OGH 2Nc22/14d

OGH2Nc22/14d17.9.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj P***** J*****, geboren am ***** 1999, und in der Ablehnungssache der Antragstellerin A***** J*****, über den vom Bezirksgericht Imst zu AZ 1 Nc 97/14g vorgelegten Delegierungsantrag 1. der Mutter und Ablehnungswerberin A***** J***** und 2. des MMag. B***** J*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0020NC00022.14D.0917.000

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird, soweit er von MMag. B***** J***** und von A***** J***** namens der J***** J***** gestellt wurde, zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Delegierungsantrag abgewiesen.

Der Antrag des P***** B***** auf Kostenersatz für die zum Delegierungsantrag erstattete (ablehnende) Äußerung wird abgewiesen.

Text

Begründung

In dem über Unterhaltsanträge des mj P***** J***** geführten Verfahren (AZ 1 Pu 16/11m) lehnte dessen obsorgeberechtigte Mutter den für die Pflegschaftssache zuständigen Vorsteher des Bezirksgerichts Imst ab. Das Ablehnungsverfahren ist zu AZ 53 Nc 15/14z beim Landesgericht Innsbruck anhängig. In einer Eingabe vom 8. 7. 2014, die von der Mutter (auch) namens des Minderjährigen und ihrer (volljährigen) Tochter J***** J***** sowie von ihrem Sohn MMag. B***** J***** unterfertigt wurde, äußerten sich die Gefertigten zur Stellungnahme des abgelehnten Richters (§ 22 Abs 2 JN). Abschließend beantragten sie die „Verlegung sämtlicher Verfahren in ein Bundesland, in dem eine faire und objektive Urteilsfindung gewährleistet werden kann“. Tirol, Salzburg und Vorarlberg würden „per se“ ausscheiden, weil die Antragsteller „aufgrund der inzwischen offensichtlich nicht unvoreingenommenen Entscheidungsfindung durch das LG Innsbruck, das Bezirksgericht Imst, die a priori Ablehnung einer Entscheidungsfindung trotz Empfehlung der Staatsanwaltschaft durch das LG Salzburg sowie die Strafverurteilung ohne Tatbild in Verbindung mit der Ablehnung eindeutiger Entlastungsbeweise durch das Landesgericht Feldkirch, welche gerade durch die Oberstaatsanwaltschaft Graz bemerkt und gerügt wurde,“ der begründeten Überzeugung seien, dass hier kein Zufall vorliegen könne (1 Nc 64/12t-21). Zur Präzisierung dieses Antrags aufgefordert, begehrte die Mutter in einer weiteren Eingabe, „alle offenen Verfahren“ (zitiert werden die AZ 2 R 100/14y, 2 Nc 5/14d, 1 Nc 64/12t, 58 Hv 108/13t; 24 Hv 127/05y) nach Graz zu verlegen (1 Nc 97/14y‑7).

Der Vater sprach sich gegen eine Delegierung aus. Delegierungs- und Ablehnungsgründe lägen nicht vor.

Das Bezirksgericht Imst legte den „Delegierungsantrag nach § 31 JN“ dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

1. Der Antrag ist unzulässig, soweit er von MMag. B***** J***** und der Mutter namens ihrer volljährigen Tochter J***** J***** gestellt wurde. Beide erwachsenen Kinder der Antragstellerin haben weder im Unterhaltserhöhungsverfahren betreffend ihren minderjährigen Bruder noch im Ablehnungsverfahren Parteistellung und sind daher zur Stellung eines Delegierungsantrags nicht legitimiert. In diesem Umfang ist der Delegierungsantrag zurückzuweisen, ohne dass die Vertretungsbefugnis der Antragstellerin für ihre Tochter noch geprüft werden müsste.

2. Im Übrigen ist der Delegierungsantrag nicht berechtigt.

2.1 Der Delegierungsantrag wurde in einem Ablehnungsverfahren gestellt. Sein Inhalt lässt sich dahin deuten, dass er sich jedenfalls auch auf das über die Unterhaltsanträge des mj P***** J***** geführte Verfahren beziehen soll. Anzuwenden sind die Vorschriften des Außerstreitverfahrens. Denn auch das Ablehnungsverfahren unterliegt, soweit nicht die §§ 19 ff JN Sonderregelungen enthalten, den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgte (1 Ob 119/98a mwN; RIS‑Justiz RS0006000 [T7]).

2.2 Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei auch im Außerstreitverfahren anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden (3 Nc 3/14t; 10 Nc 17/14b; RIS-Justiz RS0046292). Ein Delegierungsantrag kann aber weder auf Ablehnungsgründe noch auf behauptete Verfahrensverstöße oder ungünstige Entscheidungen gestützt werden (7 Nc 12/14w; 10 Nc 17/14b; RIS‑Justiz RS0114309).

2.3 Im vorliegenden Fall wurde der Delegierungsantrag ausschließlich auf die zuletzt genannten Umstände gestützt, Zweckmäßigkeitserwägungen wurden nicht geltend gemacht. Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.

3. Soweit sich der Delegierungsantrag auch auf andere Verfahren als das Unterhalts- und das oben näher bezeichnete Ablehnungsverfahren beziehen soll, ist mit gesonderter Vorlage vorzugehen (vgl 10 Nc 17/14b).

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die hier ‑ auch im Ablehnungsverfahren (RIS‑Justiz RS0126588) ‑ maßgebliche Bestimmung des § 101 Abs 2 AußStrG. Danach findet in Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes ein Kostenersatz nicht statt. Ein solcher kommt daher ‑ anders als etwa im streitigen Verfahren (vgl RIS‑Justiz RS0036025) ‑ auch im Zwischenstreit über die Delegierung nicht in Betracht.

Stichworte