Spruch:
1. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird von „Verlassenschaft nach G*****“ auf die Erben C*****, G*****, A***** und J***** berichtigt.
2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Da die EuGVVO und die EuErbVO im vorliegenden Fall unbestritten nicht anwendbar sind und es auch keinen bilateralen Vertrag gibt, in dem die internationale Zuständigkeit in Erbsachen geregelt wird, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit für Verlassenschafts-angelegenheiten nach autonomem österreichischen Recht. § 77 JN enthält jedoch keine ausdrückliche Regelung darüber, wann in Verlassenschaftsangelegenheiten die internationale Zuständigkeit gegeben ist. Nach § 27a Abs 1 JN ist die internationale Zuständigkeit für Verlassenschafts-angelegenheiten dann gegeben, wenn es für diese eine örtliche Zuständigkeit gibt (Simotta in Fasching/Konecny³ I § 77 JN Rz 164 mwN).
2. Der Kläger hat sich auf den Zuständigkeitstatbestand des § 77 Abs 1 JN berufen. Dieser betrifft Klagen, durch die Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen auf den Todesfall geltend gemacht werden, sowie Klagen der Verlassenschaftsgläubiger aus Ansprüchen gegen den Erblasser oder die Erben. Dazu gehören unter anderem Pflichtteilsklagen und Pflichtteilsergänzungsklagen (6 Ob 85/12m mwN) sowie Klagen auf Bekanntgabe des Verlassenschaftsvermögens durch die Erben (Simotta aaO § 77 JN Rz 1 mwN; RIS‑Justiz RS0035131). Nach § 77 Abs 1 JN bestimmt sich der Gerichtsstand (also die örtliche Zuständigkeit) für derartige Klagen, solange die Verlassenschaft nicht rechtskräftig eingeantwortet wurde, nach dem Sitz des Gerichts, bei dem das Verlassenschaftsverfahren anhängig ist. Die sachliche Zuständigkeit wird durch § 77 Abs 1 JN nicht berührt.
3. Der Gerichtsstand des § 77 Abs 1 JN besteht daher ab dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens. Nach diesem Zeitpunkt gilt der allgemeine Gerichtsstand der beklagten Erben oder anderer Nachlassberechtigter (Mayr in Rechberger, ZPO³ § 77 JN Rz 1). Wenn der Rechtsstreit vom Kläger mit der von ihm am 27. 9. 2013 eingebrachten Klage zulässigerweise beim Erstgericht anhängig gemacht wurde, bleibt dieses auch bis zu dessen Beendigung zuständig, selbst wenn während des Rechtsstreits die Einantwortung erfolgen sollte (6 Nc 1/04f ua). Laut dem vom Erstgericht beigeschafften ‑ aber erst nach der gegenständlichen Klagseinbringung in Rechtskraft erwachsenen ‑ Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 12. 9. 2013, GZ 104 A 80/13i‑121, wurde der Nachlass den im Spruch genannten Erben eingeantwortet. Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt die Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses ex lege einen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigenden Parteiwechsel, durch welchen die Erben anstelle der Verlassenschaft in das Verfahren eintreten (1 Ob 143/04t mwN). Es war daher die Parteibezeichnung der beklagten Partei entsprechend zu berichtigen.
4. Da es sich bei den in § 77 JN geregelten Gerichtsständen um Annexzuständigkeiten zur Verlassenschaftsabhandlung handelt, kann die internationale Zuständigkeit für Verlassenschaftsangelegenheiten nicht weiter reichen als die internationale Zuständigkeit für die Abhandlung der Verlassenschaft. Im Fall einer Nachlassspaltung ist daher die internationale Zuständigkeit für die Verlassenschaftsangelegenheit iSd § 77 JN auf jene Klagen beschränkt, die den im Inland abzuhandelnden bzw abgehandelten Nachlass betreffen (Simotta in Fasching/Konecny³ I § 77 JN Rz 164).
4.1. Die internationale Zuständigkeit für die Verlassenschaftsabhandlung nach autonomem österreichischen Recht richtet sich nach § 106 JN. Vor Inkrafttreten des § 106 JN war die internationale Zuständigkeit in den §§ 21 bis 25 AußStrG 1854 geregelt. Danach hatte das zuständige inländische Gericht die Abhandlung der Verlassenschaft eines Inländers hinsichtlich des wo immer befindlichen beweglichen Vermögens und der im Inland befindlichen unbeweglichen Güter des Verstorbenen zu pflegen. In Verbindung mit § 22 AußStrG 1854, wonach die Abhandlung über in Österreich gelegene unbewegliche Güter eines Ausländers grundsätzlich den österreichischen Behörden zukam, ergab sich daraus, dass Österreich eine Zuständigkeit zur Abhandlung über im Ausland gelegene unbewegliche Güter eines österreichischen Staatsbürgers nicht in Anspruch nahm, sondern sie den Behörden des Staats überließ, in dem sie gelegen waren (vgl EvBl 1974/188, 407). Auch nach § 106 JN ist Österreich zur Abhandlung über das im Inland befindliche unbewegliche Vermögen ohne weitere Voraussetzungen immer, für im Ausland gelegenes unbewegliches Vermögen hingegen niemals zuständig (Traar in Fasching/Konecny³ I § 106 JN Rz 16 ua).
5. Wenn sich daher ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ unbewegliches Nachlassvermögen im Inland und im Ausland befindet, so erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung die Zuständigkeit der österreichischen Abhandlungs‑ gerichtsbarkeit nur auf das in Österreich gelegene Vermögen des Erblassers und vor dem österreichischen Gericht können Pflichtteilsansprüche nicht hinsichtlich des gesamten Nachlasses, sondern nur hinsichtlich jenes Nachlasses, der der österreichischen Jurisdiktion unterliegt, geltend gemacht werden, während Pflichtteilsansprüche auf jenes Vermögen, das der österreichischen Verlassenschaftsabhandlung nicht unterliegt, bei dem für dieses Vermögen international zuständigen Gericht geltend zu machen sind (3 Ob 603/81 = EFSlg 40.989 = ZfRV 1987, 275 [Zemen, 283]; 2 Ob 526/86 = IPrax 1988/7a, 35 [Schwind, 45] = ZfRV 1987, 278 [Zemen, 283]; EvBl 1987/95, 343; RIS‑Justiz RS0007372, RS0007308). Es ist daher im Fall einer Nachlassspaltung die internationale Zuständigkeit für die Verlassenschaftsangelegenheiten iSd § 77 JN auf jene Klagen beschränkt, die den im Inland abzuhandelnden bzw abgehandelten Nachlass betreffen (Simotta in Fasching/Konecny³ I § 77 JN Rz 164).
6. Eine andere Frage ist hingegen, in welcher Höhe ein gegen die Erben geltend gemachter Pflichtteilsanspruch auch berechtigt ist. Wenn sich unbewegliches Nachlassvermögen im Inland und im Ausland befindet und infolge der so eintretenden Nachlassspaltung verschiedene Teile des Nachlasses ein und derselben Person infolge Verschiedenheit des darauf anzuwendenden Rechts ein verschiedenes rechtliches Schicksal haben können, weil die im Inland und die im Ausland abgeführte Nachlassabhandlung einander unabhängig gegenüberstehen und keine wechselseitigen Wirkungen äußern, so bedeutet das noch nicht, dass das Schicksal des nicht in Österreich abzuhandelnden Nachlasses für die Berechnung eines den in Österreich abzuhandelnden Nachlass betreffenden Pflichtteils unbeachtlich wäre. Bei der Berechnung ist vielmehr insbesondere zu berücksichtigen, wer ausländische Liegenschaften, die nicht der österreichischen Abhandlungsjurisdiktion unterliegen, erhält (vgl Bittner/Hawel in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON 1.00 § 784 Rz 7 mwN).
7. Im vorliegenden Fall ist jedoch im derzeitigen Verfahrensstadium nicht die Frage der Berechnung des vom Kläger geltend gemachten Pflichtteils(ergänzungs)anspruchs zu beurteilen, sondern vielmehr die Frage der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte nach § 77 Abs 1 JN für Klagen, mit denen Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche im Hinblick auf ausländische Liegenschaften des Erblassers gegen Erben, die ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im Sprengel des angerufenen Gerichts haben, geltend gemacht werden. Diese Frage hat das Rekursgericht im Einklang mit der zitierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verneint. Die vom Kläger für seinen gegenteiligen Rechtsstandpunkt ins Treffen geführte Entscheidung 2 Ob 515/76 (= SZ 49/62) ist nicht einschlägig, weil es dort um die Einbeziehung des im Ausland gelegenen ‑ beweglichen ‑ Nachlasses eines Österreichers in die Verlassenschaftsabhandlung ging. Auch der Hinweis des Klägers, das Territorialitätsprinzip verbiete einem (international) zuständigen österreichischen Gericht nicht, einem Erben die Zahlung eines Pflichtteils aufzuerlegen, wenn der Verkehrswert einer Liegenschaft im Ausland die Bemessungsgrundlage für den Anspruch sei, lässt für die hier allein zu beurteilende Frage der internationalen Zuständigkeit des angerufenen österreichischen Gerichts unberücksichtigt, dass es sich, wie bereits erwähnt, bei den in § 77 JN geregelten Gerichtsständen um Annexzuständigkeiten zur Verlassenschaftsabhandlung handelt und die internationale Zuständigkeit für Verlassenschaftsangelegenheiten daher nicht weiter reichen kann als die internationale Zuständigkeit für die Abhandlung der Verlassenschaft.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers war somit mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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