OGH 4Ob229/13z

OGH4Ob229/13z17.2.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Jöstl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei C***** G*****, vertreten durch Dr. Josef R. Harthaller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 10.063 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. August 2013, GZ 2 R 115/13y‑17, womit infolge Berufungen der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 7. Mai 2013, GZ 40 Cg 89/12t‑11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00229.13Z.0217.000

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 744,43 EUR (darin 124,07 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

 

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte, ein Verbraucher mit Wohnsitz in Osttirol, nahm Kontakt mit dem Autohaus der Klägerin in Nordtirol auf und unterfertigte am 16. 10. 2012 nach der Besichtigung eines Fahrzeugs an seinem Wohnort einen schriftlichen Kaufvertrag, mit dem er einen VW‑Bus Multivan der Klägerin um 47.900 EUR erwarb. In den Gesprächen vor Abschluss des Kaufvertrags wurde zwar auch die Möglichkeit einer Leasing-Finanzierung erörtert, eine solche wurde aber nicht zur Bedingung des Kaufvertrags gemacht. Im Vertragsformblatt waren Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten, die der Beklagte nicht vollständig durchgelesen hat; er wurde vom Mitarbeiter der Klägerin auch nicht auf die einzelnen Punkte der Geschäftsbedingungen hingewiesen. Punkt 7 dieser Geschäftsbedingungen lautet:

„7. Rücktritt:

7.1. Erfüllt ein Teil den Vertrag nicht oder kommt er in Verzug, ist der andere Teil unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7.2. Bei Nichterfüllung des Vertrages oder unbegründetem Rücktritt durch den Verkäufer hat dieser eine etwaige Anzahlung, zuzüglich einer Verzinsung in der Höhe von 5 % p.a. über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank innerhalb von 8 Tagen den Käufer rückzuerstatten und kann keine Kosten verrechnen.

7.3. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer und hieraus begründetem Rücktritt des Verkäufers sowie bei unbegründetem Rücktritt durch den Käufer ist der Verkäufer berechtigt, 20 % des Kaufpreises als Stornogebühr, zu verlangen.“

Der Beklagte war bei Unterfertigung des Kaufvertrags der Meinung, eine Leasing‑Finanzierung werde möglich sein. Eine Bonitätsprüfung seiner Hausbank fiel jedoch negativ aus. Nach Erhalt der abschlägigen Mitteilung der Bank trat der Beklagte vom Kaufvertrag zurück.

Die Klägerin begehrte 10.063 EUR sA. Nach Punkt 7.3. ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei der Beklagte aufgrund seines unbegründeten Rücktritts vom Vertrag verpflichtet, eine Stornogebühr von 20 % des Kaufpreises (9.580 EUR) zu zahlen. Er sei weiters schuldig, die Neuanmeldungskosten für ein Kraftfahrzeug (343 EUR), das vereinbarte Standgeld (90 EUR), Spesen (50 EUR) sowie die Zureisekosten des Mitarbeiters der Klägerin nach Osttirol (168 EUR) zu zahlen.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er habe den Kaufvertrag unter dem Vorbehalt einer Leasing-Finanzierung abgeschlossen, die nicht zustande gekommen sei. Sein Rücktritt vom Vertrag sei daher weder unbegründet noch schuldhaft gewesen. Der Klägerin stehe daher kein Schadenersatz zu. Die Vereinbarung über die Stornogebühr sei sittenwidrig und dem Beklagten gegenüber nichtig.

Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren im Umfang von 466,20 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren von 9.596,80 EUR sA ab. Ein Rücktrittsrecht des Beklagten nach § 3 KSchG bestehe nicht, da dieser das Geschäft selbst angebahnt habe. Ein allfälliger Irrtum des Beklagten über die Finanzierbarkeit des Fahrzeuges sei von der Klägerin weder veranlasst worden noch habe dieser Irrtum auffallen müssen oder sei rechtzeitig aufgeklärt worden. Der Beklagte sei daher unberechtigterweise vom Vertrag zurückgetreten. Die in den Geschäftsbedingungen enthaltene Vereinbarung einer Stornogebühr von 20 % des Kaufpreises sei allerdings nichtig gemäß § 879 Abs 3 ABGB, da sie den Beklagten gröblich benachteilige. Während nämlich die Klägerin lediglich die bereits geleistete Anzahlung samt Zinsen zurückzuzahlen habe, werde der Käufer mit einer Stornogebühr von 20 % des Kaufpreises belastet. Aus dem Titel des Schadenersatzes sei der Beklagte jedoch verpflichtet, die geltend gemachten Spesen (50 EUR), die Standgebühr (90 EUR), die Anmeldekosten des neuen Fahrzeuges der Klägerin (175 EUR) sowie die Fahrtkosten des Mitarbeiters der Klägerin (151,20 EUR) zu ersetzen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge, der Berufung der Beklagten hingegen teilweise Folge und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von 265 EUR sA; es sprach auf Antrag der Klägerin gemäß § 508 Abs 1 ZPO aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiden Hauptleistungen festlege, sei nach § 879 Abs 3 ABGB nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteilige. Eine gröbliche Benachteiligung liege dann vor, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in auffallendem Missverhältnis zur Rechtsposition des anderen stehe. Hier falle ein Vergleich der Positionen der Klägerin und des Beklagten im Fall eines unbegründeten Vertragsrücktritts durch den Käufer erheblich zu Lasten des Beklagten aus: Während die Klägerin nur eine allfällige Anzahlung samt Verzinsung rückerstatten müsse, werde dem Käufer eine Stornogebühr in Höhe von 20 % des Kaufpreises auferlegt, dies unabhängig davon, ob der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden sei. Damit stehe die Rechtsposition des Beklagten im Fall eines unbegründeten Vertragsrücktritts in einem auffallenden Missverhältnis zu jener der Klägerin. Die in Rede stehende Vertragsbestimmung sei daher für den Beklagten gröblich benachteiligend und zur Gänze nichtig.

Die Revision der Klägerin ist zur Fortentwicklung der Rechtsprechung zulässig; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelwerberin macht geltend, die die Stornogebühr regelnde Vertragsbestimmung habe nicht gänzlich zu entfallen, sondern sei geltungserhaltend zu reduzieren. Dem ist nicht zu folgen.

1. Artikel 6 Abs 1 der RL 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klauselrichtlinie; ABl L 1993/95, 29) lautet:

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass mißbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die mißbräuchlichen Klauseln bestehen kann.

2. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Entscheidung vom 14. 6. 2012, C‑618/10 ‑  Banco Espanol de Crédito , Rn 65, diese Bestimmung wie folgt ausgelegt:

„Aus dem Wortlaut von Art 6 Abs 1 ergibt sich demnach, dass die nationalen Gerichte eine missbräuchliche Vertragsbestimmung nur für unanwendbar zu erklären haben, damit sie den Verbraucher nicht bindet, ohne dass sie befugt wären, deren Inhalt abzuändern.“

3. Der Oberste Gerichtshof hat aus dieser Entscheidung des EuGH für seine Rechtsprechung zum KSchG den Schluss gezogen, dass eine geltungserhaltende Reduktion nicht im einzelnen ausgehandelter missbräuchlicher Klauseln auch im Individualprozess über ein Verbrauchergeschäft nicht mehr in Frage kommt (vgl RIS‑Justiz RS0128735; RS0122168; RS0038205; zuletzt ausführlich 2 Ob 22/12t und 2 Ob 131/12x).

4. Im Anwendungsbereich des ABGB kann nichts anderes gelten, sind doch sämtliche einschlägige nationale Normen (neben § 6 KSchG insbesondere auch § 878 Satz 2 ABGB und § 879 ABGB) richtlinienkonform im Sinne der Klauselrichtlinie auszulegen. Damit sind alle Verbraucherverträge, die am oder nach dem 1. 1. 1995 geschlossen worden sind und in den Anwendungsbereich der Klauselrichtline (insbesondere deren Art 6 Abs 1) fallen, vom Verbot der geltungserhaltenden Reduktion erfasst (so auch Geroldinger , Ergänzende Auslegung von Verbraucherverträgen trotz Verbots der geltungserhaltenden Reduktion? ÖBA 2013, 27, 31).

5. Nach diesen Grundsätzen ist die (einen Teil des Kaufvertrags bildende) Klausel 7.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (pauschale Stornogebühr von 20 % des Kaufpreises bei unbegründetem Vertragsrücktritt durch den Käufer) nichtig und unanwendbar, da sie ‑ wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat ‑ den Verbraucher gröblich benachteiligt. Solches ist nämlich dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition im auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (RIS‑Justiz RS0016914 [T4]). Ein Missverhältnis liegt einerseits in der unangemessenen Höhe der Stornogebühr von 20 %, andererseits in der Einseitigkeit der Klausel zu Gunsten des Verkäufers, der im Fall unbegründeten Vertragsrücktritts nur die Anzahlung samt Zinsen zurückzahlen muss. Das Verbot einer Reduktion der Klausel auf das Zulässige (Art 6 Abs 1 Klauselrichtlinie) führt zum ersatzlosen Entfall dieses Vertragspunktes. Damit stellen sich die im Rechtsmittel weiters aufgeworfenen Fragen zum richterlichen Mäßigungsrecht der Stornogebühr nicht mehr.

6. Soweit sich die Klägerin gegen den Zuspruch von Fahrtkosten ihres Mitarbeiters mit dem Argument wendet, diese seien allein durch das Verhalten des Beklagten verursacht, weicht ihre Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt ab, wonach der Mitarbeiter der Klägerin „ohnehin auf dem Weg nach Kärnten“ war und dem Beklagten daher anbot, das Auto vorbeizubringen.

7. Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, die in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint werden, können ‑ von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen ‑ nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr gerügt werden (RIS‑Justiz RS0042963; RS0106371; RS0043172; Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 § 528 ZPO Rz 44; Kodek in Rechberger , ZPO³ § 503 Rz 9).

8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.

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