OGH 9ObA69/12f

OGH9ObA69/12f22.8.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle und Dr. Peter Schnöller in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. S***** N*****, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Stadtgemeinde K*****, vertreten durch Greiter, Pegger, Kofler Rechtsanwälte in Innsbruck, 2. Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus S*****, vertreten durch Dr. Thomas Walzel v. Wiesentreu, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 26.346,89 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Mai 2012, GZ 15 Ra 27/12a-56, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

2. Der Antrag der klagenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verzeichnung der Pauschalgebühr wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.

Bereits das Erstgericht hat in seiner grundlegenden rechtlichen Beurteilung überzeugend dargelegt, warum im vorliegenden Fall eine Schließung des von der Tochtergesellschaft der Erstbeklagten betriebenen Krankenhauses K*****, nicht aber ein identitätswahrender Betriebsübergang vorlag. Daran könnte auch die anschließende Zuordnung der Erstbeklagten zur Zweitbeklagten nichts ändern. Alle an eine Haftung aus einem Betriebsübergang knüpfenden Erwägungen der Revision gehen damit ins Leere.

Dem Vorbringen des Klägers zu einem Schadenersatzanspruch der Erstbeklagten für die vermeintlich aushaftenden Klagsansprüche (Funktions- und andere Zulagen, Überstundenpauschale etc) wurde bereits vom Berufungsgericht wegen eines Verstoßes gegen das Neuerungsverbot keine Relevanz beigemessen. Auch damit wird keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt; vielmehr ist es eine Frage des Einzelfalls, ob die Klagsbehauptungen tauglich sind, einen geltend gemachten Anspruch zu tragen (vgl RIS-Justiz RS0042828 [T5, T6, T9 ua]).

Es ist aber ohnedies nicht ersichtlich, woraus sich eine Pflicht der Erstbeklagten ergeben hätte sollen, den Kläger zur Dienstleistung in das Krankenhaus S***** „abzuberufen“ und eine entsprechende Dreiparteienvereinbarung zu treffen, statt ihn in ihrem Ambulatorium weiter zu beschäftigen. Dieses Anliegen wurde bereits vom Berufungsgericht vor dem Hintergrund der Aussage des Klägers, dass ein Wechsel in das Krankenhaus S***** für ihn kein Thema gewesen sei, weil er im Ambulatorium eine Weiterbeschäftigung gefunden habe, als nicht nachvollziehbar erachtet.

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

Zu 2.

Aufgrund der Zurückweisung der Revision fehlt es dem Kläger für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung seines Kostenverzeichnisses schon an einer Beschwer. Auch dieser Antrag ist daher zurückzuweisen (s RIS-Justiz RS0041770).

Stichworte