( § 65 Abs 2 ASGG, § 228 ZPO, § 89 ASVG ) Wird in Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung eines kurzfristigen Domizilwechsels ins Ausland zur Inanspruchnahme einer Heilpraktikerbehandlung neben dessen Abweisung bescheidmäßig festgestellt, dass im Falle eines doch angetretenen Auslandsaufenthaltes das dem Versicherten gewährte Krankengeld gemäß § 89 Abs 1 Z 3 ASVG ruht, d.h. mit einem Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruches entschieden, steht dem Versicherten die seinem Rechtsstandpunkt entsprechende Feststellungsklage offen, da eine Leistungsklage (noch) nicht in Betracht kommt. Das erforderliche rechtliche Interesse des Betroffenen resultiert dabei schon daraus, dass der Sozialversicherungsträger die gegenteilige Feststellung getroffen hat und dieser Bescheid bei mangelnder Bekämpfbarkeit im Klagsweg bindende Wirkung entfalten würde. OGH 20.02.2001, 10 ObS 2/01v .