OGH 9ObA73/97v (RS0108913)

OGH9ObA73/97v22.10.1997

Rechtssatz

Der Begriff des "Betriebsteils" ist weder im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, noch in der Richtlinie, noch im Arbeitsverfassungsgesetz definiert. Überwiegend werden diese - der Rechtsprechung des EuGH entsprechend - als abgrenzbare, auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheiten, mit denen eigene arbeitstechnische Zwecke (mögen diese der Produktion, der Dienstleistungserbringung oder dem Absatz dienen) verstanden (vergleiche DRdA 1977, 307).

Normen

AVRAG §3 Abs1
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377LO187 allg

9 ObA 73/97vOGH22.10.1997

Veröff: SZ 70/219

9 ObA 153/98kOGH23.12.1998

Veröff: SZ 71/216

8 ObA 143/98gOGH21.10.1999

Auch; Beisatz: Als Betrieb oder Betriebsteil wird jede wirtschaftliche Einheit verstanden, die durch eine "organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung" gebildet wird. (T1)

9 ObA 93/00tOGH12.07.2000

Vgl auch; Beisatz: Ein Betriebsteilübergang liegt vor, wenn eine "wirtschaftliche Einheit" ihre Identität bewahrt hat. Dementsprechend kann bereits eine Funktion mit organisatorischer Einheit, also ein organisierter Aufgabenbereich beziehungsweise -ausschnitt aus dem Kreis der Tätigkeiten eines Unternehmens taugliches Objekt eines Übergangs sein. (T2)

8 ObA 7/01iOGH25.06.2001

Auch

8 ObA 122/03dOGH23.01.2004

Vgl auch

8 ObA 113/03fOGH26.02.2004

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Ein Betriebsteilübergang liegt vor, wenn eine "wirtschaftliche Einheit" ihre Identität bewahrt hat. (T3)

9 ObA 49/07gOGH09.05.2007

Vgl auch

9 ObA 73/07mOGH03.03.2008

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Im vorliegenden Fall betraf die Abspaltung zur Aufnahme den ÖBB-Teilbetrieb Güterverkehr, dem der Kläger unstrittig zugeordnet war. Dieser Teilbetrieb stellte eine „wirtschaftliche Einheit" dar, deren Identität durch den Übergang der zugeordneten Mitarbeiter und der materiellen und immateriellen Betriebsmittel gewahrt blieb. (T4)

8 ObA 31/07bOGH28.04.2008

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4

8 ObA 33/07xOGH27.05.2008

Vgl auch; Bem: Verweis auf 9 ObA 73/07m und 8 ObA 31/07b hinsichtlich der auch hier maßgeblichen Rechtsfragen. (T5)

9 ObA 97/07sOGH17.12.2008

Vgl; Bem: Verweis auf 9 ObA 73/07m, 8 ObA 31/07b und 8 ObA 32/07z hinsichtlich der auch hier maßgeblichen Rechtsfragen. (T6)

9 ObA 141/07mOGH17.12.2008

Vgl; Bem wie T6

9 ObA 99/07kOGH17.12.2008

Vgl; Bem wie T6

8 ObA 41/10bOGH22.02.2011

Vgl; Veröff: SZ 2011/21

Dokumentnummer

JJR_19971022_OGH0002_009OBA00073_97V0000_001