European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00011.15I.0225.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner K***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er vom Februar 2008 bis zum Jänner 2010 in Wien und an anderen Orten als Präsident des „Vereins *****“ mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schweren Betrugs eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in 60 Angriffen andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese um einen 50.000 Euro übersteigenden Betrag an Vermögen schädigten.
Konkret ging das Erstgericht davon aus, dass Werner K***** zahlreiche, im Urteil genannte Anleger (teils unter Zwischenschaltung vorsatzlos handelnder Anlageberater) durch die Vorgabe, investierte Gelder gewinnbringend zu veranlagen und sodann ‑ unter Garantie ‑ das eingebrachte Kapital zuzüglich mindestens 12 % Zinsen pro Jahr zurückzuzahlen, zur Überweisung von jeweils 3.000 Euro übersteigenden Beträgen auf Vereinskonten veranlasste, wodurch die Anleger einen Schaden von zusammen rund 2,1 Millionen Euro erlitten (US 8 bis 10).
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5, 5a, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider sind die Feststellungen zum Schädigungsvorsatz (US 10) nicht offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall). Die Ableitung dieser Konstatierungen anhand verschränkter Betrachtung des äußeren Tatgeschehens, insbesondere der Umstände, dass der Beschwerdeführer die investierten Gelder ‑ entgegen seinen Zusicherungen ‑ teils für sich selbst verwendete, teils in risikoreiche Produkte veranlagte, sowie seiner einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastung (US 23) steht im Einklang mit den Denkgesetzen sowie grundlegenden Erfahrungssätzen und ist solcherart unter dem Aspekt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nicht zu beanstanden (14 Os 72/02, SSt 64/39; RIS‑Justiz RS0116732 und RS0118317).
Entgegen der Beschwerde zieht das Erstgericht aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über keine „einschlägige Ausbildung“ verfügt, keine diesem nachteilige Schlüsse (US 13). Indem die Rüge diesen Umstand ihrerseits als Indiz für das Fehlen der subjektiven Tatseite interpretiert, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
Die Urteilspassage, wonach der Beschwerdeführer am 17. Februar 2009 wusste, dass mit einer „Garantie irgendetwas nicht in Ordnung“ sei, bezieht sich auf eine avisierte Garantie‑Erklärung der S***** (US 15 f). Der Tatsachenrüge (Z 5a) zuwider lässt daher der ‑ im Übrigen eingehend erörterte (US 16) ‑ Umstand der Echtheit einer anderen Garantie‑Erklärung, konkret jener der I*****, die mit Hilfe der genannten Urteilspassage abgeleiteten Feststellungen keineswegs als erheblich bedenklich erscheinen.
Welche Konstatierungen über entscheidende Tatsachen aufgrund der vom Beschwerdeführer zu seiner Entlastung vorgelegten Urkunden erheblichen Bedenken begegnen sollen, erklärt die Beschwerde nicht. Mit Blick auf § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO sei hinzugefügt, dass sich das Erstgericht mit diesen Urkunden eingehend auseinandersetzt (US 23 bis 26).
Mit den Überlegungen zur Verwendung der betrügerisch herausgelockten Geldbeträge bekämpft die Beschwerde einmal mehr unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die fehlende Feststellungen zum Vorliegen des Schädigungsvorsatzes im jeweiligen Tatzeitraum einwendet, nimmt nicht Maß an der Gesamtheit der Urteilsfeststellungen und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).
Die Tatrichter treffen nämlich zunächst eingehende Konstatierungen zum objektiven Tathergang (US 8 bis 10) und stellen im Anschluss daran fest, dass der Angeklagte erkannte, dass die Anleger „unter den geschilderten Umständen durch ihre Überweisungen“ im jeweils konstatierten Ausmaß „am Vermögen geschädigt wurden“, und dass er sich „damit“ abfand (US 10), womit das angesprochene Element der subjektiven Tatseite klar zum Ausdruck gebracht wird.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts kam es dem Beschwerdeführer bei den Taten „darauf an, sich durch wiederkehrendes, durch falsche Behauptungen herbeigeführtes und mit entsprechenden Schädigungen der Getäuschten einhergehendes Herauslocken von jeweils 3.000 Euro übersteigenden Beträgen im Tatzeitraum und darüber hinaus für zumindest einige Wochen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen“ (US 10). Diese ‑ von der Subsumtionsrüge (Z 10) übergangenen (siehe aber erneut RIS‑Justiz RS0099810) ‑ Konstatierungen tragen den Schuldspruch nach § 148 zweiter Fall StGB sehr wohl.
Der angesprochene Qualifikationstatbestand ist erfüllt, wenn der Täter „einen schweren Betrug“ in der Absicht begeht, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Genau dies stellen die Tatrichter fest, konkret in Bezug auf Betrugshandlungen mit einem 3.000 Euro übersteigenden Schaden, also schweren Betrug im Sinn des § 147 Abs 2 StGB (US 10).
Hievon ausgehend vermag die Sanktionsrüge (Z 11) nicht darzulegen, weshalb die weitere Urteilsannahme, von einer „auf jeweils 50.000 Euro übersteigende Beträge“ gerichteten gewerbsmäßigen Intention sei nicht auszugehen (US 10), einen Rechtsfehler im Sanktionsausspruch begründen soll.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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