vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 255, § 258 ASVG

ARD 5315/35/2002 Heft 5315 v. 14.6.2002

( § 255, § 258 ASVG ) Die Einschätzung der Berufsunfähigkeit oder Invalidität und die Inanspruchnahme entsprechender Leistungen erfolgen nach den Rechtsvorschriften jenes Staates, die für die Inanspruchnahme der Leistungen gelten (hier: Österreich). Daher ist die Einschätzung der Invalidität nach einem anderen System (hier: Polen) für die Entscheidung über einen Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Witwenpension, bei der die Berufsunfähigkeit oder Invalidität des überlebenden Ehepartners gemäß § 270 ASVG zu beurteilen ist, nicht bindend. OGH 04.09.2001, 10 ObS 256/01x.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte