OGH 12Os82/13w

OGH12Os82/13w15.1.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2014 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, Dr. Michel‑Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mascha als Schriftführer in der Strafsache gegen Gottfried K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 3g VG über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Gottfried K*****, Felix B***** und Wilhelm A***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 10. Jänner 2013, GZ 606 Hv 2/11h‑552, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Wachberger, der Angeklagten und ihrer Verteidiger MMag. Dr. Dohr, Mag. Ehrbar und Mag. Schwalm zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0120OS00082.13W.0115.000

 

Spruch:

 

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht, den Berufungen der Angeklagten wird hingegen dahin Folge gegeben, dass die verhängten Strafen bei Gottfried K***** auf sieben Jahre und neun Monate, bei Felix B***** auf fünf Jahre und neun Monate sowie bei Wilhelm A***** auf vier Jahre und drei Monate herabgesetzt werden.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden und auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche der Angeklagten Gottfried K***** und Wilhelm A***** enthaltenden Urteil wurden Gottfried K***** des Verbrechens nach § 3g VG und Felix B***** sowie Wilhelm A***** der Verbrechen nach § 3g VG schuldig erkannt; sie wurden jeweils „nach dem zweiten Strafsatz des § 3g VG“, Felix B***** und Wilhelm A***** unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben „Gottfried K*****, Felix B***** und Wilhelm A***** sich auf andere, als die in §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem

I./ Gottfried K***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit Felix B***** und Wilhelm A***** die vom 21. März 2009 bis zum 22. März 2011 betriebene Homepage http://www.al *****.info (kurz AD*****) und das Forum http://www.ali *****.com (kurz AD*****), deren nationalsozialistische Ausrichtung sich dadurch ausdrückt, dass sie die Unterstützung des nationalen Widerstandes in Österreich mit der Zielsetzung der Wiedererrichtung eines großdeutschen Reiches auch unter Aufruf zu Kampf und Gewalt, den Austausch rassistisch rechtsextremen Gedankenguts und auch die Verherrlichung Hitlers ermöglichten und unterstützten, mit dem Vorsatz, durch sein Handeln die Ziele der NSDAP zu fördern, dadurch initiierte, dass Gottfried K***** die Namen der beiden Domains zunächst mit al*****.info und ald*****.com aussuchte und Wilhelm A***** mit der Registrierung und Einrichtung dieser Domains nach dem Vorbild von Alt*****, einer neonazistischen deutschen Homepage beauftragte, die dann von Wilhelm A***** als al***** und ali*****.com registriert wurden;

II./ Felix B*****

A./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit Gottfried K***** und Wilhelm A***** die vom 21. März 2009 bis zum 22. März 2011 bestehende Homepage http://www.al *****.info (kurz AD*****) und das Forum http://www.ali *****.com (kurz AD*****), deren nationalsozialistische Ausrichtung sich dadurch ausdrückt, dass sie die Unterstützung des nationalen Widerstandes in Österreich mit der Zielsetzung der Wiedererrichtung eines großdeutschen Reiches auch unter Aufruf zu Kampf und Gewalt, den Austausch von rassistisch rechtsextremem Gedankengut und die Verherrlichung Hitlers ermöglichten und unterstützten, mit dem Vorsatz, durch sein Handeln auch die Ziele der NSDAP zu fördern, dadurch betrieb, dass er als Administrator mit dem Namen 'Admin' die redaktionelle Leitung und die administrative Verantwortung sowohl der Homepage AD***** als auch des Forums AD***** inne hatte, somit die inhaltliche Gestaltung und nationalsozialistische Ausrichtung wesentlich bestimmte, indem er für die weitaus meisten der insgesamt 6.926 Artikelzugriffe zur Veröffentlichung von Homepage‑Beiträgen verantwortlich war und unter dem Pseudonym 'Heiler' im Forum die Position eines Supermoderators mit Administrationsrechten ausübte, somit selbst nationalsozialistisch ausgerichtete Themenbereiche verfasste, insbesondere

1./ am 12. April 2009 um 17:21 Uhr als Antwort auf ein Posting des abgesondert verfolgten Users 'Dr. Br*****', indem er das Buch 'National Socialism: Vanguard of the future', das den Nationalsozialismus als Zukunftsvision anbietet, bewarb;

2./ am 11. Juni 2009 um 16:48 Uhr indem er das Buch 'System der politischen Ökonomie' (von Dr. Gustav Ruhland), welches vom NS‑Regime wiederaufgelegt wurde, kommentierte und ausführte: 'Es ist bezeichnend für die Umsicht des nationalsozialistischen Deutschland, dass man dieses ‑ auch damals schon leicht angestaubte ‑ Werk sogleich, das heißt 1933, neu auflegte. Kein Geringerer als Reichsbauernführer Walther Darré schrieb das folgende Vorwort dazu ...';

3./ am 10. Juni 2009 durch die Veröffentlichung eines Beitrages zum Thema 'Dissidentenprozess gegen Herbert S*****', wobei er diesen Artikel in S*****s Buch 'Evolution und Wissen ‑ Neuordnung der Politik. Grundsätze einer nationalen Weltanschauung und Politik' verlinkte und dergestalt dieses Werk, für dessen Veröffentlichung S***** zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich machte, sowie andere nationalsozialistisch ausgerichtete Themenbeiträge abgesondert verfolgter Poster nicht nur duldete, sondern teilweise auch wohlwollend kommentierte, insbesondere

4./ am 28. März 2009 und zweimal am 15. April 2009, indem er auf die Phrasen 'Den Ausdruck Wikijudea finde ich besser', '… Versteh mich nicht falsch, aber nur weil sich jemand über ein Forum freut, welches von Ostmärkern für Ostmärker gestaltet wurde, ist er noch lange kein Separatist' und '... Da unser Reichsgebiet in Besatzerstaaten aufgeteilt wurde, ist es nur verständlich, wenn sich Aktivisten über regionale Arbeits‑ und Informationsplattformen freuen' mit 'Danke' antwortete;

5./ am 12. April 2009 um 17:08 Uhr als Antwort auf ein Posting des abgesondert verfolgten Users 'Dr. Br*****', der einen Nachruf auf den Gründer der Nationalsozialistischen Weltbewegung Colin J***** mit zahlreichen Lobpreisungen des Nationalsozialismus verfasste, indem er mit 'Danke' antwortete;

B./ am 23. April 2010 in einem Vortragssaal der Ferialverbindung 'Reich' vor zumindest 15 Personen zunächst eine Rede in der Dauer von zumindest fünf Minuten zur Huldigung und Erinnerung an den Geburtstag von Adolf Hitler hielt, danach gemeinsam mit allen anderen das Deutschlandlied sang und zum Abschluss den rechten Arm zum Hitler‑Gruß erhob;

C./ er bei zahlreichen Internetauftritten in der Plattform 'Großdeutsches Vaterland' unter dem Aliasnamen 'Prinz Eugen' auftrat, wobei er die Signatur 'Antisemit aus Leidenschaft', einen Avatar (Symbolbild), darstellend einen Davidstern über einer Karikatur eines Juden und eine der Nazi‑Hetzschrift 'Der Stürmer' entnommene Parole 'Ohne Lösung der Judenfrage keine Erlösung der Menschheit' verwendete;

III./ Wilhelm A*****

A./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit Gottfried K***** und Felix B***** die vom 21. März 2009 bis zum 22. März 2011 bestehende Homepage http://www.al *****.info (kurz AD*****) und das Forum http://www.ali *****.com (kurz AD*****), deren nationalsozialistische Zielsetzung sich darin ausdrückt, dass sie die Unterstützung des nationalen Widerstandes in Österreich mit der Zielsetzung der Wiedererrichtung eines großdeutschen Reiches auch unter Aufruf zu Kampf und Gewalt, den Austausch von rassistisch rechtsextremem Gedankengut sowie die Verherrlichung Hitlers ermöglichten und unterstützten, mit dem Vorsatz, durch ihr Handeln auch die Ziele der NSDAP zu fördern, dadurch betrieb, dass er die technische Ausgestaltung, somit Registrierung und Wartung sowohl der Homepage (AD*****) als auch des Forums (AD*****) vornahm und diese somit für die verantwortlichen Betreiber und Enduser veranlasste und zur Verfügung stellte;

B./ im Forum http://www.ali *****.com als User mit dem Namen 'H*****' am 31. Juli 2010 zum Thema 'Nazi‑Anschläge auf Migrantenheim' postete: '... die türkischen und ausländischen Jugendgangs, die unsere Straßen terrorisieren, sind hingegen artfremder Abschaum, der mal abgesehen von der ethnischen Komponente schon allein aufgrund seines Auftretens (zusammen mit den Eltern, die die Sorgepflicht besitzen) unverzüglich zu deportieren wäre'“.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten mit überwiegend übereinstimmendem Vorbringen mit jeweils auf Z 1, 4, 5, 6, 8, 10a, 11 lit a, 12 und 13 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, denen keine Berechtigung zukommt.

Die Besetzungsrügen (Z 1) verkennen, dass der in der Hauptverhandlung gemäß § 45 StPO vom Schwurgerichtshof gefasste Beschluss auf Abweisung des gegen den beisitzenden Richter Dr. N***** gerichteten Ablehnungsantrags im Nichtigkeitsverfahren keine Bindungswirkung entfaltet (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 131 ff); die Kritik an dessen angeblich mangelhafter Begründung geht daher von vornherein ins Leere.

Der Behauptung des Angeklagten B*****, Dr. N***** wäre im Hinblick auf seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren, nämlich die in der Strafsache gegen Richard P***** wegen § 3g VG, § 283 StGB, AZ 502 St 42/10y, am 17. September 2012 vorgenommene Bewilligung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, gemäß § 43 Abs 2 StPO als Richter jedenfalls von der Hauptverhandlung ausgeschlossen, steht entgegen, dass nach dieser Bestimmung die Bewilligung eines Zwangsmittels nur dann einen Ausschlussgrund bildet, wenn sich dieses gegen den Angeklagten richtete, was fallbezogen nicht zutrifft.

Die in Rede stehende, aber erst nach Ausscheidung des vorliegenden Verfahrens gesetzte Tätigkeit des beisitzenden Richters in jenem Ermittlungsverfahren, das bis zur Anklageerhebung auch gegen die Angeklagten geführt wurde und sich nunmehr gegen mögliche Mittäter richtet, stellt aber per se auch keinen Grund dar, der im Sinn des § 43 Abs 1 Z 3 StPO geeignet wäre, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit dieses Richters in Zweifel zu ziehen. Denn selbst die Erledigung eines gegen einen Beteiligten anhängig gewesenen Strafverfahrens würde für sich genommen keinen solchen Grund bilden, zumal es grundsätzlich nicht schadet, wenn sich ein Richter vor der Entscheidung schon eine Meinung über den Fall gebildet hat, sofern er nur angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse gewillt ist, von dieser abzugehen (Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 12 mwN).

Das gegen den Beschluss des Schwurgerichtshofs über den Ablehnungsantrag aus Z 5 erstattete Vorbringen des Angeklagten B***** scheitert schon daran, dass eine solche Entscheidung grundsätzlich nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde ist, weil andernfalls der Oberste Gerichtshof eine ‑ wenngleich eingeschränkte ‑ Bindung an die Sachverhaltsgrundlage der Entscheidung des Schwurgerichtshofs zu beachten hätte, obwohl der betroffene Richter an der Entscheidung mitgewirkt hat (Ratz,WK‑StPO § 281 Rz 132).

Dem ebenfalls aus Z 1 erhobenen Einwand nicht gehöriger Besetzung der Geschworenenbank fehlt es an der erforderlichen Grundlage, weil gemäß § 345 Abs 2 StPO die in der Z 1 des Abs 1 leg cit angeführten Nichtigkeitsgründe nur dann geltend gemacht werden können, wenn der Beschwerdeführer den die Nichtigkeit begründenden Umstand gleich bei Beginn der Verhandlung oder, wenn er ihm erst später bekanntgeworden ist, sogleich, nachdem er ihm zur Kenntnis gekommen war, geltend gemacht hat.

Die in der Hauptverhandlung auf die „Zusammensetzung“ der Geschworenenbank bezogene Rüge, wonach die Reihenfolge der Geschworenen einschließlich der Ersatzgeschworenen nicht mit den Ladungen übereinstimme, rechtzeitig erschienene, als Geschworene geladene Personen bloß unter Hinweis darauf weggeschickt worden seien, dass schon genug Geschworene vorhanden wären, reicht dazu nicht hin. Statt dieser pauschalen, keine Willkür im Sinne des Judikatur des Obersten Gerichtshofs (RIS‑Justiz RS0121700) aufzeigenden Behauptung wäre vielmehr die Anführung jener Geschworenen erforderlich gewesen, die fälschlicherweise als solche berufen oder von der Hauptverhandlung ausgeschlossen worden seien, zumal der Verteidigung noch während der Hauptverhandlung die Liste der zum Termin 21. Mai 2012 geladenen Geschworenen zur Verfügung gestellt und ihr betreffend die Entschuldigung einzelner Geladener ausdrücklich die offensichtlich auch genützte Möglichkeit zu einer Akteneinsicht geboten wurde (ON 466 S 11 f). Der erst in der Nichtigkeitsbeschwerde nachgetragenen Konkretisierung dieses Einwands fehlt demnach die erforderliche Basis.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführer zuwider (Z 4) haftet dem gegenständlichen Erkenntnis kein Verstoß gegen § 260 Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO an.

Gemäß § 260 Abs 1 StPO muss das Strafurteil im Fall eines Schuldspruchs aussprechen, welcher Tat der Angeklagte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände (Z 1), und welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet wird, unter gleichzeitigem Ausspruch, ob die strafbare Handlung ein Verbrechen oder ein Vergehen ist (Z 2).

Z 1 leg cit hat eine über die bloße Individualisierung hinausgehende Ordnungsfunktion; diese Bestimmung verlangt, dass die im Urteil festgestellten entscheidenden Tatsachen, aber auch nur diese, im Erkenntnis zusammengefasst wiedergegeben werden. Die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt im Geschworenenverfahren durch den Wahrspruch. Darin nicht enthaltene Tatsachen bzw Tatumstände sind auch dem Erkenntnis nicht hinzuzufügen.

Da fallbezogen die Geschworenen mangels entsprechender Fragestellung gerade nicht mittels Wahrspruch über die besondere Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung erkannt haben, was von den Beschwerdeführern im Folgenden auch aus Z 12 und Z 13, zum Teil auch aus Z 6 gerügt wird, scheidet Nichtigkeit aus Z 4 iVm § 260 Abs 1 Z 1 StPO von vornherein aus.

Da entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer § 3g VG nur einen und nicht zwei Deliktsfälle enthält (insoweit wird auf die Ausführungen aus Anlass der Subsumtionsrüge verwiesen), bedurfte es unter dem Aspekt der Z 4 iVm § 260 Abs 1 Z 2 StPO auch keiner diesbezüglichen Differenzierung.

Durch die Abweisung des Antrags, dem Staatsanwalt die Verwendung von Bild‑ und Tonmaterial im Zuge des Anklagevortrags zu untersagen (ON 466 S 7 f, 13), wurden entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführer (Z 5) Verteidigungsrechte nicht verletzt. Die in § 12 StPO grundsätzlich angeordnete Mündlichkeit der Hauptverhandlung steht dem Einsatz von Bild‑ und Tonmaterial zur Verdeutlichung des Anklagesachverhalts nicht entgegen. In der dadurch allenfalls vorweggenommenen Präsentation von Beweismitteln, die den Beschwerdeführern bis dahin angeblich nicht zur Verfügung gestanden sind, ist kein Nachteil ersichtlich, zumal diese die Beweisaufnahme nicht zu ersetzen vermochte (vgl Ratz, WK-StPO, § 281 Rz 459 § 345 Rz 12), und der Verteidigung nicht nur die gemäß § 244 Abs 3 StPO gebotene Möglichkeit offen stand, auf den Vortrag der Anklage mit einer Gegenäußerung zu erwidern, sondern auch im Rahmen des Beweisverfahrens gemäß § 253 StPO dazu Stellung zu nehmen. Von einer dem Recht auf ein faires Verfahren entgegenstehenden unsachlichen Beeinflussung der Geschworenen kann keine Rede sein.

Der Angeklagte B***** bringt ferner vor, der Schwurgerichtshof habe sich die Entscheidung über den Antrag der Verteidigung auf Beiziehung eines Sachverständigen „zu lange vorbehalten“, wodurch die Gutachtenserstattung erst am Tag vor der Urteilsverkündung in Form eines „Crashkurses“ erfolgt wäre, dem die Geschworenen nicht hätten folgen können. Nichtigkeit aus Z 5 begründet das kritisierte Vorgehen des Schwurgerichtshofs aber schon deshalb nicht, weil dieser Nichtigkeitsgrund an eine unterlassene oder gegen den Antrag bzw Widerspruch erfolgte Beschlussfassung anknüpft, in diesem Fall dem Antrag dieses Angeklagten aber entsprochen worden ist. Der vom Gericht gewählte Zeitpunkt einer Beweisaufnahme begründet jedenfalls keine Nichtigkeit. Im Übrigen stand es den Geschworenen, aber auch der Verteidigung in diesem wie in jedem Verfahrensstadium frei, Unklarheiten durch Fragen an den Sachverständigen auszuräumen. Nach der Erstattung des Sachverständigengutachtens in der Hauptverhandlung wurden in diesem Zusammenhang im Übrigen keine weiteren Anträge gestellt.

Fehl schlägt die Fragenrüge (Z 6) der Angeklagten K***** und A*****, die „die Stellung von Eventualfragen nach § 283 Abs 1 und Abs 2 StGB“ einfordert. Unabdingbare Voraussetzung für die Stellung einer Eventualfrage ist nämlich das Vorkommen von Tatsachen in der Hauptverhandlung, die einen gegenüber der Anklage geänderten Sachverhalt und im Fall ihrer Bejahung die Basis für einen Schuldspruch wegen einer ‑ anklagedifformen ‑ gerichtlich strafbaren Handlung in den näheren Bereich des Möglichen rücken (Schindler, WK‑StPO § 314 Rz 1).

Mit der schlichten Behauptung, das Beweisverfahren habe weder einen Hinweis darauf erbracht, dass diese Angeklagten in der Lage gewesen seien, sich in die Domäne und das Forum einzuschalten und dort aktiv zu werden, noch dass sie bestrebt gewesen seien, sich auf diesem Weg im nationalsozialistischen Sinn zu betätigen, legen diese Beschwerdeführer gerade nicht deutlich und bestimmt dar, welche konkreten Beweisergebnisse eine auf das Vergehen der Verhetzung nach § 283 Abs 1 und Abs 2 StGB gerichtete Fragestellung indiziert hätten.

Soweit der Beschwerdeführer B***** kritisiert, dass die besondere Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung im Sinn des § 3g VG weder in die Hauptfragen aufgenommen noch zum Gegenstand von (uneigentlichen) Zusatzfragen gemäß § 316 StPO gemacht wurde, mangelt es ihm bereits an der erforderlichen Beschwer. Wenn nämlich eine den Geschworenen vorgelegte Hauptfrage nicht alle gesetzlichen Merkmale der betreffenden strafbaren Handlung enthält, kommt formelle Nichtigkeit nur insoweit in Betracht, als die Anklage nicht erledigt wurde. Die Geltendmachung eines solchen Verstoßes gegen die §§ 312, 316 StPO liegt aber nie im Interesse des Angeklagten. Dieser kann vielmehr nur insoweit beschwert sein, als er aufgrund eines nicht alle entscheidenden Tatsachen umfassenden Wahrspruchs einer strafbaren Handlung schuldig erkannt wurde. Der Fehler liegt dann aber nicht in der gesetzwidrigen Fragestellung, sondern in der ‑ unter dem Aspekt der Z 11 lit a oder der Z 12 relevanten ‑ unrichtigen Lösung der Rechtsfrage, ob der im Wahrspruch festgestellte Sachverhalt den strafgerichtlichen Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt (Schindler, WK‑StPO § 312 Rz 42).

Der in eventu aufgestellten Behauptung dieses Beschwerdeführers, der Schwurgerichtshof habe unter der Annahme, § 3g VG enthalte nicht zwei Strafsätze sondern bloß Strafzumessungskriterien, mangels Erörterung in der Hauptverhandlung gegen sein aus dem fair-trial Gebot des § 6 MRK resultierendes Recht verstoßen, nicht von einer ihm unbekannten Gerichtsnotorietät im Tatsachenbereich überrascht zu werden, und damit gegen das Überraschungsverbot verstoßen (dSn § 345 Abs 1 Z 13 erster Fall iVm § 281 Abs 1 Z 5a StPO; vgl RIS-Justiz RS0120025), erweist sich im Hinblick darauf als unberechtigt, dass die Tatrichter die Annahme des für den Fall besonderer Gefährlichkeit von Täter oder Betätigung erhöhten Strafrahmens aus den den Angeklagten zur Last liegenden und solcherart in der Hauptverhandlung erörterten Tathandlungen und im Übrigen in Ansehung von Gottfried K***** darüber hinaus aus seiner Vorverurteilung (vgl ON 452 iVm ON 551 S 55) ableiteten.

Aus dem oben angeführten Grund scheitert auch der aus Z 6 erhobene Einwand, der Hauptfrage 5./ mangle es an einer für die Subsumtion unter den Tatbestand des § 3g VG ausreichenden Konkretisierung des gegen ihn, B*****, erhobenen Vorwurfs.

Dem Eingehen auf die Instruktionsrüge (Z 8) ist voranzustellen, dass ein Nichtigkeit begründender Mangel der schriftlichen Rechtsbelehrung nur dann vorliegt, wenn sie eine erhebliche sachliche Unrichtigkeit enthält oder hinsichtlich wesentlicher rechtlicher Begriffe unvollständig oder so undeutlich oder widerspruchsvoll ist, dass die Geschworenen bei der Lösung wesentlicher Rechtsbegriffe irregeleitet werden konnten. Überflüssige Ausführungen, selbst wenn sie unzutreffend wären, machen eine Rechtsbelehrung jedoch nicht zu einer unrichtigen (RIS‑Justiz RS0101085, RS0100949, RS0100979).

Inwiefern die beanstandeten Ausführungen zur Intention des Gesetzgebers nicht bloß entbehrlich und solcherart einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen sind (vgl 12 Os 39/08i), machen die Beschwerdeführer mit der Behauptung, die Rechtsbelehrung würde den Eindruck hervorrufen, die Angeklagten würden „zu jenen Personen gehören, durch deren 'Niederhaltung' und 'Ausmerzung' die demokratische Entwicklung Österreichs zu schützen und zu sichern sei“, nicht deutlich.

Soweit die Rüge unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zu § 3g VG das Fehlen einer ausdrücklichen Belehrung darüber behauptet, dass zur Tatbestandsverwirklichung der Vorsatz im Tatzeitpunkt vorzuliegen hat, übergeht sie prozessordnungswidrig die dazu in der als Einheit aufzufassenden Rechtsbelehrung eingangs unter dem Titel „Zurechenbarkeit ‑ Vorsatz und Fahrlässigkeit“ erfolgte Darlegung (S 3 ff der Rechtsbelehrung; RIS‑Justiz RS0100695).

Gegenstand der schriftlichen Unterweisung der Geschworenen gemäß § 321 Abs 2 StPO können ausschließlich abstrakte rechtliche Umstände sein, nicht aber solche, die sich in concreto aus dem Beweisverfahren ergeben. Die Zurückführung der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale auf die tatsächlichen Besonderheiten des Falles ist vielmehr der vom Vorsitzenden gemäß § 323 Abs 2 StPO mit den Geschworenen abzuhaltenden mündlichen Besprechung vorbehalten (Philipp, WK‑StPO § 321 Rz 13‑16).

Weshalb es dennoch einer schriftlichen Unterweisung darüber, „was die in der Hauptfrage 1./ als Tathandlung des Angeklagten angeführte Initiierung der vom Angeklagten A***** registrierten Domänen rechtlich bedeutet“, bedurft hätte, legt der Beschwerdeführer K***** nicht dar. Gleiches gilt in Ansehung der tatsächlichen Prämissen in Bezug auf die als Vorbild dienende Homepage „Alt*****“, die Voraussetzung für die Annahme vorsätzlichen Handelns der Angeklagten K***** und A***** wären, sowie betreffend die „rechtliche Problematik“, die sich daraus ergäbe, dass der Angeklagte A***** den Auftrag des Angeklagten K***** zur Registrierung der Domänen zunächst abgelehnt, drei Monate später jedoch durchführt habe, wobei er statt der Bezeichnung „ald*****.com“ „ali*****.com“ verwendete.

Auch der Einwand des Angeklagten B*****, es fehle „eine Erläuterung, was die in der Hauptfrage 5./ beschriebene Tathandlung rechtlich“ bedeute, scheitert aus diesem Grund schon im Ansatz.

Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO greift ‑ ebenso wie jener des § 281 Abs 1 Z 5a StPO ‑ seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen ‑ wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt ‑ wird dadurch nicht eröffnet (RIS‑Justiz RS0119583).

Mit dem unsubstantiierten Einwand, „das Beweisverfahren habe in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht ergeben, dass der Angeklagte K***** Kenntnis von dem verschlüsselten E‑Mail des Angeklagten A***** vom 26. November 2008, in dem dieser die Registrierung zugesagt habe, erlangt und in der Folge über die Zugangsdaten zu den Domänen verfügt habe, wird der Nichtigkeitsgrund ebenso wenig zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht wie mit der Behauptung, der Auftrag, die Domänen „al*****.info“ und „ald*****.com“ könnten schon objektiv mit nationalsozialistischer Betätigung nicht in Zusammenhang gebracht werden. Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, die Frage, was konkret mit dem Ausdruck „ähnlich alt*****“ gemeint gewesen sei, wäre unbeantwortet geblieben, sowie den Einwand, „neonazistische oder nationalsozialistische“ Inhalte der Internetseite „Alt*****“ wären nicht erwiesen. Die These, die letztlich vom Angeklagten A***** am 26. Februar 2009 in veränderter Form ‑ nämlich unter „ali*****.com“ anstelle von „ald*****.com“ ‑ vorgenommene Registrierung wäre „rechtlich nicht mehr als Ausführung des Auftrags des Angeklagten K***** vom 26. November anzusehen“, führt ebenfalls nicht zum angestrebten Erfolg.

Der Hinweis des Angeklagten B***** auf die Aussage des Zeugen L*****, wonach bislang fünf Personen bekannt seien, die über die gegenständlich relevanten Zugangsdaten und Administrationsrechte verfügt hätten, und jener auf die Angaben des Sachverständigen zu einer Mehrheit von Administratoren ist ebenfalls nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Täterschaft dieses Angeklagten zu wecken.

Soweit der Beschwerdeführer K***** im Rahmen der Rechtsrüge (Z 11 lit a) die im Wahrspruch der Geschworenen getroffenen Feststellungen zur Initiierung der nationalsozialistisch ausgerichteten Internetauftritte http://www.al *****.info und http://www.ali *****.com in Frage stellt und vermeint, die Geschworenen hätten einzelne Beweisergebnisse unberücksichtigt gelassen, verfehlt er die bei Geltendmachung materieller Nichtigkeit erforderliche Orientierung am Wahrspruch.

Mit der gleichfalls unter dem Aspekt der Z 11 lit a vom Angeklagten B***** aufgestellten Behauptung, das in der von den Geschworenen bejahten Hauptfrage 5./ beschriebene Verhalten könne „nicht als nationalsozialistische Betätigung qualifiziert werden“, nimmt dieser Beschwerdeführer nicht ‑ wie bei Geltendmachung materieller Nichtigkeit jedoch geboten ‑ am Inhalt des Wahrspruchs Maß, sondern bekämpft ihn. Denn die Beurteilung der Sachverhaltsgrundlage des normativen Tatbestandsmerkmals „nationalsozialistisch“ ‑ einschließlich des Bedeutungsinhalts einer Äußerung oder eines Verhaltens ‑ ist auf der Feststellungsebene angesiedelt und somit den Geschworenen vorbehalten. Bejahen diese die Schuldfrage, so ist davon auszugehen, dass sie eben jene Voraussetzungen als erwiesen angenommen haben, aufgrund derer das zu beurteilende Sachverhaltselement dem normativen Tatbestandsmerkmal „nationalsozialistisch“ entspricht, sodass dessen Bejahung einer Anfechtung mit Rechts‑ oder Subsumtionsrüge (§ 345 Abs 1 Z 11 lit a und Z 12 StPO) entzogen ist (Lässig in WK² VG § 3g Rz 17).

Aus dem gleichen Grund erweist sich auch der Einwand des Angeklagten A*****, die Registrierung der Domänen wäre „wertneutral“ und weise keinen Bezug zu nationalsozialistischem Gedankengut auf, als nicht zielführend.

(Auch) Im Rahmen der Subsumtionsrüge (Z 12) behaupten die Beschwerdeführer schlicht, die auf der Annahme besonderer Gefährlichkeit des Täters bzw der Betätigung beruhende Anwendung des „zweiten Strafsatzes“ des § 3g VG wäre durch den Wahrspruch der Geschworenen nicht gedeckt.

Sie unterlassen es jedoch mit eigenen Worten, unter Berufung auf eine dementsprechende Stelle im Schrifttum oder auf ein Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten ( Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 588), dass es sich bei der besonderen Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung, die das Gesetz mit höherer Strafdrohung verknüpft, um eine Deliktsqualifikation, also um eine zum Grunddelikt hinzutretende Tatbestandsvoraussetzung handle, deren Bejahung oder Verneinung allein den Geschworenen zukäme. Solcherart verfehlen sie eine prozessförmige Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes. Die Behauptung des Beschwerdeführers Gottfried K***** in seiner Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur, die besondere Gefährlichkeit sei auch im Rahmen der Strafbemessung nicht erörtert worden, sodass dem Ersturteil auch nicht zu entnehmen sei, innerhalb welches Strafrahmens die Freiheitsstrafe bemessen worden sei, findet im Urteil keine Deckung (vgl insbesondere US 13).

Im Übrigen sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst, von seiner bisherigen Judikatur (13 Os 122/95; vgl auch 15 Os 101/95, 9 Os 132/85) abzugehen, sodass weder die besondere Gefährlichkeit des Täters noch die der Betätigung einen Umstand darstellt, der nach den §§ 3a, 3b, 3d bis 3g VG einen eigenen Strafsatz ‑ im Sinn eines Strafgesetzes oder Tatbestands, dem eine Tat zu subsumieren ist ‑ begründet. Es handelt sich vielmehr jeweils um die Normierung eines erhöhten Strafrahmens (früher „zweite Strafstufe“), also um einen Fall erweiterter Strafbefugnis - einer Rechtsfigur, die im StGB mehrfach anzutreffen ist (zB in §§ 39, 313 StGB).

Unbeschadet der diesbezüglich fehlenden Möglichkeit einer Bekämpfung des Ausspruchs der besonderen Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung aus § 345 Abs 1 Z 12 StPO ergibt sich daraus kein Rechtschutzdefizit. Denn (erst) die rechtliche Erfassung dieses besonderen Erschwerungsgrundes als Erweiterung des Strafrahmens eröffnet ‑ unter Übertragung der für das schöffengerichtliche Verfahren geltenden Grundsätze auf das Geschworenenverfahren ‑ die Möglichkeit einer Überprüfung der diesbezüglichen Sachverhaltsbasis aus Z 13 erster Fall des § 345 Abs 1 StPO iVm § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO sowie § 345 Abs 1 Z 3 bis 5 StPO (und aufgrund einer Berufung). Aus Z 13 erster Fall relevant sind nämlich nur jene die Strafbefugnis bestimmenden Umstände, welche nicht bereits Gegenstand zulässiger Anfechtung des Schuldspruchs aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO bzw aus § 345 Abs 1 Z 12 StPO sind (vgl Ratz,WK‑StPO § 281 Rz 666, § 345 Rz 17; aM Lässig in WK² VG Vorbem Rz 7).

Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus im Rahmen der Sanktionsrüge (Z 13) nur daran Kritik üben, dass die Ausmessung der jeweiligen Strafe unter Berücksichtigung der besonderen Gefährlichkeit der Betätigung und in Ansehung des Angeklagten K***** auch unter der Annahme der besonderen Gefährlichkeit des Täters erfolgte, obwohl das Verdikt einen solchen Ausspruch nicht enthält, scheitern sie nach dem bisher Gesagten ebenfalls schon im Ansatz.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerungen der Verteidigung zu verwerfen.

Das Erstgericht verhängte über Gottfried K***** eine Freiheitsstrafe von neun Jahren, über Felix B***** eine solche von sieben Jahren und über Wilhelm A***** viereinhalb Jahre Freiheitsstrafe.

Dabei wertete es bei Gottfried K***** als erschwerend insgesamt elf Vorstrafen, wobei zwei davon - als auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend - einschlägig seien, bei Felix B***** als mildernd die bisherige gerichtliche Unbescholtenheit, als erschwerend das lange Aufrechterhalten der strafbaren Handlung und bei Wilhelm A***** als mildernd, dass er im Ermittlungsverfahren ein Teilgeständnis ablegte und dadurch einen prozessrelevanten Beitrag zur Wahrheitsfindung erbrachte, als erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe sowie den raschen Rückfall innerhalb offener Probezeit.

Im Rahmen der Strafzumessung bejahte das Erstgericht bei allen Angeklagten die besondere Gefährlichkeit der Betätigung, bei Gottfried K***** auch die besondere Gefährlichkeit des Täters und verhängte die Freiheitsstrafen somit nach dem „zweiten Strafsatz“ (richtig: Strafrahmen) des § 3g VG (US 11, 13 f).

Dagegen wendet sich das Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Subsumtionsrügen im Wesentlichen mit dem der Sache nach als Berufungsvorbringen zu wertenden Einwand, ihre jeweils im Wahrspruch festgestellte Betätigung im Zusammenhang mit den inkriminierten Domains sei bloß marginal, vielmehr seien ihnen die vom Geschworenengericht ins Treffen geführten Gefährlichkeitsmomente unterschiedslos zugerechnet worden.

Demgegenüber hat das Erstgericht die besondere Gefährlichkeit der Betätigung den Rügen zuwider zutreffend vor allem aus der überregionalen Reichweite des zur Verbreitung nationalsozialistischer Propaganda und damit einhergehender Aufrufe zur Ausübung von Gewalt und nationalem Widerstand genutzten Mediums Internet, der daraus resultierenden Kontaktaufnahme mit einer Vielzahl von Sympathisanten, dessen verstärkter Präsenz bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen und der damit verbundenen Möglichkeit, Nachwuchs zu rekrutieren, der von vornherein beabsichtigten Verbreitung von die Menschenwürde verletzenden ideologischen Auswüchsen und der solcherart begründeten Eignung, das Sicherheitsempfinden und das Vertrauen in die Rechtssicherheit insbesondere jüdischer Mitbürger empfindlich zu stören und dem internationalen Ansehen der Republik Österreich zu schaden, erschlossen.

Dass der Beschwerdeführer Gottfried K***** führend an der in Rede stehenden Straftat beteiligt war, haben die Tatrichter schlüssig aus seiner Stellung als Initiator des Internetauftritts abgeleitet und bei ihm auch die in seiner Person gelegene Gefährlichkeit zutreffend aus seiner in seinem Vorleben als Anführer einer militanten neonazistischen Vereinigung (ON 452; vgl auch 13 Os 4/94) begründeten besonderen Stellung als Szeneführer und Vorbild für einen erweiterten Adressatenkreis erschlossen.

Weshalb den beiden anderen Rechtsmittelwerbern „die angeführten Gefährlichkeitsmomente unterschiedslos zugerechnet“ worden seien bzw ihre Beteiligung nur marginal sei, ist angesichts der ihnen laut Wahrspruch zur Last liegenden Tathandlungen nicht nachvollziehbar und wird von ihnen lediglich begründungslos behauptet.

In seiner Berufung bringt Gottfried K***** zutreffend vor, dass gemäß § 33 Z 2 StGB nur die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen als erschwerend zu werten gewesen wären. Hingegen impliziert die fehlende Anführung von Milderungsgründen, dass solche von den Tatrichtern nicht angenommen wurden. Dem Beschwerdevorbringen zuwider ist die Initiierung des Internetauftritts keineswegs als untergeordnete, sondern vielmehr - wie bereits angeführt - als führende Beteiligung an der in Rede stehenden Straftat zu werten. Demgegenüber kann es auf sich beruhen, inwieweit dieser Angeklagte in technischer Hinsicht am Aufbau eines professionellen Verschlüsselungssystems beteiligt war. Der Beschwerdeführer wurde zwar zuletzt im Jahr 1994 einschlägig wegen massiver Verstöße gegen das Verbotsgesetz, unter anderem auch gegen dessen § 3a, zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt, angesichts des langen Zurückliegens dieser Vorstrafe erachtet der Oberste Gerichtshof unter Berücksichtigung aller für und wider diesen Angeklagten sprechenden Umstände eine achtjährige Freiheitsstrafe als tat- und tätergerecht.

Dass das Erstgericht bei Felix B***** anlässlich der Strafbemessung auch die Vielzahl der begangenen Fakten und den konkreten Inhalt der von ihm zu verantwortenden Äußerungen berücksichtigte, stellt seinem Berufungsvorbringen zuwider keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot dar, weil der Tatbestand des § 3g VG durch die sonstige Betätigung im nationalsozialistischen Sinn verwirklicht wird, ohne dass es auf deren Intensität oder Ausprägung ankäme. Ebensowenig, dass die Tatrichter die in der Person des Beschwerdeführers als „augenscheinlich“ zukünftigem ideologischen Vordenker und Szeneintellektuellen gelegene Gefährlichkeit als „aus der Perspektive der Generalprävention erschwerend“ erachteten, haben sie doch bei ihm eine in seiner Person gelegene Gefährlichkeit gerade nicht angenommen.

Das Erstgericht hat die gezielte elektronische Verschleierungstaktik anlässlich des Internetauftritts nicht nur beim Drittangeklagten Wilhelm A***** sondern ‑ schon angesichts seiner Stellung als „Supermoderator“ ‑ auch bei diesem Beschwerdeführer zutreffend in Rechnung gestellt.

Angesichts seiner Unbescholtenheit und seiner bisherigen sozialen Integration sah sich der Oberste Gerichtshof jedoch veranlasst, trotz der offensichtlichen ideologischen Indoktrination des Angeklagten die Strafe bei ihm um ein Jahr zu reduzieren.

Die in der Berufung des Beschwerdeführers Wilhelm A***** aufgestellte Behauptung, ihm sei als einzige Tathandlung lediglich die Registrierung von Domains nachgewiesen, steht im eindeutigen Widerspruch zum Verdikt der Geschworenen, wonach er darüber hinaus die technische Ausgestaltung und Wartung der Homepage und des Forums innehatte und sie damit den Betreibern und Endusern zur Verfügung stellte. Von einer untergeordneten Beteiligung kann daher keine Rede sein.

Der Drittangeklagte wurde im Juni 2006 aus dem Vollzug einer vierjährigen, wegen der Verbrechen nach § 3f und § 3g VG verhängten Freiheitsstrafe bedingt entlassen. Auf Grund des erst im März 2009 einsetzenden Deliktszeitraums der nunmehr zu beurteilenden Straftat wurde ein rascher Rückfall daher zwar zu Unrecht als erschwerend gewertet (vgl RIS-Justiz RS0091386; Ebner in WK2 StGB § 33 Rz 11), nicht jedoch der Rückfall innerhalb offener Probezeit (vgl RIS-Justiz RS0111324, RS0091096, RS0090969 [insbesondere T13, T15]; Ebner in WK2 StGB § 33 Rz 10).

Angesichts der doch massiv einschlägigen Vorstrafe erweist sich die vom Erstgericht gefundene Sanktion schuld- und tatangemessen, sodass weder der Berufung der Staatsanwaltschaft noch dem bisher behandelten Vorbringen dieses Angeklagten ein Erfolg beschieden sein kann.

Hingegen waren - dem Berufungsvorbringen dieses Angeklagten im Ergebnis folgend - die auf Grund der für die Urteilsausfertigung beanspruchten Zeitspanne von rund zwei Monaten und der erst am 18. Juni 2013 (ON 566a), sohin erst rund fünf Monate nach Urteilsverkündung vorgenommenen Berichtigung eines offensichtlichen Schreibfehlers im Hauptverhandlungsprotokoll vom 17. Oktober 2012 angesichts der dadurch ausgelösten neuerlichen Urteilszustellung mit Beginn der Rechtsmittelausführungsfrist objektiv lange, nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretende, Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB und Art 6 Abs 1 EMRK) nach Urteilsfällung als mildernd zu berücksichtigen und auch bei den übrigen Angeklagten, die diesen Umstand nicht geltend machten (§ 295 Abs 1 zweiter Satz StPO), an Stelle der an sich zu verhängenden schuldangemessenen Strafen zum Ausgleich für diese Konventionsverletzung jeweils um drei Monate geringer bemessene Freiheitsstrafen in der aus dem Spruch ersichtlichen Höhe festzusetzen.

Der Angeklagte Wilhelm A***** hat bereits die Hälfte der über ihn verhängten Freiheitsstrafe verbüßt. Im Hinblick auf die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit und die Art der Betätigung liegen die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung derzeit nicht vor (§ 46 Abs 1 und Abs 2 StGB).

Die weitere Vorhaftanrechnung wird bei allen Angeklagten vom Erstgericht vorzunehmen sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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