Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bernhard K***** des Verbrechens der Untreue nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er vom Jahreswechsel 2004/2005 bis zum September 2008 als für den Ö***** zuständiger Kundenbetreuer sowie als zunächst Prokurist und in der Folge Geschäftsführer der S***** GmbH & Co KG dadurch, dass er die Zahlung dieser Gesellschaft aus Versicherungsverträgen mit dem Ö***** zustehender Provisionen an die N***** GmbH veranlasste und sodann den hiefür abgesondert verurteilten Werner Ko***** durch gemeinsames Vorgehen bei der Vereinnahmung dieser Provisionen und der Verschleierung bereits erfolgter Provisionszahlungen unterstützte, vorsätzlich zur strafbaren Handlung des Genannten, konkret dazu beigetragen, dass dieser die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der S***** GmbH & Co KG zu verfügen, wissentlich missbrauchte, indem er Vermittlungsprovisionen in der Höhe von rund 845.000 Euro nicht an die genannte Gesellschaft abführte und ihr dadurch einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden zufügte, wobei Bernhard K***** um den vorsätzlichen Befugnismissbrauch des Werner Ko***** wusste.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider sind die Feststellungen zu den Tathandlungen des Beschwerdeführers keineswegs undeutlich (Z 5 erster Fall):
Nach den insoweit relevanten Konstatierungen des Erstgerichts waren während des Tatzeitraums Werner Ko***** Machthaber, der Beschwerdeführer Prokurist (ab 1. Mai 2008 kollektivvertretungsbefugter Geschäftsführer) der S***** GmbH & Co KG (im Folgenden S*****), wobei die (teils über gesellschaftsrechtliche Konstruktionen hergestellten) Vertretungsverhältnisse auf den US 4 f detailliert dargestellt werden. Der Beschwerdeführer war darüber hinaus als Mitarbeiter der S***** Kundenbetreuer des Ö***** in Bezug auf Versicherungsverträge (US 5). Mit dem Ziel, der S***** gebührende Provisionen zu lukrieren, kamen der Beschwerdeführer und Werner Ko***** überein, die Auszahlung solcher Provisionen an die ‑ von Werner Ko***** beherrschte (US 4 f) ‑ N***** GmbH zu erwirken (US 7). Diesem Tatplan folgend kontaktierten sie den Landesdirektor der G***** AG und wiesen ihn an, die Provisionen aus Versicherungsverträgen mit dem Ö***** auf ein Vermittlerkonto der N***** GmbH zu überweisen, was in der Folge auch geschah (US 7 f). Die Provisionen wurden sodann vom Vermittlungskonto auf ein Sparbuch überwiesen, von dem sie der Beschwerdeführer behob (US 9). Um den weiteren Fluss der Provisionszahlungen zu gewährleisten, verschleierten Werner Ko***** und der Beschwerdeführer die von ihnen zu diesem Zweck entwickelte Konstruktion gegenüber der S***** (US 10).
Aus der ‑ von der Beschwerde unterlassenen (siehe aber RIS‑Justiz RS0119370) ‑ Gesamtbetrachtung dieser Urteilskonstatierungen ist ‑ nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht ‑ für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten unzweifelhaft erkennbar, dass die angesprochenen entscheidenden Tatsachen (Beitragshandlungen des Beschwerdeführers) in den Entscheidungsgründen festgestellt worden sind, womit Urteilsundeutlichkeit nicht vorliegt (RIS‑Justiz RS0117995, jüngst 14 Os 148/13s).
Indem die Beschwerde unter nominellem Heranziehen des Nichtigkeitsgrundes der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) dem Erstgericht auf spekulativer Basis eine Fehlinterpretation des § 137 Abs 4 GewO vorwirft und daraus die ‑ vom Urteilssachverhalt losgelöste, ohne Bezugnahme auf in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrens‑ ergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO) entwickelte ‑ Behauptung herleitet, (der vormals als Subprovisionär der S***** tätig gewesene) Christian Ne***** wäre „berechtigt“ gewesen, auch „nach 2005 unverändert die Provisionen vom S***** zu begehren“, lässt sie keinen Bezug zu den Kriterien der Nichtigkeitsgründe erkennen.
Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) liegt dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (11 Os 122/00, SSt 63/112, RIS‑Justiz RS0099431). Ein solcher Begründungsmangel wird auch mit dem Vorbringen zum Inhalt eines Gesprächs des Beschwerdeführers und des Werner Ko***** mit dem Zeugen R***** nicht behauptet. Die Ausführungen dazu erschöpfen sich vielmehr darin, den diesbezüglichen Annahmen der Tatrichter eigene Beweiswerterwägungen entgegenzustellen, womit sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) des Erstgerichts wenden.
Die vermisste Begründung für die Feststellungen zur objektiven Tatseite findet sich auf den US 11 bis 20.
Der Beschwerde zuwider stellt der Schluss vom objektiven Tathergang auf die subjektive Tatseite keineswegs eine Scheinbegründung dar, sondern ist er bei (wie hier) leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS‑Justiz RS0098671 [insbesondere T5], RS0116882 [insbesondere T1]).
Ergänzt sei, dass das Erstgericht die Konstatierungen zur inneren Tatseite gar nicht ausschließlich aus dem objektiven Tatgeschehen herleitet, sondern zur Begründung zudem ‑ den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend (14 Os 72/02, SSt 64/39; RIS‑Justiz RS0116732 und RS0118317) ‑ die Aussage des (wegen der gegenständlichen strafbaren Handlungen abgesondert als unmittelbarer Täter verurteilten) Werner Ko***** heranzieht (US 20).
Entgegen der Beschwerde lassen die Tatrichter die Feststellungen zur Schadenshöhe keineswegs unbegründet (Z 5 vierter Fall), sie stützen sich insoweit vielmehr ‑ unter exakter Bezeichnung der Fundstellen in den Akten ‑ auf die diesbezüglichen Provisionsabrechnungen und Kontoauszüge (US 9).
Mit den Ausführungen zur zeitlichen Abfolge der Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer, Werner Ko***** und Gerhard R***** orientiert sich die Beschwerde einmal mehr nicht an den Kriterien der Nichtigkeitsgründe.
Der Einwand in sich widersprüchlicher (Z 5 dritter Fall) Urteilsannahmen zum sogenannten Hüttenvertrag zwischen der G***** AG und dem Ö***** bezieht sich nicht auf schuld‑ oder subsumtionsrelevante Umstände.
Der Tatsachenrüge (Z 5a) zuwider ist die in ON 53 S 53 wiedergegebene Aussage des Zeugen Arno Sch***** (zu Provisionsflüssen und diesbezüglichen Gesprächen) in keiner Weise geeignet, erhebliche Bedenken gegen die dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Das über den Verweis auf diese Aussage hinausgehende Beschwerdevorbringen lässt den unter dem Aspekt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes gebotenen Aktenbezug (13 Os 60/03, SSt 2003/47; RIS‑Justiz RS0117516, RS0117749 und RS0119310) vermissen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht mit dem Einwand fehlender Feststellungen zu den Tathandlungen des Beschwerdeführers die diesbezüglichen ‑ bereits in Beantwortung der Mängelrüge dargestellten ‑ Urteilskonstatierungen und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).
Auch über die Feststellungen zum Wissen des Beschwerdeführers um den vorsätzlichen Befugnismissbrauch des Werner Ko***** (US 11) setzt sich die Beschwerde hinweg.
Das Vorbringen zum Schädigungsvorsatz erschöpft sich in der (ebenfalls nicht den Kriterien der Geltendmachung materieller Nichtigkeit entsprechenden) Bestreitung der Urteilskonstatierungen hiezu (US 11).
Auch mit den eigenständigen Interpretationen zu theoretisch möglichen Provisionsansprüchen des Christian Ne***** verlässt die Rechtsrüge die Sachverhaltsbasis der angefochtenen Entscheidung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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