Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Die klagenden Privatstiftungen machen aufgrund einer Gemeinschaftsmarke und des damit übereinstimmenden Namens der Zweitklägerin Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegen die Beklagte geltend. Die Marke und der Name entsprechen einem Teil von deren Familiennamen, der ‑ abgesehen von Adelsbezeichnungen, die die Beklagte als deutsche Staatsangehörige führen darf ‑ aus zwei Wörtern besteht. Die Beklagte betreibt ein Einzelunternehmen, dessen Firma aus dem der Marke entsprechenden Namensteil und der Bezeichnung „Akademie“ gebildet ist; ebenso lautet die Sub-level-Domain ihrer Website. Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren im Wesentlichen statt. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf:
Rechtliche Beurteilung
1. Zu den markenrechtlichen Ansprüchen:
1.1. Entgegen dem Revisionsvorbringen richtet sich das markenrechtliche Unterlassungsbegehren gegen die Nutzung der Gemeinschaftsmarke zur Kennzeichnung bestimmter Dienstleistungen, nicht (unmittelbar) gegen deren Gebrauch als Firma, Unternehmenskennzeichen oder Domainname. Eine solche kennzeichenmäßige Nutzung steht fest, hat die Beklagte doch unter der strittigen Bezeichnung Dienstleistungen angeboten, die vom Schutzbereich der Marke erfasst sind. Soweit die Revision anderes annimmt, ist sie angesichts der ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichts zur Website der Beklagten und zum Prospekt ./N nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ob die Dienstleistungen auch tatsächlich erbracht wurden, ist unerheblich; daher stehen die zum Angebot der Beklagten getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht im Widerspruch zu solchen des Erstgerichts oder zu Ergebnissen von dessen unmittelbarer Beweisaufnahme. Eine Beweiswiederholung war daher nicht erforderlich.
1.2. Der in den Spruch aufgenommene Zusatz „insbesondere als Teil […] einer Firma“ ist dahin zu verstehen, dass eine Nutzung der Marke als Firmenbestandteil dann (aber auch nur dann) zu unterlassen ist, wenn sie zur Kennzeichnung der näher genannten Dienstleistungen erfolgt. Damit steht die Entscheidung des Berufungsgerichts im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH (C‑17/06, Céline) und des Senats (17 Ob 36/08f, Kobra; 4 Ob 223/12s, Skorpion). Nur gegen einen - vom Begehren nicht erfassten - rein firmenmäßigen Gebrauch wäre die Marke nicht geschützt (4 Ob 223/12s, Skorpion).
1.3. Die Beklagte hat die Marke unverändert in ihr Kennzeichen aufgenommen; der weitere Bestandteil „Akademie“ hat beschreibenden Charakter. Zumindest in Teilbereichen besteht Dienstleistungsidentität. Verwechslungsgefahr ist daher jedenfalls gegeben.
1.4. Richtig ist, dass die Marke der Klägerinnen einem Teil des Familiennamens (auch) der Beklagten entspricht. Das ändert aber nichts am Bestehen der konkret geltend gemachten Ansprüche.
(a) Die Beklagte hat den strittigen Namensteil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor Registrierung der Marke nie in Alleinstellung zur Kennzeichnung von Dienstleistungen verwendet. Damit scheitert ihr Einwand eines älteren Kennzeichenrechts (Art 99 Abs 3 iVm Art 53 Abs 1 lit c GMV).
(b) Zutreffend hat das Berufungsgericht daher (nur) die Schutzschranke des Art 12 lit a GMV geprüft. Der in die Rechte an der Marke eingreifende kennzeichenmäßige Namensgebrauch ist danach zulässig, soweit er „den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht“. Dazu nahm das Berufungsgericht unter Hinweis auf Rechtsprechung zu § 9 UWG (RIS-Justiz RS0009338; vgl auch RS0009440) an, dass die Beklagte ihrem Namen bei kennzeichenmäßiger Verwendung einen unterscheidungs-kräftigen Zusatz (etwa den Vornamen) beifügen müsse; dies insbesondere auf der Homepage der Website bei Verwendung der strittigen Domain.
(c) Diese Ansicht ist durch markenrechtliche Rechtsprechung des EuGH gedeckt, wonach bei der Beurteilung der „anständigen Gepflogenheiten“ zu berücksichtigen ist, inwieweit zum einen die Verwendung des Namens von den beteiligten Kreisen als Hinweis auf eine Verbindung zwischen dem Markeninhaber und den Waren oder Dienstleistungen des Namensträgers aufgefasst wird, und zum anderen, inwieweit der Namensträger sich dessen hätte bewusst sein müssen (C‑245/02, Anheuser-Busch,Rz 83; C‑17/06, Céline, Rz 34). Im konkreten Fall besteht wegen der Identität von Namensteil und Marke ohne Zweifel Verwechslungsgefahr; dass dies der Beklagten bewusst sein musste, liegt angesichts der Bekanntheit der Marke und des Namens der Zweitklägerin auf der Hand.
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über den namensrechtlichen Anspruch der Zweitklägerin (Punkt 3 des Spruchs) ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist danach verpflichtet, der Domain ihrer Website einen unterscheidungskräftigen Zusatz beizufügen.
2.1. Zwar ist die Entscheidung 4 Ob 44/08g, justizwache.at, nicht einschlägig, weil (auch) die Beklagte zum Führen des strittigen Namensteils berechtigt ist. Daher sind die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden. Danach ist das Recht, den eigenen Namen zu gebrauchen, insofern eingeschränkt, als dies nicht in einer solchen Weise erfolgen darf, dass Verwechslungen mit dem Namen (oder sonstigen Zeichen) entstehen können, dessen sich ein anderer ebenfalls befugterweise bedient (RIS-Justiz
RS0009440, RS0009338; vgl insb 4 Ob 43/92). Die Annahme des Berufungsgerichts, dass dies im konkreten Fall (auch) einen entsprechenden Zusatz in der Domain der Beklagten erfordert, ist vertretbar.
2.2. Aufgrund des von der Stifterin abgeleiteten Namens der Zweitklägerin ist auch bei dieser von einem befugten Namensgebrauch auszugehen. Ob sie ihrerseits zu einer namensrechtlichen Rücksichtnahme gegenüber der gleichnamigen Beklagten verpflichtet ist ‑ etwa durch Aufnahme der klarstellenden Bezeichnung „Privatstiftung“ in ihre eigene Domain ‑ ist hier nicht zu entscheiden. Auf die Prioritätsfrage kommt es bei einem beiderseits befugten Namensgebrauch nicht an.
3. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass Punkt 2 des Spruchs den markenrechtlichen Anspruch der Erstklägerin betrifft, Punkt 3 hingegen den namensrechtlichen Anspruch der Zweitklägerin. Dass die Beklagte markenrechtlich nur zu einem aufklärenden Hinweis auf der Website verpflichtet ist, ändert nichts daran, dass der namensrechtliche Anspruch nach der vertretbaren Ansicht des Berufungsgerichts auch die Domain selbst erfasst. Dass die Beklagte insofern gegenüber der Zweitklägerin mehr Pflichten treffen als gegenüber der Erstklägerin, begründet daher nicht nur keinen logischen, sondern auch keinen wertungsmäßigen Widerspruch.
4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist daher im Kern durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - insbesondere zum Rücksichtnahmegebot im Fall der Gleichnamigkeit - gedeckt. Die Fassung des Unterlassungsgebots hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Im „Entfallenlassen“ von Feststellungen läge nur dann ein Verfahrensmangel, wenn sie rechtlich erheblich wären, was die hier nicht sind. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
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