OGH 4Ob110/88 (RS0009338)

OGH4Ob110/8818.10.2022

Rechtssatz

Das Recht, den eigenen Namen zu gebrauchen, wird durch § 9 UWG insofern eingeschränkt, als der Name nicht in einer solchen Weise gebraucht werden darf, daß Verwechslungen mit dem Namen (oder sonstigen Zeichen), dessen sich ein anderer befugterweise bedient, entstehen können. Der Benützer des Namens hat daher - auch bei lauterem Gebrauch seines Namens - alles Notwendige und ihm Zumutbare vorzukehren, um durch die Benützung vorhandener Ausweichmöglichkeiten (Beifügung von Vornamen, Verwendung unterscheidender Zusätze und dergleichen) die Gefahr von Verwechslungen mit einer fremden prioritätsälteren Bezeichnung nach Möglichkeit auszuschalten.

Normen

ABGB §43 A
ABGB §43 C
MSchG §10 Abs1
UWG §9 B1

4 Ob 110/88OGH13.12.1988
4 Ob 43/92OGH01.09.1992

nur: Der Benützer des Namens hat daher - auch bei lauterem Gebrauch seines Namens - alles Notwednige und ihm Zumutbare vorzukehren, um durch die Benützung vorhandener Ausweichmöglichkeiten (Beifügung von Vornamen, Verwendung unterscheidender Zusätze und dergleichen) die Gefahr von Verwechslungen mit einer fremden prioritätsälteren Bezeichnung nach Möglichkeit auszuschalten. (T1) Veröff: EvBl 1993/41 S 203 = ÖBl 1992,216

4 Ob 1032/95OGH25.04.1995
4 Ob 368/97iOGH24.02.1998

Ähnlich

4 Ob 91/01pOGH24.04.2001

Auch

4 Ob 108/03sOGH18.11.2003

Vgl auch

4 Ob 234/03wOGH25.05.2004

Vgl auch

4 Ob 154/14xOGH16.12.2014

Auch; Beisatz: Hier zu Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art12 lita. (T2)

4 Ob 131/22aOGH18.10.2022

Beisatz: Hier: Die Beklagte verwendet weder ihren gesamten Firmennamen, noch den in seinem phantasiegeprägten Teil zur Kennzeichnung ihrer Waren, sondern nur den Teil, der auch dem Namen ihres Geschäftsführers und Alleingesellschafters entspricht und der wiederum im Familiennamen mit der prioritätsälteren Wortmarke der Klägerin ident ist. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19881213_OGH0002_0040OB00110_8800000_002