Spruch:
Yusuf T***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss vom 28. Juni 2013 (ON 8) verhängte das Landesgericht für Strafsachen Wien die Übergabehaft über Yusuf T***** aus den Haftgründen der Flucht- und Verdunkelungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und 2 StPO iVm § 18 EU-JZG und setzte sie am 12. Juli 2013 (ON 18) fort. Der dagegen gerichteten Haftbeschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss nicht Folge und setzte die Übergabehaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO iVm § 18 EU-JZG und § 29 ARHG fort.
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ergaben sich aus dem Europäischen Haftbefehl des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 21. Juni 2013, GZ 2 BJs 122/11-7, hinreichende Gründe für die Annahme, der Betroffene habe eine dem Listendelikt „Terrorismus“ zuordenbare strafbare Handlung begangen, es bestehe der Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach §§ 129b Abs 1 und 129a Abs 1 Nr 1 des deutschen Strafgesetzbuchs (Anh I, Teil A EU-JZG).
Der Europäische Haftbefehl enthielt - zusammengefasst - folgende Sachverhaltsdarstellung:
T***** sei verdächtig, „seit dem 30. August 2002 in D*****, S***** sowie anderen Orten der Bundesrepublik Deutschland und im europäischen Ausland sich als hochrangiger Parteikader innerhalb der Rückfront der D***** in Europa - zuletzt als Europa- verantwortlicher - mitgliedschaftlich betätigt zu haben, wobei es sich bei der D***** um eine terroristische Vereinigung im Ausland handle“.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen den genannten Beschluss des Oberlandesgerichts erhobene Grundrechtsbeschwerde schlägt fehl.
Sie wendet lediglich Fehlen einer Begründung für die Nichtanwendung eines gelinderen Mittels im Sinn des § 173 Abs 5 StPO als unrichtige Gesetzesanwendung ein.
Mit dem bloßen Hinweis, es komme „insbesondere die Sicherheitsleistung gemäß § 173 Abs 5 Z 8 StPO in Betracht“, der Beschwerdeführer wäre „gewillt und bereit Gelöbnisse und eine Sicherheitsleistung zu leisten“, zeigt der Betroffene nicht auf, worin dem Beschwerdegericht, das die Substituierbarkeit der Haft verneinte (BS 5), ein Beurteilungsfehler unterlaufen wäre (vgl RIS-Justiz RS0116422). Die Grundrechtsbeschwerde übergeht gänzlich die Begründung des Oberlandesgerichts zum Gewicht des angenommenen Haftgrundes, wonach beim Betroffenen aufgrund der ihm drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe (bei einer Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren; vgl Fabrizy, StPO11 § 180 Rz 2 ff) unter Berücksichtigung des Umstands, dass er selbst zugestand, an seiner Meldeadresse in Wien schon seit fünf Monaten nicht mehr aufhältig zu sein, sondern bei einer Freundin zu schlafen, wobei er sich weigerte, deren Namen und Adresse zu nennen, in Zusammenhalt mit der internationalen Vernetzung der terroristischen Vereinigung, welcher er laut dem Europäischen Haftbefehl angehören soll, der Fluchtgefahr durch gelindere Mittel nicht zweckentsprechend begegnet werden kann (BS 4 f).
Yusuf T***** wurde daher im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenzuspruch abzuweisen war (§ 8 GRBG).
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