OGH 14Os26/93 (RS0100979)

OGH14Os26/9320.4.1993

Rechtssatz

Eine Rechtsbelehrung zieht nur dann den Nichtigkeitsgrund der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO nach sich, wenn sie eine erhebliche sachliche Unrichtigkeit enthält oder hinsichtlich wesentlicher rechtlicher Begriffe unvollständig oder so undeutlich und widerspruchsvoll ist, daß die Geschwornen bei der Lösung wesentlicher Rechtsbegriffe irregeleitet werden können.

Normen

StPO §345 Abs1 Z8

14 Os 26/93OGH20.04.1993
13 Os 108/94OGH10.08.1994

Dokumentnummer

JJR_19930420_OGH0002_0140OS00026_9300000_003

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