OGH 9Ob14/14w

OGH9Ob14/14w27.5.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** M*****, vertreten durch Dr. Johann Meier, Rechtsanwalt in Bludenz, gegen die beklagte Partei A***** e.U., *****, vertreten durch Dr. Robert Fuchs, Rechtsanwalt in St. Valentin, wegen 5.350 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2013, GZ 21 R 211/13g‑28, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Haag vom 7. August 2013, GZ 2 C 954/12v‑21 (nunmehr Bezirksgericht Amstetten, GZ 601 C 132/14s‑21) nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0090OB00014.14W.0527.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zur Frage zu, ob § 933a ABGB eine Schadensbemessung im Wege des Zuspruchs des sogenannten „großen Schadenersatzes“ einschließlich Rückabwicklung des Vertrags samt Rückzahlung des Entgelts (schadenersatzrechtliche Wandlung) auch im Kaufvertragsrecht ermögliche.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) ‑ Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Oberste Gerichtshof hat die Möglichkeit einer schadenersatzrechtlichen Wandlung auf der Grundlage des § 933a ABGB bereits bejaht. Dazu wurde in der Entscheidung 7 Ob 23/13b ausgeführt: „§ 933a Abs 1 ABGB schreibt als lex specialis, die den §§ 1295 ff ABGB vorgeht, den in der Rechtsprechung vertretenen Grundsatz der vollen Konkurrenz zwischen Gewährleistung und Schadenersatz explizit im Gesetz fest. Damit wird klargestellt, dass der Übernehmer wegen der vom Übergeber verschuldeten (= schuldhaft nicht vor Übergabe beseitigten) Mängel auch Anspruch auf Schadenersatz hat. Demgemäß sind Geldersatzansprüche ‑ auch neben dem Recht auf Wandlung eines Kaufvertrags ‑ keinesfalls ausgeschlossen (2 Ob 95/06v = RIS‑Justiz RS0122651). Nach Judikatur und Lehre steht dem Besteller bei einem unbrauchbaren Werk aus dem Titel des Schadenersatzes der Anspruch auf Rückerstattung des gesamten Werklohns zu (1 Ob 109/09z; vgl auch 6 Ob 7/06g, 3 Ob 295/05m; 9 Ob 3/13a [zum Kauf] je mwN). Die Ansicht, dass dem Übernehmer bei nicht bloß geringfügigem Mangel und Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch die Möglichkeit einzuräumen ist, ganz vom Vertrag loszukommen (schadenersatzrechtliche Wandlung), wird auch in der Lehre vertreten (Zusammenstellung der herrschenden Ansicht bei Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON.01, § 933a Rz 26 Fn 70; P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger³, § 933a Rz 9; Ofner in Schwimann³, § 933a Rz 17; aA Zöchling-Jud aaO, § 933a Rz 27).“ An dieser Argumentation hielt der Oberste Gerichtshof auch angesichts der dort verfahrensgegenständlichen Kaufsache (mangelhafter Traktor) fest.

Entgegen der Ansicht des Beklagten kam danach auch im vorliegenden Fall eine Rückabwicklung des Kaufvertrags unter Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich eines Benützungsentgelts) Zug um Zug gegen Rückstellung des von der Klägerin gekauften Fahrzeugs in Frage.

Der Beklagte wendet dagegen den Verbesserungsvorrang des § 933a ABGB ein. Die Klägerin hätte eine Verbesserung der Mängel durch Herbeiführen der Typisierung der infolge einer Fahrwerksänderung nicht typisierten Fahrzeugteile herbeiführen müssen, was für 650 EUR möglich gewesen wäre.

Dem Behelf der Verbesserung liegt jedoch nicht die Konzeption zugrunde, dass der Käufer der mangelhaften Sache nach Zahlung des Kaufpreises noch einen weiteren Vermögensaufwand tätigen müsste, um eine mangelfreie Sache zu erhalten.

Auf faktischer Ebene übersieht die Argumentation des Beklagten zudem, dass die Fahrzeugmängel nicht nur in der fehlenden Typisierung, sondern auch in der fehlenden Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs (zB Flüssigkeitsverlust des Motors) begründet waren, weshalb die Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr aufgehoben wurde.

Schließlich unterliegt die Frage, ob einem Übernehmer iSd § 933a Abs 2 Satz 3 ABGB ein Geldersatzanspruch zusteht, weil der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, weil diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder weil sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind, einer einzelfallbezogenen Bewertung des jeweiligen Verhaltens der Streitteile. Sie stellt damit grundsätzlich keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO dar, sofern nicht eine grobe Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vorliegt.

Angesichts dessen, dass der Beklagte als Autohändler der Klägerin ohne weitere Hinweise einen nicht verkehrs‑ und betriebssicheren PKW ohne ausreichende Typisierungen verkauft und ihr nur die Fahrzeugrücknahme gegen Rückerstattung eines um rund ein Drittel verminderten Kaufpreises angeboten hatte, ist es vertretbar, wenn das Berufungsgericht die Klägerin nicht verpflichtet sah, sich beim Beklagten noch um eine Verbesserung zu bemühen.

Der zwischenzeitig eingetretene Wertverlust des Fahrzeugs wegen Durchrostung wurde vom Beklagten in erster Instanz weder eingewandt noch näher beziffert. Auch ohne seine Berücksichtigung ergibt sich daraus keine Bereicherung der Klägerin.

Da die Revision damit insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufweist, ist sie zurückzuweisen.

Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Stichworte