Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Es entspricht der bereits vom Berufungsgericht zitierten ‑ seit 10 ObS 52/87, SSV‑NF 1/24 ‑ ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass eine Feststellung über die Zugehörigkeit des Versicherten zum begünstigten Personenkreis nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinStG) keinen Einfluss auf die Beurteilung der Invalidität nach § 255 ASVG hat und demnach keinerlei Bindungswirkung entfalten kann. Die Sozialversicherungsträger sowie die im Rahmen der sukzessiven Kompetenz in Sozialrechtssachen tätigen Gerichte sind nämlich berechtigt und verpflichtet, das Vorliegen der in § 255 ASVG festgelegten Voraussetzungen der Invalidität selbständig zu prüfen. Die Entscheidung einer anderen Behörde zur Frage der Invalidität kann daher für die Sozialversicherungsträger und die Sozialgerichte nicht bindend sein (vgl 10 ObS 255/03b, SSV‑NF 17/123; 10 ObS 133/03m; 10 ObS 76/03d ua; RIS‑Justiz RS0085018; RS0084367 ua).
2. Diese Erwägungen müssen in gleicher Weise auch für die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 42 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 idgF, in den Behindertenpass aufgenommene Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gelten. Diese Eintragung dient dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen und hat keine Bindungswirkung für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger invalid ist, weil der Begriff der Invalidität iSd § 255 ASVG ein eigenständiger Begriff ist, dessen Vorliegen, wie bereits erwähnt, nur vom Sozialversicherungsträger bzw vom Sozialgericht zu beurteilen ist.
3. Es ist daher im vorliegenden Fall nach den maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen davon auszugehen, dass der Kläger, der seit August 2009 nur noch über eine Sehkraft von 10 % verfügt, öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann. Er kann aufgrund seines näher festgestellten medizinischen Leistungskalküls die von ihm erlernte und bereits ausgeübte Tätigkeit als Heilmasseur weiterhin ausüben. Da ihm nach den Feststellungen auch ein Ortswechsel sowie Wochenpendeln zumutbar ist, stehen ihm dafür österreichweit mehr als 100 Arbeitsplätze zur Verfügung.
4. Soweit der Kläger schließlich noch eine angebliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz geltend macht, weil sich das Erstgericht nicht mit dem von ihm vorgelegten Befund Dris. B***** vom 17. 9. 2012 (Beilage ./B) auseinandergesetzt habe, ist darauf hinzuweisen, dass ein im Berufungsverfahren nicht geltend gemachter angeblicher Verfahrensmangel erster Instanz auch in Sozialrechtssachen in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann (stRsp seit 10 ObS 112/87, SSV‑NF 1/68). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der genannte Befundbericht dem neurologisch‑psychiatrischen Sachverständigen bei seiner Gutachtenserstellung am 23. 10. 2012 (ON 38) vorgelegen ist und auch berücksichtigt wurde.
Es werden somit im Rechtsmittel keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht, weshalb die außerordentliche Revision des Klägers zurückgewiesen werden musste.
Der vom Kläger ausdrücklich begehrte Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens vorliegen (vgl Neumayr in ZellKomm2 § 77 ASGG Rz 13f mwN; RIS‑Justiz RS0085871 [T6]).
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