OGH 4Ob377/77 (RS0009329)

OGH4Ob377/7722.11.1977

Rechtssatz

Unbefugt ist jeder Gebrauch des Namens oder des wesentlichen Namensbestandteiles, der weder auf eigenem Recht beruht noch vom berechtigten Namensträger gestattet wurde. Dem Namensträger muss immer ein Interesse am Nichtgebrauch seines Namens durch wen immer dann zugebilligt werden, wenn - auch ohne direkte Verwechslungsgefahr - der Anschein ideeller oder wirtschaftlicher Beziehungen zwischen ihm und der benannten Person erweckt wird. Entscheidend ist dabei immer, welcher Eindruck durch den Namensgebrauch bei einem nicht ganz unbedeutenden Teil des angesprochenen Publikums entstehen kann. (Volkspartei-Wahlgemeinschaft Melk - Wedl).

Normen

ABGB §43 A
ABGB §43 C
PartG
UWG §9 B1

4 Ob 377/77OGH22.11.1977

Veröff: SZ 50/152 = ÖBl 1978,124

4 Ob 308/81OGH17.02.1981

Beisatz: Die (weitgehende) Namensgleichheit zwischen einer politischen Partei und einer Verlagsgesellschaft fördert den Anschein eines solchen Naheverhältnisses. (Jugend und Volk) (T1)<br/>Veröff: ÖBl 1981,128

4 Ob 342/83OGH06.09.1983

Beisatz: "Alternative Liste Österreichs" (T2)<br/>Veröff: ÖBl 1983,169

4 Ob 358/84OGH11.09.1984

Vgl auch; Veröff: ÖBl 1985,14

4 Ob 110/88OGH13.12.1988

Vgl auch

4 Ob 108/03sOGH18.11.2003

nur: Unbefugt ist jeder Gebrauch des Namens oder des wesentlichen Namensbestandteiles, der weder auf eigenem Recht beruht noch vom berechtigten Namensträger gestattet wurde. (T3)<br/>Beisatz: Geschützt wird nicht die Ausschließlichkeit der Namensführung, sondern das mit ihr verbundene Interesse an der Unterscheidungskraft und Identifikationswirkung eines Namens. (T4)

4 Ob 213/05kOGH29.11.2005

nur T3

7 Ob 254/06pOGH11.12.2006

Beisatz: Hier: Führung des Namensbestandteils „Die Freiheitlichen" durch das BZÖ. (T5)

1 Ob 14/08bOGH11.08.2008

nur T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2008/105

17 Ob 16/11vOGH19.09.2011

Vgl auch; Beisatz: Bewirkt der vom Beklagten geführte Name eine Zuordnungsverwirrung und verletzt er damit die Namensrechte des Klägers, kann der Kläger begehren, dem Beklagten die Führung eben dieses Namens zu untersagen. (T6)

4 Ob 38/12kOGH11.05.2012

Auch; nur T3; Beis wie T4

4 Ob 228/13bOGH20.01.2014

Auch; nur: Entscheidend ist dabei immer, welcher Eindruck durch den Namensgebrauch bei einem nicht ganz unbedeutenden Teil des angesprochenen Publikums entstehen kann. (T7)<br/>Beis wie T6; Beisatz: Durch die Führung des Namensbestandteils „Freundeskreis“ trotz bloßer Einseitigkeit des Verhältnisses zum Namensträger entsteht eine Zuordnungsverwirrung, die einen namensrechtlichen Abwehranspruch begründet. (T8)

4 Ob 187/15aOGH20.10.2015

Auch; Beisatz: Nach § 43 ABGB kann auch dann auf Unterlassung geklagt werden, wenn damit das Recht der Gründung und Organisation einer Partei berührt wird. (T9)

4 Ob 189/15wOGH20.10.2015

Auch; Beis wie T9

6 Ob 48/16aOGH27.06.2016

Auch; nur T7; Beisatz: Hier: Zu Werbeeinschaltungen auf einem Internetportal zur Suche nach und Bewertung von Ärzten. (T10)

4 Ob 188/16zOGH26.09.2016

Auch; Beis wie T5; Beis wie T9

Dokumentnummer

JJR_19771122_OGH0002_0040OB00377_7700000_003

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