OGH 10ObS155/94 (RS0084367)

OGH10ObS155/9419.7.1994

Rechtssatz

Der Bescheid des Landesinvalidenamtes über die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten ist für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension nicht bindend (SSV-NF 1/24).

Normen

ASVG §255 A
ASVG §273
BEinstG §2

10 ObS 155/94OGH19.07.1994
10 ObS 166/98dOGH09.06.1998

Vgl auch

10 ObS 299/98pOGH15.09.1998

Vgl auch

10 ObS 34/99vOGH18.02.1999

Vgl auch; Beisatz: Die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine Verwaltungsbehörde nach dem BEinstG ist für die Entscheidung über einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension nicht bindend. (T1)

10 ObS 194/01dOGH30.07.2001

Auch; Beisatz: Hier: Berufsunfähigkeitspension. (T2) Beisatz: Der Gewährung eines Pflegegeldes der Stufe 1 kommt allein noch keine entscheidende Aussagekraft über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit iSd § 273 Abs 1 ASVG zu. (T3)

10 ObS 256/01xOGH04.09.2001

Ähnlich; Beisatz: Die Einschätzung der Berufsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität und die Inanspruchnahme entsprechender Leistungen erfolgt nach den Rechtsvorschriften, die für die Inanspruchnahme der Leistungen gelten. (T4) Beisatz: Hier: Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Witwenpension, bei der die Berufsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität des überlebenden Ehegatten gemäß § 270 ASVG zu beurteilen ist. (T5)

10 ObS 6/03kOGH14.01.2003

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4

10 ObS 76/03dOGH18.03.2003

Auch

10 ObS 133/03mOGH29.04.2003

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

10 ObS 104/13mOGH12.09.2013

Vgl auch; Beisatz: Keine Bindung an die in den Behindertenpass aufgenommene Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19940719_OGH0002_010OBS00155_9400000_001

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