( § 38 Abs 2 und Abs 4 ASGG ) Die Bindungswirkung des § 38 Abs 4 ASGG erstreckt sich nur auf den Ausspruch über die sachliche Unzuständigkeit, nicht aber auf die Frage der Arbeitnehmereigenschaft. Aus dem engen Zusammenhang zwischen § 38 Abs 2 ASGG und § 38 Abs 4 ASGG ergibt sich, dass das Gericht, an das überwiesen worden ist, die überwiesene Rechtssache nicht mehr an das erste (überweisende) Gericht zurückweisen und auch seine Unzuständigkeit nicht deshalb aussprechen darf, weil es das überweisende Gericht für zuständig erachtet, wenn die Überweisung gemäß § 38 Abs 2 ASGG erfolgt, wenn also der Ausspruch der Unzuständigkeit und Überweisung mit der Begründung vorgenommen wird, dass das andere Gericht, an das überwiesen wird, als Arbeits- und Sozialgericht zuständig ist. OLG Wien 04.08.2000, 8 Ra 150/00p.