OGH 9Ob3/13a

OGH9Ob3/13a29.1.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** H*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei M***** M*****, vertreten durch Dr. Christian Willmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 14.068 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 18. Oktober 2012, GZ 3 R 175/12v-37, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 6. August 2012, GZ 5 Cg 37/11b-33, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 908,64 EUR (darin 151,44 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Begründung

Der in Österreich wohnhafte Kläger erwarb im Oktober 2006 bei einem Besuch auf dem Weingut des Beklagten im Friaul zwei von diesem restaurierte historische Prosciutto-Schneidemaschinen, die dem Kläger im November 2006 geliefert wurden. Im November 2009 stellte er im Zuge einer erstmaligen näheren Besichtigung fest, dass sie nicht einwandfrei funktionierten. Das Angebot des Beklagten, die Maschinen zum Austausch von mechanischen Teilen mit nach Udine zu nehmen, lehnte er ab und begehrte mit Schreiben vom 17. 11. 2010 die Annulierung des Vertrags. Mit Klage vom 9. 3. 2011 machte er die Rückabwicklung des Vertrags (13.500 EUR) sowie den Ersatz aller durch die verschuldete mangelhafte Vertragserfüllung entstandenen Mangelfolgeschäden (Fahrt-, Telefon- und Recherchekosten in Höhe von 568 EUR) geltend. In der Tagsatzung vom 8. 3. 2012 führte er aus, dass das Klagebegehren „zusätzlich auf den Titel der vorsätzlichen Irreführung durch den Beklagten und Schadenersatz in beiden Fällen gerichtet auf Rückabwicklung des Vertrags gestützt“ werde.

Ausgehend von einer Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs am 8. 3. 2012 erachtete das Berufungsgericht das Klagebegehren nach dem italienischen Codice Civile als verjährt. Es ließ nachträglich die Revision zur Frage zu, ob die Klagsbehauptung, die Ersatzpflicht resultiere aus der schuldhaften vertragswidrigen Leistung des Beklagten, für die Geltendmachung einer Schadenersatzpflicht ausreiche, wenngleich der Rückabwicklungsanspruch zuvor nur auf den Gewährleistungsbehelf der Wandlung gestützt worden sei, sich die Behauptung einer Schadenersatzverpflichtung nur auf die Mangelfolgeschäden bezogen habe und der Kläger erst in der Verhandlung vom 8. 3. 2012 vorgebracht habe, das Rückabwicklungsbegehren zusätzlich auf den Titel der vorsätzlichen Irreführung durch den Beklagten und Schadenersatz zu stützen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch - nicht zulässig, weil sie keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt. Die Zurückweisung der Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

1. Zur im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts aufgeworfenen Thematik ist voranzustellen, dass der Frage, wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist, grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828 [T3, T25, T26 ua]). Das gilt in gleicher Weise dafür, ob in Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen oder ein Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht (RIS-Justiz RS0042828). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts ist hier nicht erkennbar, weil die Klage dezidiert die Wandlung ansprach, auf die Rückabwicklung des Kaufvertrags (13.500 EUR) Zug um Zug gegen Rücknahme der Schneidemaschinen gerichtet war und als Schaden lediglich Fahrt-, Telefon- und Recherchekosten geltend gemacht wurden. Es ist daher vertretbar, wenn das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung der Ansicht war, dass der auf Rückabwicklung gerichtete Anspruch erstmals in der Verhandlung vom 8. 3. 2012 auf Schadenersatz gestützt worden sei.

2. Auch die Frage, ob die Streitteile schlüssig eine Rechtswahl getroffen haben, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, sodass ihr keine darüber hinausgehende Präjudizialität zukommt. Darüber hinaus brachte der Kläger erstmals in der Revision vor, dass österreichisches Recht vereinbart worden sei. Für die Vorinstanzen lagen daher keine geeigneten Anhaltspunkte dafür vor, von Amts wegen auf eine Rechtswahl der Parteien Bedacht zu nehmen (vgl RIS-Justiz RS0077011).

3. Entgegen dem Revisionsvorbringen gehen aus dem Sachverhalt auch keine hinlänglichen Umstände hervor, die eine Anwendbarkeit österreichischen Rechts im Sinn des noch maßgeblichen Art 5 Abs 2 dritter Fall EVÜ begründen könnten. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Reise des Klägers nach Italien vom Beklagten mit dem Ziel herbeigeführt wurde, den Kläger zum Kauf der Schneidemaschinen zu veranlassen. Damit kann dahingestellt bleiben, ob der Verkauf der Prosciutto-Schneidemaschinen durch den Beklagten - der diese Maschinen nur hobbymäßig repariert und verkauft - als Verbrauchergeschäft zu qualifizieren ist.

4. In Hinblick auf die von den Vorinstanzen angenommene fünfjährige Verjährungsfrist ist der Kläger lediglich der Ansicht, dass er seine Ansprüche bereits mit Klagseinbringung und somit rechtzeitig geltend gemacht habe. Wie unter Pkt 1. dargelegt, liegt darin keine in ihrer Bedeutung über den konkreten Fall hinausgehende Rechtsfrage, die vom Berufungsgericht in korrekturbedürftiger Weise beantwortet worden wäre.

5. Soweit der Kläger meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass nicht der Codice Civile (CC) anwendbar sei, sondern dieser nur subsidiär gegenüber dem Codice del consumo (Cdc) gelte, so trifft dies zwar zu (Art 1469 bis CC). Damit ist für ihn aber nichts gewonnen, weil der Kläger gar nicht aufzeigt, dass der Codice del consumo für ihn günstigere Verjährungsvorschriften enthält. Art 132 Abs 1 Cdc sieht für den Verbrauchsgüterkauf (Art 128 ff Cdc) auch nur eine Haftung des Verkäufers nach Art 130 Cdc (Haftung für Vertragswidrigkeit) vor, wenn die Vertragswidrigkeit innerhalb einer Frist von zwei Jahren seit der Übergabe des Gutes auftritt. Nach Art 132 Abs 4 Cdc verjährt die auf die Geltendmachung seitens des Verkäufers nicht schuldhaft verheimlichter Fehler gerichtete Klage in jedem Fall nach Ablauf von sechsundzwanzig Monaten seit der Übergabe des Gutes.

6. Schließlich ist der Kläger der Ansicht, dass das Berufungsgericht aufgrund der irrtümlichen Anwendung italienischen Rechts die Beweis- und Tatsachenrüge des Klägers nicht erledigt habe. Bei richtiger Anwendung österreichischen Rechts seien die Ansprüche nicht verjährt. Auch damit wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.

Auch nach österreichischem Recht kann der Übernehmer dann, wenn der Übergeber den Mangel verschuldet hat, Schadenersatz fordern. Auch als Schadenersatz kommt zunächst aber nur die Verbesserung oder der Austausch der Sache in Frage. Geldersatz kann nur verlangt werden, wenn sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind (§ 933a Abs 2 ABGB). Nach den Feststellungen lehnte der Kläger einen Austausch mechanischer Teile durch den Beklagten ab. Dass ein solcher Austausch mit erheblichen Unannehmlichkeiten für den Kläger verbunden oder ihm nicht zumutbar gewesen wäre, geht aus dem - insofern auch nicht gerügten - Sachverhalt nicht hervor. Aus diesem kann damit auch nicht abgeleitet werden, dass der Kläger aus dem Titel des Schadenersatzes zur Rückabwicklung des Kaufvertrags berechtigt wäre.

7. Mangels einer vom Kläger aufgezeigten Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die mangelnde Zulässigkeit der Revision hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979 ua).

Stichworte