European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:008OBA00011.14X.0723.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen sind in ihren überaus ausführlich begründeten Entscheidungen und unter Beachtung der dazu von der europäischen und der österreichischen Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien zu dem Ergebnis gelangt, dass im vorliegenden Fall der Betrieb des von einer Tochtergesellschaft der Nebenintervenientin auf Seiten des Klägers betriebenen Krankenhauses K***** geschlossen wurde und kein identitätswahrender Betriebsübergang auf die Beklagte stattgefunden hat. Dieses Ergebnis entspricht auch der Entscheidung 9 ObA 69/12f, die ebenfalls die hier beteiligten Krankenhäuser betrifft.
Die Revisionswerberin erkennt selbst, dass die Beurteilung der Frage, ob ein Betriebsübergang im Sinn der Betriebsübergangs‑RL 2001/23/EG vorliegt, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt und daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage begründet (RIS‑Justiz RS0124074). Eine die Revision dennoch rechtfertigende Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität zeigt die Revisionswerberin nicht auf.
Die Vorinstanzen haben den Umstand, dass es sich hier um einen Krankenhausbetrieb handelt, bei ihrer Beurteilung ohnedies eingehend berücksichtigt. Es trifft schon im Hinblick auf die zitierte Vorentscheidung 9 ObA 69/12f nicht zu, dass es keine veröffentlichte höchstgerichtliche Rechtsprechung zum (behaupteten) Betriebsübergang eines Krankenhauses gibt. Im Hinblick auf die dargestellte Einzelfallbezogenheit kann die Zulässigkeit der Revision auch nicht damit begründet werden, dass aufgrund der bestehenden Strukturvorgaben der Gesundheit Österreich GmbH auch die Schließung anderer (Klein‑ und Kleinst‑)Krankenhäuser anstehen könnte.
Das Berufungsgericht hat klar und nachvollziehbar die Kriterien, auf die es bei der hier vorzunehmenden Beurteilung ankommt, aufgezeigt (RIS‑Justiz RS0082749; RS0108913). Nach den Feststellungen haben nur einige wenige Mitarbeiter des geschlossenen Krankenhauses zum von der Beklagten betriebenen Krankenhaus gewechselt und sind nur in geringfügigem Umfang Verbrauchsgüter des geschlossenen Krankenhauses gekauft worden. Der Beklagte übernahm weder Anlagevermögen (wie etwa stationäre medizinische Geräte) noch Betriebsliegenschaften des geschlossenen Krankenhauses. Die ‑ zum Zweck der medizinischen Versorgung der Bevölkerung erforderliche ‑ Aufstockung der Betten im Krankenhaus des Beklagten entsprach nicht zur Gänze der Anzahl der Betten, die im geschlossenen Krankenhaus vorhanden waren. Patientenakten und ‑dateien wurden nach der Schließung des Krankenhauses K***** nicht an den Beklagten weitergegeben. Nur die Hälfte der zuvor im geschlossenen Krankenhaus stationär betreuten Patienten und nur rund ein Drittel der ambulant betreuten Patienten wanderten nach der Schließung zum Beklagten ab. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass bei einer Gesamtbetrachtung nicht vom Vorliegen eines Betriebsübergangs ausgegangen werden könne, nicht unvertretbar.
Dass daran die nachfolgende Zuordnung der Revisionswerberin zum Beklagten nichts ändern könnte, hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Vorentscheidung 9 ObA 69/12f festgehalten.
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