erfüllungsgehilfin bedient habe, ableitbar. Ein Mitverschulden des Fahrzeugeigentümers sei zu verneinen.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte aus, zwar lägen aus im einzelnen ausgeführten Erwägungen die Voraussetzungen für die Annahme einer Schadensverlagerung zur klagenden Partei vor, bei der nur ein Vermögensschaden eingetreten sei. Damit sei für sie aber nichts gewonnen, weil es nämlich nicht nur ihr, sondern auch dem Fahrzeugeigentümer an einer rechtlichen Möglichkeit mangle, die beklagte Partei zu belangen. Weder die klagende Partei noch der Fahrzeugeigentümer seien in einer vertraglichen Beziehung zur beklagten Partei gestanden, sodaß Schadenersatzansprüche ex contractu von vornherein ausschieden. Solche hätte nur die Autohandelsgesellschaft geltend machen können, habe aber derartige Ansprüche gegen die beklagte Partei nicht erhoben; sie könnten demgemäß auch nicht an die klagende Partei abgetreten werden. Zwar könnten grundsätzlich auch erst bedingt bestehende Forderungen abgetreten werden; da indes die Haftung der Autohandelsgesellschaft durch die klagende Partei nicht in Anspruch genommen und eine solche auch nicht behauptet worden sei, stehe jener auch keine Forderung zu, die sie an die klagende Partei hätte zedieren können. Sowohl der klagenden Partei als auch dem Fahrzeugeigentümer könnte daher nur allenfalls ein Schadenersatzanspruch ex delicto zustehen, wobei im Verhältnis zwischen diesen beiden grundsätzlich eine Schadensverlagerung von dem - in einem absoluten Rechtsgut verletzten
- Fahrzeugeigentümer zu der - nur in ihrem bloßen Vermögen verletzten
- klagenden Partei denkbar wäre. Da sich die beklagte Partei zur Durchführung der Reparaturarbeiten eines Dritten bedient habe, käme insoweit eine deliktische Haftung nur im Umfang des § 1315 ABGB in Betracht. Ein auf eine solche Haftung hinweisendes Vorbringen sei jedoch nicht erstattet worden. Die Behauptungs- und Beweislast dafür treffe die klagende Partei. Im übrigen gingen allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den neuen Fahrzeugeigentümer über, der mit dem Werkunternehmer in keinem Rechtsverhältnis stehe und auf den der Schaden nicht im Zeitpunkt des Schadenseintritts überwälzt worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Die von der zweiten Instanz im Verfahren nach § 508a ZPO nachträglich zugelassene Revision der klagenden Partei ist zwar zulässig, jedoch - im Ergebnis - nicht berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor; einer weiteren Begründung bedarf die Erledigung der Mängelrüge nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die klagende Partei, die als Verkäuferin des Fahrzeugs infolge mangelhafter Reparatur des Fahrzeugmotors durch den Gehilfen der beklagten Partei (bei Erfüllung des Werkvertrags zwischen dieser und der Autohandelsgesellschaft als Voreigentümerin) angesichts der Erfüllung von (berechtigten) Gewährleistungsansprüchen des Käufers - wie sie selbst in ihrer Berufungsbeantwortung ausführt - einen Vermögensschaden erlitt, stützt ihren Anspruch in erster Linie auf die ihr von der Autohandelsgesellschaft und dem Fahrzeugeigentümer abgetretenen Ansprüche. Der nunmehrige Fahrzeugeigentümer und die Autohandelsgesellschaft hatten indes, wie im folgenden auszuführen sein wird, keine Ansprüche gegen die beklagte Partei, die sie an die klagende Partei hätten abtreten können. Selbst wenn man zu ihren Gunsten annehmen wollte, sie habe ungeachtet ihrer Bezugnahme auf die Zessionen in ihrem Vorbringen ihr Klagebegehren auch auf ihr unmittelbar selbst erwachsene Ansprüche gegen die beklagte Partei gestützt, wäre damit für sie nichts gewonnen:
a) Dem Käufer und nunmehrigen Fahrzeugeigentümer, dessen Gewährleistungsansprüche wegen des Motorschadens durch die klagende Verkäuferin erfüllt wurden, steht schon deshalb weder ein Gewährleistungs- noch ein Schadenersatzanspruch gegen die beklagte Partei zu, weil er von seiner Vertragspartnerin mit der gewährleistungsbedingten Motorreparatur schon vorher klaglos gestellt worden war. Wodurch er sonst einen Schaden erlitten haben könnte, kann weder dem Prozeßvorbringen der klagenden Partei noch deren Rechtsmittel entnommen werden.
b) Ein aus der fehlerhaften Motorreparatur abzuleitender Gewährleistungsanspruch der Autohandelsgesellschaft gegen die beklagte Partei (nach dem Verkauf des mit dem Mangel falsch eingebauter Kolbenringe behafteten Fahrzeugs) wäre zufolge § 933 Abs 1 ABGB verfristet. Nach ständiger Rechtsprechung (zuletzt SZ 70/202 mwN; RIS-Justiz RS0018982) wird die Gewährleistungsfrist bereits mit der körperlichen Übergabe in Gang gesetzt. Der Beginn des Laufs der Gewährleistungsfrist wird auch nicht dadurch hinausgeschoben, daß die Entdeckung des Mangels im Zeitpunkt der Ablieferung noch gar nicht möglich war. Auf die Verfristung von Gewährleistungsansprüchen ist - wenn sie sich, wie hier, aus den Akten ergibt - auch von Amts wegen Bedacht zu nehmen.
Ein Schadenersatzanspruch der Autohandelsgesellschaft gegen die beklagte Partei hätte allenfalls dadurch entstehen können, daß sie von der klagenden Partei wegen der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche des Fahrzeugeigentümers regreßweise in Anspruch genommen worden wäre. Derartiges wurde von der klagenden Partei aber nicht einmal behauptet.
c) Auch - mit der Gewährleistung konkurrierende (SZ 63/37 ua) - Ansprüche auf Ersatz des der Autohandelsgesellschaft aus der mangelhaften Motorreparatur erwachsenen Schadens hat die klagende Partei in ihrem erstinstanzlichen Vorbringen nicht substantiiert. Im übrigen ist diesem Unternehmen angesichts des augenscheinlich nicht unter Bedachtnahme auf den mangelhaften Zustand des Motors erzielten Kaufpreises ganz offenbar kein ersatzfähiger Schaden erwachsen, sodaß das Unternehmen auch aus diesem Grund keine Ersatzforderung an die klagende Partei hätte abtreten können.
d) Ein eigener, aus der fehlerhaften Motorinstandsetzung abzuleitender Gewährleistungsanspruch der klagenden Partei gegen die beklagte Partei scheiterte schon daran, daß der Nachmann einen solchen Anspruch grundsätzlich immer nur gegen seinen unmittelbaren Vormann geltend machen kann (6 Ob 680/76 = HS 10.899).
e) Ein bei Vertragsabwicklung geschädigter Dritter ist grundsätzlich auf das Deliktsrecht zu verweisen. Die beklagte Partei traf als Folge der im § 1298 ABGB angeordneten Beweislastumkehr demnach nur bei Verletzung vertraglicher Pflichten einschließlich der Nebenpflichten die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß ihr Verschulden daran und damit ein Haftungsgrund zu verneinen seien (1 Ob 2317/96h = JBl 1997, 315 = EvBl 1997/105 = ecolex 1997, 425 [Rabl] = ZVR 1998/5 mwN ua). Ein eigener Schadenersatzanspruch der klagenden Partei gegen die beklagte Partei aus der fehlerhaften Motorreparatur ex contractu mit der Folge der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB hätte zur Voraussetzung, daß die klagende Partei in den Schutzbereich des Werkvertrags über die Motorreparatur zwischen der Autohandelsgesellschaft als Werkbestellerin und der beklagten Partei als Werkunternehmerin einbezogen wäre.
Es ist heute ungeachtet der Kritik Reischauers in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten des Schuldners nicht nur gegenüber dem Vertragspartner, sondern auch gegenüber dritten Personen bestehen können; in diesem Fall erwirbt der Dritte unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner, der dann auch gemäß § 1313a ABGB für das Verschulden jener Personen, deren er sich zur Erfüllung bediente, wie für sein eigenes haftet. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 51/169; SZ 60/91; SZ 61/64; 4 Ob 2/93 = WBl 1993, 264 mwN) ist jedoch das bloße Vermögen dritter Personen in den Schutzbereich nicht einzubeziehen, wird doch für bloße Vermögensschäden in aller Regel nicht gehaftet. Eine Ausnahme von dieser Regel wäre nur dann zu machen, wenn die Hauptleistung von vornherein gerade einem bestimmten Dritten zukommen sollte (SZ 60/91; JBl 1991, 522, WBl 1993, 264 mwN).
Die klagende Partei macht hier nicht etwa die Verletzung eines absoluten Rechtes, sondern einen bloßen Vermögensschaden (einen ihr erwachsenen Aufwand) geltend und behauptet nicht einmal, daß die Hauptleistung aus dem Werkvertrag gerade ihr oder dem späteren Fahrzeugeigentümer zukommen sollte. Die Einbeziehung der klagenden Partei oder des Fahrzeugeigentümers als Dritte in den Schutzbereich des von der Autohandelsgesellschaft mit der beklagten Partei geschlossenen Werkvertrags scheitert somit schon daran, ohne daß noch die sonst erforderliche Interessenabwägung vorgenommen und daher geprüft werden müßte, ob für die beklagte Partei als Werkunternehmerin bei Vertragsabschluß die "Leistungsnähe" der klagenden Partei zur vertraglich zu erbringenden Hauptleistung voraussehbar war und die Autohandelsgesellschaft als Werkbestellerin entweder ein erkennbar eigenes Interesse an der Erbringung einer mängelfreien Hauptleistung gerade an die klagende Partei hatte oder dieser gegenüber zu besonderer Fürsorge verhalten war (vgl dazu JBl 1997, 315 mwN).
f) Der klagenden Partei steht ein ihr unmittelbar erwachsener Anspruch gegen die beklagte Partei auf Ersatz der Aufwendungen zur Beseitigung der Folgen der fehlerhaften Motorreparatur schon deshalb nicht zu, weil zwischen den Streitteilen keine rechtlichen Sonderbeziehungen (vor allem vertragliche Rechtsbeziehungen) bestehen, die auch das bloße Vermögen schützen (vgl dazu Koziol/Welser, Grundriß10 I 451 mwN). Ansprüche aus deliktischer Haftung scheitern schon daran, daß Vermögensschäden ex delicto regelmäßig nicht liquidierbar sind (SZ 65/76 mwN uva; Harrer in Schwimann, ABGB2 Vorbem zu §§ 1293 f Rz 2 und § 1295 Rz 3); daß die beklagte Partei bei der Veranlassung der Motorreparatur Schutzgesetze, die selbst die Zufügung von Vermögensschäden verbieten, übertreten hätte, behauptet nicht einmal die klagende Partei. Im übrigen hat die beklagte Partei die Motorreparatur nicht selbst durchgeführt, sondern mit dieser Arbeit eine Fachwerkstätte betraut. Für diesen Gehilfen haftete die beklagte Partei der klagenden Partei mangels der Voraussetzungen des § 1313a ABGB bloß nach § 1315 ABGB. Entgegen den Revisionsausführungen hat die klagende Partei dazu in erster Instanz jedoch nichts vorgetragen, obwohl der Geschädigte mit dem Beweis für die Untüchtigkeit des (Besorgungs-)Gehilfen belastet ist (SZ 48/110 ua; Harrer aaO § 1315 Rz 12 mwN; Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1315 Rz 9 mwN).
h) Die klagende Partei kann sich zur Begründung durchsetzbarer Schadenersatzansprüche auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsfigur der Schadensverlagerung berufen (die sie in erster Instanz im übrigen auch gar nicht ins Treffen führte); diese trifft jene Fälle, bei denen der Eigentümer der Sache und der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadenseintritts verschiedene Personen sind: Der in einem absoluten Recht (zB Eigentum) Verletzte erleidet keinen Schaden, den (infolge schuldrechtlicher Bindungen) wirtschaftlich Geschädigten trifft indes bloß ein Vermögensschaden, den er an sich mangels rechtlicher Sonderbeziehungen gegen den Schädiger nicht erfolgreich geltend machen könnte (SZ 67/52 und 139; ecolex 1996, 167; VersR 1993, 732 ua). Das trifft hier aber gerade nicht zu: Dem Käufer (der klagenden Partei) stehen nämlich gegen den Werkunternehmer (die beklagte Partei), dem er den Mangel der gekauften Sache anlastet, dann keine daraus ableitbaren Ersatzansprüche zu, wenn das Werkvertragsverhältnis - wie hier - mit dem Voreigentümer begründet und der Schaden in Wahrheit bereits vor Abschluß des Kaufvertrags eingetreten war; solche Ansprüche gehen nicht einfach mit dem Eigentum an der mangelbehafteten Sache auf den Erwerber über (SZ 67/139; ähnlich auch RdW 1997, 717 und 4 Ob 360/97p). Soweit sich die beklagte Partei in diesem Zusammenhang auf SZ 58/202 beruft, übersieht sie, daß dort der Ersatzanspruch gerade gegen jene natürliche Person, die die fehlerhafte Reparatur vorgenommen hatte, gerichtet war und zudem der Schaden erst beim Kläger eingetreten ist.
Aus all diesen Erwägungen kann dem Rechtsmittel ein Erfolg nicht beschieden sein.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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