OGH 9Ob31/14w

OGH9Ob31/14w27.5.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers S***** R*****, geboren am ***** 1988, vertreten durch die Mutter S***** R*****, vertreten durch Mag. Roberta Sollhart, Rechtsanwältin in Graz, gegen den Antragsgegner Ing. M***** R*****, vertreten durch Dr. Gerhard Strobich, Rechtsanwalt in Trofaiach, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 10. Februar 2014, GZ 1 R 21/14m‑45, mit dem dem Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Voitsberg vom 18. Dezember 2013, GZ 16 FAM 2/12p‑37, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0090OB00031.14W.0527.000

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird keine Folge gegeben.

Der Antragsgegner ist schuldig, dem Antragsteller binnen 14 Tagen die mit 371,52 EUR (darin 61,92 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.

 

Begründung:

Der volljährige Antragsteller leidet an einer intellektuellen Minderbegabung, lebt im Haushalt seiner Mutter und Sachwalterin und ist unter der Woche tagsüber in einer Einrichtung der Lebenshilfe beschäftigt. Er bezieht Pflegegeld der Stufe 3, die erhöhte Familienbeihilfe, eine nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt, Taschengeld vom Land Steiermark in Höhe von zuletzt monatlich 57,60 EUR und eine Werkstättenprämie der Lebenshilfe in Höhe von zuletzt monatlich 70 EUR. Für die Betreuung in der Tagesstätte der Lebenshilfe hat er monatlich 59 EUR zu leisten; zudem werden 40 % des Pflegegeldes einbehalten. Der Vater (Antragsgegner) leistete dem Antragsteller aufgrund einer außergerichtlichen Vereinbarung mit der Mutter bis Jänner 2012 monatlich 500 EUR, seit Februar 2012 monatlich 200 EUR an Unterhalt.

Der Antragsteller begehrte gegenüber seinem Vater die Festsetzung des Unterhalts.

Dieser wandte zusammengefasst ein, aufgrund der vom Antragsteller bezogenen Leistungen nur zur Zahlung von 200 EUR monatlich verpflichtet zu sein. Außerdem mindere die dem Antragsteller im November 2012 rückwirkend zuerkannte Hilfe zum Lebensunterhalt von 18.228 EUR seine Ansprüche, da jedenfalls für die Vergangenheit eine Überzahlung erfolgt sei.

Das Erstgericht gab dem Begehren des Antragstellers im folgenden Umfang statt:

500 EUR für die Zeit von 1. 4. 2009 bis 31. 8. 2011,

488 EUR für die Zeit von 1. 9. 2011 bis 31. 3. 2012,

465 EUR für die Zeit von 1. 4. 2012 bis 30. 6. 2012,

433 EUR für die Zeit von 1. 7. 2012 bis 31. 12. 2012,

444 EUR ab 1. 1. 2013 bis auf weiteres, längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners insoweit Folge, als es den Leistungsbefehl dahin abänderte, dass die bis zur Rechtskraft des Beschlusses fällig gewordenen Beträge nur unter Abzug der vom Antragsgegner bereits geleisteten Zahlungen zu bezahlen sind. Die Hilfe zum Lebensunterhalt sei als Eigeneinkommen des Antragstellers anzusehen. Die für den Zeitraum 1. 9. 2007 bis 31. 3. 2009 erfolgte Nachzahlung sei jedoch nicht zu berücksichtigen, weil sie eine nicht verfahrensgegenständliche Unterhaltsperiode betroffen habe. Auch das Pflegegeld habe bei der Unterhaltsbemessung außer Betracht zu bleiben, weil es zur Finanzierung eines Mehraufwandes diene. Die Familienbeihilfe sei nur insoweit zu berücksichtigen, als die Entlastung des Unterhaltspflichtigen durch Kürzung des Geldunterhalts um jenen Teil der Familienbeihilfe erfolge, der zur steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bestimmt sei. Da keine ständige Betreuung des Antragstellers bei der Lebenshilfe vorliege, sondern die Mutter Betreuungsleistungen erbringe, sei die Familienbeihilfe sonst nicht als Eigeneinkommen anzurechnen. Das Taschengeld stelle ein derart geringes Einkommen dar, dass es nicht auf den Unterhalt anzurechnen sei. Auch die Werkstättenprämie sei nicht anzurechnen, weil es sich dabei um eine freiwillige Leistung der Lebenshilfe handle, auf die kein Rechtsanspruch bestehe. Die Versorgung in der Behinderteneinrichtung rechtfertige keinen Abzug vom Unterhalt, weil der Antragsteller dafür einen Kostenbeitrag leiste und zusätzlich 40 % des Pflegegeldes einbehalten werde.

Der ordentliche Revisionsrekurs wurde nachträglich mangels höchstgerichtlicher Judikatur zu den Fragen zugelassen, ob im Fall einer nicht ständigen Unterbringung in einer Behinderteneinrichtung bei der Unterhaltsbemessung die Familienbeihilfe als Eigeneinkommen des Kindes anzurechnen sei und ob eine an den Behinderten geleistete, ausdrücklich auf einen vor der antragsgegenständlichen Unterhaltsperiode liegenden Zeitraum gewidmete Nachzahlung in dem Jahr, in dem sie geleistet wurde, als Einkommen zu berücksichtigen sei.

In seinem dagegen gerichteten Revisionsrekurs begehrt der Antragsgegner eine Abänderung dieses Beschlusses dahin, dass der Unterhaltsbetrag mit monatlich 200 EUR abzüglich der bisher geleisteten Zahlungen festgesetzt werde; in eventu stellt er einen Aufhebungsantrag.

Der Antragsteller begehrt, den Revisionsrekurs abzuweisen; in eventu stellt auch er einen Aufhebungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig , jedoch nicht berechtigt .

1.  Soweit der Antragsgegner zunächst die Betreuungsleistungen in der Tagesstätte der Lebenshilfe berücksichtigt wissen will, kann auf die Begründung der Vorinstanzen verwiesen werden, dass der Antragsteller für die Versorgung und Betreuung in der Tageseinrichtung einen monatlichen Kostenbeitrag von 59 EUR leistet und 40 % seines Pflegegeldes dafür einbehalten werden.

2.  Dass die dem Antragsteller gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich als Einkommen des Antragstellers anzusehen ist, ist nicht weiter strittig. Der Antragsgegner meint aber, es könne nicht sein, dass der Landesgesetzgeber die Familienbeihilfe als Einkommen berücksichtige, sie bei der Festsetzung von Unterhalt aber gänzlich unberücksichtigt bleibe, weil dies dazu führe, dass ein Unterhaltspflichtiger höhere monatliche Beträge zu leisten habe, wenn sein behindertes erwachsenes Kind auch Familienbeihilfe beziehe.

2.1.  Gemäß § 9 Abs 1 des Steiermärkischen Behindertengesetzes (idF: Stmk BHG) ist einem Menschen mit Behinderung, der

1. das 18. Lebensjahr überschritten hat,

2. nicht in einer Einrichtung der Behindertenhilfe vollstationär betreut wird und

3. ...

unter Bedachtnahme auf § 26 Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, wenn sein Gesamteinkommen die Höhe des Richtsatzes (§ 10 Abs 1 Z 1) nicht erreicht. Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst auch die Kosten für den vertretbaren Wohnungsaufwand.

Gemäß § 10 Abs 1 Stmk BHG hat die Landesregierung Richtsätze für die Bemessung der monatlichen Geldleistungen durch Verordnung festzulegen.

Nach § 1 Abs 1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz (idF: StBHG-RSVO) betragen die Richtsätze für den Lebensunterhalt für Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft monatlich 550 EUR, bei Bezug von Familienbeihilfe monatlich 384 EUR.

2.2.  Allgemein ist hinsichtlich der Familienbeihilfe bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht nur der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll (RIS-Justiz RS0117015, RS0117023). Der Teil der Familienbeihilfe, der nicht der steuerlichen Entlastung von Geldunterhaltsschuldnern dient, ist seinem Wesen nach kein frei verfügbares Einkommen des Elternteils, der Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird, in seinem Haushalt betreut; er ist vielmehr Betreuungshilfe für die mit der Pflege und Erziehung von Kindern verbundenen Lasten (RIS‑Justiz RS0119332; 8 Ob 50/10a; s auch RS0047813). Der geldunterhaltspflichtige Elternteil kann lediglich am Grundbetrag der Familienbeihilfe „partizipieren“, nicht aber auch an einem Erhöhungsbetrag gemäß § 8 Abs 4 FamLAG, weil er keine steuerlich zu berücksichtigende Entlastung des Unterhaltspflichtigen bezweckt (s RIS-Justiz RS0118517).

2.3.  Die Anrechnung der in der Transferleistung enthaltenen Steuerentlastung des Antragsgegners auf den Kindesunterhalt wurde von den Vorinstanzen berücksichtigt. Aus den eben genannten Grundsätzen haben sie auch zutreffend abgeleitet, dass die Familienbeihilfe im Übrigen der Abdeckung von dem Betreuungsbereich zuzurechnendem Aufwand dient, der hier von der Mutter des Antragstellers geleistet wird. Ihre Betreuungsleistung verringert sich auch nicht dadurch, dass der Antragsteller tagsüber in einer Tagesstätte der Lebenshilfe aufhältig ist, weil auch eine teilweise außerhäusliche Betreuung (zB Hort, Internat) der elterlichen Betreuung zugerechnet wird, solange der haushaltsführende Elternteil in seinem Haushalt die üblichen Betreuungsleistungen wenigstens regelmäßig zu bestimmten Restzeiten erbringt (s RIS‑Justiz RS0047443, RS0047434).

2.4.  Richtig ist zwar, dass die in § 1 Abs 1 der StBHG-RSVO vorgesehene Berücksichtigung der Familienbeihilfe zu einer geringeren Hilfeleistung zum Lebensunterhalt führt, wodurch der Unterhaltsverpflichtete einen höheren Beitrag zum Unterhalt zu leisten hat. Zum einen liegt es allerdings im Ermessen des Gesetzgebers (bzw hier: des Verordnungsgebers), die Höhe von Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt eines Menschen mit Behinderung festzulegen und auch zu entscheiden, welche anderen Sozialleistungen darauf anzurechnen sind. Zum anderen bezweckt die Familienbeihilfe nur in dem dargestellten Ausmaß eine Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen, die aber, wie gezeigt, ohnehin berücksichtigt wurde. Eine weitere Entlastung des Antragsgegners kommt in diesem Zusammenhang daher nicht in Betracht.

3.  Soweit der Antragsgegner weiter das Taschengeld und die Werkstättenprämie als Einkommen des Antragstellers berücksichtigt wissen will, ist auf die Begründung der Vorinstanzen zu verweisen. Hervorzuheben bleibt, dass bereits in der Entscheidung 1 Ob 88/08k (geistig behinderte Antragstellerin, die für ihre Beschäftigung in einer geschützten Werkstätte Taschengeld von 50 EUR bezog) ausgesprochen wurde, dass bei der Festsetzung von Geldunterhalt stets auf die Verhältnisse in einer intakten Familie Bedacht zu nehmen ist. Stellt man auf eine intakte Familie ab, ist davon auszugehen, dass dem Unterhaltsberechtigten ein geringes Einkommen aus der Tätigkeit in der Behindertenwerkstätte als Taschengeld belassen bliebe, ohne dass deshalb der Unterhalt gekürzt würde. Dies muss auch ein zu Geldunterhaltszahlungen verpflichteter Vater gegen sich gelten lassen (s auch Schwimann/Kolmasch 6 Unterhaltsrecht 138; EFSlg 130.332). Das vom Antragsteller bezogene Taschengeld in Höhe von zuletzt monatlich 57,60 EUR kann daher nicht zu einer Minderung des Unterhaltsanspruchs gegen den Antragsgegner führen.

Bezüglich der Werkstattprämie übersieht der Antragsgegner, dass zu eigenen Einkünften alle tatsächlichen Natural- und Geldleistungen, welcher Art auch immer, zählen, die dem Kind aufgrund eines Anspruchs zukommen, nicht aber freiwillige Zuwendungen Dritter ohne Absicht, den Unterhaltsschuldner zu entlasten ( Limberg in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.02 § 231 Rz 54, 56). Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, wonach die Werkstattprämie als freiwillige Leistung der Lebenshilfe, die auf keiner gesetzlichen Grundlage beruht und auf die auch kein Rechtsanspruch besteht, nicht auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen sei, ist daher nicht weiter korrekturbedürftig.

4.  Der Antragsteller bringt auch vor, dass die Nachzahlung der Hilfe zum Lebensunterhalt, die dem Antragsteller für den Zeitraum von 1. 9. 2007 bis 31. 8. 2011 in Höhe von rund 18.000 EUR geleistet wurde, unterhaltsmindernd zu berücksichtigen sei.

Bereits das Rekursgericht hat darauf hingewiesen, dass bei der Unterhaltsfestsetzung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab April 2009 die jeweiligen monatlichen Beträge als Eigeneinkommen des Antragstellers berücksichtigt wurden. Eine Berücksichtigung auch des auf den davor liegenden Zeitraum (1. 9. 2007 bis 1. 3. 2008) fallenden Nachzahlungsbetrages kommt hier jedoch nicht in Betracht:

Der vom Antragsgegner zu leistende Unterhalt in jenem Zeitraum wäre zwar geringer gewesen, wenn die Auszahlung der Hilfe zum Lebensunterhalt periodengerecht erfolgt wäre. Es entspricht allerdings der Rechtsprechung, dass allfällige Überzahlungen des Unterhaltspflichtigen vor dem antragsrelevanten Bemessungszeitraum nicht auf den nunmehr erhöhten Unterhaltsanspruch angerechnet werden können, weil sie eine andere Unterhaltsperiode betreffen (EFSlg 89.624; EFSlg 96.429). Frühere Überalimentierungen haben auf den laufenden Unterhaltsanspruch des Kindes daher keinen Einfluss (EFSlg 61.977; s auch EFSlg 102.331, 103.339).

Das Ansinnen des Antragstellers, die Nachzahlung zumindest für einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berücksichtigen, könnte aber auch bedeuten, dass er die Nachzahlung wie eine dem Unterhaltsberechtigten geleistete größere Einmalzahlung behandelt wissen will. Richtig ist, dass auch (höhere) Einmalzahlungen grundsätzlich unterhaltsminderndes Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten darstellen können. Vergleichsweise ist etwa eine Abfertigung als Eigeneinkommen des Berechtigten bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0106846; ebenso Pensionsabgeltung: RS0106843), wobei die Aufteilung stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen ist (RIS-Justiz RS0009667). Einmalzahlungen wie eine Abfertigung führen jedoch zu keiner einem vergangenen Zeitraum zuzuordnenden überhöhten Alimentierung eines Unterhaltsberechtigten, weil er die Zahlung (Abfertigung) in jenem Zeitraum noch nicht beanspruchen hätte können. Im Gegensatz dazu erfolgt eine Nachzahlung aber für einen Zeitraum, in dem bereits ein Anspruch auf bestimmte Leistungen bestand, sodass mit ihr nur ein in der Vergangenheit gelegener Ausfall ex post ausgeglichen wird. Anders als eine Abfertigung kann damit aber eine Nachzahlung wie die hier zu beurteilende nachträgliche Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht bei den aktuellen Unterhaltspflichten des Antragsgegners berücksichtigt werden.

5.  Nach all dem ist schließlich sein Einwand, dass mit dem nunmehr festgesetzten Unterhaltsbetrag die „Playboygrenze“ überschritten werde, nicht berechtigt.

Soll einem Kind weniger oder mehr zugesprochen werden, als sich nach der Prozentsatzmethode ergibt, bedarf es einer besonderen Rechtfertigung der Abweichung. Sie wird bei besonders großem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners darin gesehen, dass es durch den Zweck der Unterhaltsleistung nicht geboten und aus pädagogischen Gründen sogar abzulehnen ist, Luxusbedürfnisse des Kindes zu befriedigen. Die Prozentkomponente ist daher nicht voll auszuschöpfen, wenn es nach diesen Kriterien zu einer verschwenderischen vom vernünftigen Bedarf eines Kindes völlig losgelösten Überalimentierung kommen würde (RIS‑Justiz RS0047424). Unter Bedachtnahme auf das nach den dargelegten Grundsätzen ermittelte Einkommen des Antragstellers bietet der vorliegende Sachverhalt dafür aber keine Anhaltspunkte.

6.  Zusammenfassend erweist sich der Revisionsrekurs daher als nicht berechtigt, sodass ihm keine Folge zu geben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 AußStrG, wobei im Revisionsrekursverfahren nur der einfache Einheitssatz zusteht ( Obermaier , Kostenhandbuch 2 Rz 638).

Stichworte