OGH 1Ob208/03z (RS0118517)

OGH1Ob208/03z27.6.2016

Rechtssatz

Der geldunterhaltspflichtige Elternteil kann lediglich am Grundbetrag der Familienbeihilfe "partizipieren", nicht aber auch an einem Erhöhungsbetrag gemäß § 8 Abs 4 FamLAG, der nicht eine (steuerlich zu berücksichtigende) Entlastung des Unterhaltspflichtigen bezweckt, sondern ausschließlich aus der Behinderung des Kindes herrührende Mehrkosten abdecken soll.

Normen

ABGB §140 Ba
ABGB §140 Bb
ABGB §140 Bd
FamLAG §8 Abs4
FamLAG §12a

1 Ob 208/03zOGH17.10.2003
9 Ob 31/14wOGH27.05.2014

Auch; nur: Der geldunterhaltspflichtige Elternteil kann lediglich am Grundbetrag der Familienbeihilfe "partizipieren", nicht aber auch an einem Erhöhungsbetrag gemäß § 8 Abs 4 FamLAG, weil er keine steuerlich zu berücksichtigende Entlastung des Unterhaltspflichtigen bezweckt. (T1)

6 Ob 107/16bOGH27.06.2016

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_20031017_OGH0002_0010OB00208_03Z0000_002