OGH 4Ob43/15z

OGH4Ob43/15z24.3.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Ebert Huber Swoboda Oswald & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei D*****, vertreten durch Dr. Fabian Maschke, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 34.900 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 26. Jänner 2015, GZ 6 R 7/15i‑10, womit der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 3. Jänner 2015, GZ 6 Cg 163/14y‑4, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00043.15Z.0324.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Klägerin macht in ihrem gegen die Auferlegung einer Sicherheitsleistung gerichteten Rekurs geltend, der Senat habe die Entscheidung C‑390/12, Pfleger , missverstanden. Ihr sei unter Bedachtnahme auf andere Sprachfassungen nicht zu entnehmen, dass die (mögliche) Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols auch von tatsächlichen Umständen abhänge. Die Klägerin bezieht sich dabei allerdings allein auf die (vom Senat ua in 4 Ob 145/14y und 4 Ob 200/14m zitierte) Rz 56 dieses Urteils, vernachlässigt aber, dass der EuGH (auch) in anderen Teilen der Begründung eindeutig nicht nur auf die Regelung als solche, sondern auch auf deren praktische Umsetzung abgestellt hat (zB Rz 49, 52). Dass tatsächliche Umstände maßgebend sind, ergibt sich auch aus der (in 2 Ob 243/12t ausführlich dargestellten) Entscheidung C‑347/09, Dickinger/Ömer , wonach das nationale Gericht ua zu prüfen hat, ob

„im entscheidungserheblichen Zeitraum die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht in Österreich ein Problem waren“ (Rz 66), und ob

„die Geschäftspolitik des Inhabers des Monopols sowohl hinsichtlich des Umfangs der Werbung als auch hinsichtlich der Schaffung neuer Spiele als Teil einer Politik der kontrollierten Expansion im Glücksspielsektor zur wirksamen Lenkung der Spiellust in rechtmäßige Bahnen angesehen werden kann“ (Rz 65).

 

Die Rechtslage ist daher durch die Rechtsprechung des EuGH und die darauf aufbauenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (2 Ob 243/12t; 1 Ob 71/13t; 4 Ob 145/14y; 4 Ob 200/14m ua) geklärt.

2. Auch bei ausreichender Bescheinigung des Anspruchs kann das Gericht dann die Bewilligung der einstweiligen Verfügung von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn nach den Umständen des Falls Bedenken wegen tiefgreifender Eingriffe der einstweiligen Verfügung in die Interessen des Gegners der gefährdeten Partei bestehen (§ 390 Abs 2 EO). Durch die Sicherheitsleistung wird in solchen Fällen die nötige Interessenabwägung zwischen der Gefährdung des Antragstellers und dem Eingriff in die Rechtssphäre des Antragsgegners vorgenommen und ein entsprechender Ausgleich bewirkt (RIS‑Justiz RS0005711; vgl RS0005595). Auf die Vermögensverhältnisse der gefährdeten Partei kommt es bei der Beurteilung, ob und in welcher Höhe eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen ist, grundsätzlich nicht an ( Kodek in Angst , EO 2 § 390 Rz 11 mwN).

In welcher Höhe eine nach § 390 Abs 2 EO auferlegte Sicherheitsleistung gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher regelmäßig keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung nach § 528 Abs 1 ZPO (RIS‑Justiz RS0113134). Eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen.

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