Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rechtsmittel selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I 2002/1).
Rechtliche Beurteilung
Die Einschätzung der Invalidität und die Möglichkeit der Inanspruchnahme entsprechender Leistungen sind nach denjenigen Rechtsvorschriften zu beurteilen, die für die Inanspruchnahme der Leistungen gelten (10 ObS 256/01x = ARD 5315/35/2002). Die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine Verwaltungsbehörde nach dem BEinstG ist für die Entscheidung über einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension nicht bindend (SSV-NF 1/24 ua; RIS-Justiz RS0084367 [T1]).
Soweit der Kläger behauptet, er sei nur mehr auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einer geschützten Werkstätte einsetzbar, entfernt er sich von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen. Insoweit ist seine Rechtsrüge nicht gehörig ausgeführt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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