Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Yusuf T***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Juli 2013, GZ 313 HR 34/13t-18, soweit damit die Übergabe des Genannten an die Bundesrepublik Deutschland zur Strafverfolgung wegen des im Europäischen Haftbefehl des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 21. Juni 2013, AZ 2 BJs 122/11-7, beschriebenen Verdachts für zulässig erklärt worden war, nicht Folge.
Der Beschwerde des Betroffenen gegen den genannten Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien, soweit damit die Übergabehaft fortgesetzt worden war, hatte das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 26. Juli 2013, AZ 22 Bs 247/13d (ON 24 der HR-Akten), nicht Folge gegeben und die Haft fortgesetzt. Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Yusuf T***** wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 30. August 2013, AZ 15 Os 127/13k, ab.
Rechtliche Beurteilung
Die nunmehr gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10. September 2013 erhobene Grundrechtsbeschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen.
Die bekämpfte Beschwerdeentscheidung befasst sich ausschließlich mit der Zulässigkeit der Übergabe, nicht hingegen mit der Übergabehaft und greift solcherart in das von der Grundrechtsbeschwerde angesprochene, von Art 5 MRK gewährleistete Grundrecht gar nicht ein (RIS-Justiz RS0116089, RS0117728 [T10]).
Da sich die Grundrechtsbeschwerde nur gegen die Aufrechterhaltung der Übergabehaft bis zur am 18. September 2013 erfolgten Übergabe wendet, scheidet eine Umdeutung in einen Erneuerungsantrag (§ 363a StPO) gegen die Zulässigerklärung der Übergabe nach Deutschland aus (vgl RIS-Justiz RS0116089 [T3, T4]).
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