European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0110OS00074.14P.0916.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bernd B***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in N***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von überwiegend schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Franz S***** als Berechtigten der H***** & Partner GmbH durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, bestellte Waren zu bezahlen, zu nachstehenden Handlungen verleitet, die das genannte Unternehmen um 19.259,33 Euro am Vermögen schädigten, und zwar
1. Anfang Mai 2012 zur Lieferung und Montage von Dachstuhlholz inklusive Zubehör im Wert von 18.930,79 Euro und
2. Ende Mai 2012 zur Lieferung von Leimholz im Wert von 328,54 Euro.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen wendet sich der Angeklagte mit einer aus Z 4, 9 lit a und 11 dritter Fall des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Ablehnung der „Beiziehung eines Sachverständigen im Außenbereich des Bauwesens“ zum Nachweis, „dass die Errichtung des Dachstuhles auf der Baustelle J***** abgehend vom ursprünglichen Auftrag nicht vom Angeklagten abgearbeitet wurde, sondern dass dieser auf der Baustelle andere Leistungen im Wert von ca. EUR 25.000, diese sind insbesondere Baumeister- und Maurerarbeit(en) sowie auch Zimmerarbeiten“ [erbracht hat] (ON 45 S 3 f), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Der Antrag ließ nämlich nicht erkennen, inwieweit Arbeiten des Angeklagten auf der Baustelle einer Person entgegen einer anderslautenden Vereinbarung für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage des Vorwurfs täuschungsbedingter Veranlassung einer anderen Person, selbstschädigende Handlungen zu setzten, von Bedeutung sein sollten, womit er keine für den Strafvorwurf erheblichen Tatsachen anspricht (RIS-Justiz RS0118319).
Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungs-voraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) herangezogen werden kann. Von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend ist zur Geltendmachung eines aus Z 9 oder Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gerügten Fehlers klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (§§ 259, 260 Abs 1 Z 2 StPO) hätte abgeleitet werden sollen (RIS-Justiz RS0099810[T31]).
Diesen Kriterien wird die Rechtsrüge nicht gerecht. Mit dem Einwand fehlender Feststellungen zum „auf der subjektiven Tatseite erforderlichen Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz“ setzt sie sich bloß über die Urteilsannahmen hinweg, wonach es der Angeklagte ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass er durch sein Vorgehen das in Rede stehende Unternehmen in einem 3.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigt, um sich derart unrechtmäßig zu bereichern und wonach er Franz S***** vorsätzlich über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit getäuscht hat (US 4, 6 f), und legt nicht dar, welche darüber hinausgehenden Konstatierungen für die rechtsrichtige Subsumtion erforderlich gewesen sein sollten.
Auch mit der auf die weitere Urteilsannahme, wonach der Angeklagte spätestens im März 2013 den Tatentschluss gefasst habe (US 4), gegründeten Behauptung, „das Erstgericht hätte zur rechtlichen Beurteilung kommen müssen“, dass die subjektive Tatseite zur Tatzeit (Mai 2012) nicht gegeben war, verfehlt die Rüge den Bezugspunkt der Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen ‑ und durch das Erkenntnis verdeutlichten (RIS‑Justiz RS0099810 [T28], RS0098734 [T14]) ‑ Feststellungen, woraus sich diesbezüglich (auch zufolge der den Satz einleitenden Bezugnahme auf zwar im Jahr 2012, nicht jedoch mehr im Jahr 2013 anhängige weitere Strafverfahren gegen den Angeklagten ‑ US 4 ‑ und der wiederholenden Annahmen zur inneren Tatseite ‑ US 6 f) ein ganz offenkundiger Schreibfehler in der Urteilsausfertigung (2013 anstelle 2012) und der Wille der Tatrichter auf Konstatierung „März 2012“ (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 19) ergibt.
Mit der Mutmaßung (nominell Z 11 dritter Fall), „angesichts der nunmehrigen Verhängung einer Zusatzstrafe von weiteren 15 Monaten (unbedingt) ist offenkundig, dass das erkennende Gericht die bereits rechtskräftige Vorverurteilung als zu niedrig empfunden [hat] und durch die Verhängung einer hohen Zusatzstrafe 'korrigieren' wollte“, wird kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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