OGH 4Ob228/13b

OGH4Ob228/13b20.1.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Freundeskreis S*****, vertreten durch Jeannée Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Oktober 2013, GZ 11 R 48/13d‑22, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. November 2013, GZ 11 R 48/13d‑25, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. § 43 begründet einen Abwehranspruch gegen unbefugten Namensgebrauch, wenn schutzwürdige Interessen des Namensträgers beeinträchtigt sind (4 Ob 148/89 ‑ Holiday-Reisen; 4 Ob 368/97i ‑ Hörmann; 4 Ob 255/01f ‑ galtuer.at; 4 Ob 165/05a ‑ rechtsanwälte.at; 7 Ob 254/06p ‑ Die Freiheitlichen; RIS-Justiz RS0009446). Ein solches Interesse besteht vor allem darin, nicht mit einem anderen verwechselt oder nicht in eine tatsächlich nicht gegebene Beziehung zu einem anderen gebracht zu werden. Dabei genügt das Erwecken des Anscheins, es bestünden ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem Namensträger und demjenigen, der den Namen gebraucht (5 Ob 243/62 ‑ Schönborn-Verlag; 4 Ob 308/81 ‑ Jugend und Volk; 4 Ob 148/89 ‑ Holiday-Reisen; 1 Ob 117/99h ‑ Österreichische Apothekerkammer; 4 Ob 246/01g ‑ graz2003.at; 4 Ob 165/05a ‑ rechtsanwälte.at; 4 Ob 213/05k ‑ BZÖ; 7 Ob 254/06p ‑ Die Freiheitlichen; 17 Ob 2/09g ‑ aquapol-unzufriedene.at; RIS-Justiz RS0009446). Entscheidend ist, welcher Eindruck durch den Namensgebrauch bei einem nicht ganz unbedeutenden Teil der angesprochenen Kreise entstehen kann (4 Ob 209/01s ‑ bundesheer.at II; 4 Ob 165/05a ‑ rechtsanwälte.at; 17 Ob 44/08g ‑ justizwache.at; RIS-Justiz RS0009329).

2. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht zutreffend angewendet, wenn es dem beklagten Verein das Führen des Namens „Freundeskreis [Name der Klägerin]“ untersagte. Denn der Begriff „Freundeskreis“ deutet auf eine Beziehung zwischen den Parteien, die vom Willen beider Seiten getragen wird. Ein nicht unerheblicher Teil des Publikums wird annehmen, dass der Beklagte die Klägerin mit deren zumindest impliziter Zustimmung ideell oder auch wirtschaftlich unterstützt und dafür ‑ wie etwa der in der Revision genannte „Verein der Freunde der Wiener Staatsoper“ ‑ gewisse Vergünstigungen erhält (zB Kartenkontingente) oder sonst mit ihr zusammenarbeitet (zB gemeinsame Veranstaltungen oder Publikationen). Dadurch unterscheidet sich ein „Freundeskreis“ von einem „Fanclub“, bei dem schon aus der Bezeichnung die zumindest mögliche Einseitigkeit des Verhältnisses zum Namensträger hervorgeht. Anders als bei einer kritisierenden Domain (vgl 17 Ob 2/09g ‑ aquapol-unzufriedene.at) entsteht daher im vorliegenden Fall eine Zuordnungsverwirrung, die einen namensrechtlichen Abwehranspruch begründet.

3. Ein unzulässiger Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 EMRK) liegt nicht vor, weil der Beklagte die Klägerin weiterhin kritisieren und auch in seinem Namen auf sie Bezug nehmen darf. Anders als von der Revision angenommen könnte er dabei auch einen „positiv besetzten Namenszusatz“ wählen, solange dadurch nicht der Eindruck einer ideellen oder wirtschaftlichen Beziehung zwischen den Parteien entsteht. Auch das Verbot einer dem Namen der Klägerin „verwechselbar ähnlichen Bezeichnung“ ist in diesem Sinn zu verstehen. Es schließt einen auf die Klägerin Bezug nehmenden Namen der Beklagten nicht aus, solange er nicht den Eindruck einer auf Gegenseitigkeit beruhenden Beziehung hervorruft.

Stichworte