European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:008OBS00005.14I.0626.000
Spruch:
Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 1 Abs 2 IESG sind nur Arbeitnehmeransprüche gesichert, die aufrecht, nicht verjährt und nicht ausgeschlossen sind. Es handelt sich dabei nach ständiger Rechtsprechung um von Amts wegen zu prüfende Anspruchsvoraussetzungen, deren Fehlen auch ohne darauf abzielende Einwendungen wahrzunehmen ist (RIS‑Justiz RS0076711).
Der Anspruch auf Abfertigung entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Es entspricht der ständigen, vom Berufungsgericht zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien, die zu einem Hinausschieben des Verjährungseintritts führen, nur gegenüber dem Dienstgeber wirksam sind, aber keinen Einfluss auf das Bestehen von Ansprüchen auf Insolvenz-Ausfallgeld haben (RIS‑Justiz RS0118694, RS0052744). Dies gilt auch für Stundungsvereinbarungen, die ‑ wie hier ‑ im Ergebnis auf einen Verjährungsverzicht hinauslaufen (vgl 8 ObS 14/07b).
Lässt sich ein Arbeitnehmer sein Entgelt nicht auszahlen, sondern stundet er es seinem Arbeitgeber auf dessen Verlangen, so übernimmt er, wie bei jeder Stundung einer ungesicherten Forderung, ein Insolvenzrisiko (vgl 4 Ob 157/02w). Dieses Risiko, das mit der Länge des Stundungszeitraums naturgemäß ansteigt, kann nicht über die gesetzliche Verjährungsfrist hinaus wirksam auf die Beklagte überwälzt werden. Darauf, ob die Klägerin bei ihrer Einwilligung in die Stundung bereits mit einer späteren Insolvenz des Dienstgebers gerechnet hat, oder ob sie nur von einem vorübergehenden Liquiditätsengpass ausgegangen ist, kommt es nicht an.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts steht mit der dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Einklang; die Revision zeigt keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
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