OGH 12Os95/13g

OGH12Os95/13g17.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Sol und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Thomas S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 erster und zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 11. April 2013, GZ 35 Hv 124/12y-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem auch einen unbekämpft gebliebenen Schuldspruch und rechtskräftige Freisprüche (verfehlt auch von der rechtlichen Kategorie; vgl Lendl, WK-StPO § 259 Rz 1) enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte Thomas S***** - soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant - von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe in I***** und andernorts „mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachangeführte Geschädigte durch Täuschung über Tatsachen, zum Teil unter Verwendung falscher Daten sowie verfälschter Urkunden, zu Handlungen verleitet, die diese in einem 3.000 Euro übersteigenden Ausmaß, nämlich mit insgesamt 17.012,59 Euro am Vermögen geschädigt haben, und zwar:

A./ …

B./ durch die Vorgabe, im Namen und auf Rechnung des Michael St***** zu handeln,

1./ im Juni/Juli 2011 in zahlreichen Fällen Verantwortliche des Unternehmens K***** zur Überlassung von Kfz-Bestandteilen im Gesamtwert von 1.451,37 Euro,

2./ im Oktober 2011 in zahlreichen Fällen Verfügungsberechtigte des Unternehmens D*****, wobei er sich als Michael St***** ausgegeben und dessen Daten benützt habe, zur Überlassung von Kfz-Bestandteilen und sonstigen Waren im Gesamtwert von 1.852,49 Euro,

3./ zwischen 7. November 2011 und 21. November 2011 in zahlreichen Fällen Verfügungsberechtigte des Unternehmens Sch***** GmbH zur Übergabe diverser Waren im Gesamtwert von 7.790,10 Euro,

4./ …

5./ am 13. Februar 2012 in mehreren Fällen Verfügungsberechtigte des Unternehmens J***** zur Ausfolgung von Zubehör für Kfz-Reparaturen im Gesamtwert von 2.096,27 Euro und

6./ am 16. März 2012 in mehreren Fällen Verfügungsberechtigte des Autohauses M***** zur Überlassung von diversen Kfz-Bestandteilen im Gesamtwert von 1.148,04 Euro,“

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) reklamiert mit dem Vorbringen, bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten sei unberücksichtigt geblieben, dass dieser bereits mehrfach in der ihm auch nunmehr zur Last liegenden Art vorgegangen sei, was zu einer einschlägigen Vorstrafe geführt habe, eine Unvollständigkeit der Beweiswürdigung; damit verkennt die Beschwerdeführerin, dass das Erstgericht sowohl die einschlägige Vorstrafenbelastung (US 5), als auch den Umstand, dass dem Angeklagten anklagegegenständliche Taten nicht wesensfremd sind (US 12), in seine Erwägungen ohnehin miteinbezog und dass die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Person aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht releviert werden kann (RIS-Justiz RS0088649).

Erkennbar mit Blick auf die Freisprüche B./2./ und B./5./ kritisiert die Staatsanwaltschaft das Unterbleiben eines Eingehens auf die Aussagen des Zeugen Günther R*****, der Angeklagte habe den Besitz einer mobilen Werkstätte für KFZ erwähnt (ON 33 S 27 iVm ON 20 S 219) und des Zeugen Klaus A*****, Thomas S***** habe behauptet, sich selbstständig machen zu wollen, dies obwohl aus diesen Zeugenaussagen der Grund für die Übernahme der Waren erkennbar sei und mit der Verantwortung des Angeklagten, diese nach Oberösterreich gebracht zu haben, im Widerspruch stehe.

Die Staatsanwaltschaft übersieht in diesem Zusammenhang, dass eine geplante Unternehmensgründung den getroffenen Feststellungen, wonach der Angeklagte die gegenständlichen Waren für den Zeugen Michael St***** eingekauft (US 9) bzw abgeholt (US 10) hat, nicht entgegensteht. Das Gericht war demzufolge nicht verhalten, die zitierten Angaben des Zeugen Klaus A***** zu erörtern (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428; RIS-Justiz RS0098778 [T3], RS0106295, RS0106642).

Auf die divergierenden Angaben des Zeugen Günther R***** ist das Gericht unter Bezugnahme auf dessen Aussage im Ermittlungsverfahren (ON 20 S 215) ohnedies eingegangen (US 8 f) und hat daraus beweiswürdigend gefolgert, dass im Zweifel nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Angeklagte die Waren im Auftrag des Michael St***** abgeholt und - wie mit diesem besprochen - nach Oberösterreich verbracht habe (US 9). Dass aus den angeführten Aussagen auch andere Schlussfolgerungen gezogen werden können, begründet keine Urteilsnichtigkeit (RIS-Justiz RS0099455).

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Angeklagte habe gegenüber Günther R***** telefonisch angegeben, „er werde alles bezahlen“, deponierte der genannte Zeuge lediglich, dass der Angeklagte gesagt habe, „es wird bezahlt werden“ (ON 33 S 29). Diese Angaben des Zeugen stützen die spekulative Interpretation der Beschwerdeführerin, der Angeklagte habe auf eigene Rechnung gehandelt, nicht.

Unter der - wie dargelegt mängelfrei - getroffenen Annahme, der Angeklagte habe im Auftrag des Zeugen Michael St***** gehandelt, ist die weiters problematisierte Frage, ob der Angeklagte die Lieferscheine mit dem Namenszug „St*****“ oder „S*****“ unterzeichnet hat, nicht entscheidungswesentlich. Das Gericht war daher nicht zu einer Begründung verhalten, weshalb es den Angaben des Angeklagten, er habe immer mit eigenem Namen unterschrieben, nicht gefolgt ist.

Lediglich die Beweiswürdigung des Kollegialgerichts bekämpft die Beschwerdeführerin mit der Kritik an den vom Gericht aus dem Aussageverhalten des Zeugen Klaus A***** gezogenen Schlüssen, indem sie - den Urteilsannahmen zuwider (US 10) - dessen Erklärung hinsichtlich der Angaben zur Identität des Angeklagten als nachvollziehbar bezeichnet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).

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