OGH 8ObS9/03m (RS0118694)

OGH8ObS9/03m22.2.2017

Rechtssatz

Dem Anerkenntnis verjährter Entgeltforderungen durch den Dienstgeber und dessen Erklärung, auf den Verjährungseinwand zu verzichten, kommt zwar im Verfahren gegen den Dienstgeber Relevanz zu, nicht jedoch bei der Entscheidung über das Zurechtbestehen von Ansprüchen auf Insolvenz-Ausfallgeld.

Normen

ABGB §879 A1a
IESG §1 Abs2

8 ObS 9/03mOGH26.02.2004
8 ObS 14/06aOGH21.09.2006
8 ObS 21/06fOGH18.12.2006

Ähnlich

8 ObS 14/07bOGH30.08.2007

Beisatz: Hier: Hier: Stundungsvereinbarung, die weitestgehend einem „Verjährungsverzicht" des Arbeitgebers entsprach (Wiedereinstellungszusage, die mehrfach verlängert wurde, ohne dass es je zu einer Fälligstellung der Beendigungsansprüche oder zu einer Wiedereinstellung gekommen wäre). (T1)

8 ObS 5/14iOGH26.06.2014

Auch; Beisatz: Stundungsvereinbarungen, die im Ergebnis auf einen Verjährungsverzicht hinauslaufen, sind nur gegenüber dem Dienstgeber wirksam, haben aber keinen Einfluss auf das Bestehen von Ansprüchen auf Insolvenz‑Ausfallgeld. (T2)

8 ObS 2/17bOGH22.02.2017

Beis wie T2; Veröff: SZ 2017/19

Dokumentnummer

JJR_20040226_OGH0002_008OBS00009_03M0000_001

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