( § 74 Abs 1 ASGG ) Ist in einer Rechtstreitigkeit über den Bestand eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen die Versicherungspflicht als Vorfrage strittig, ist das sozialgerichtliche Verfahren zwingend bis zur Rechtskraft einer Entscheidung über diese Vorfrage im Verfahren in Verwaltungssachen zu unterbrechen. An die im Verwaltungsverfahren ergehende Entscheidung, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht der Versicherungspflicht unterliegt, ist das Gericht gebunden, so dass keine inhaltliche Nachprüfung des Verwaltungsbescheides durch das Gericht stattzufinden hat. OGH 06.03. 2001, 10 Ob S52/01x .