( § 32 Abs 2 Z 6 VBG, § 90c Abs 4 StPO ) Im Fall einer diversionellen Erledigung einer Anzeige (d.h. Unterbleiben eines Strafverfahrens bei Zahlung eines Geldbetrages und Schadenswiedergutmachung) wegen Ladendiebstahls besteht im Kündigungsanfechtungsverfahren des betroffenen Arbeitnehmers (hier: eines Vertragsbediensteten) keine inhaltliche Bindung des Arbeits- und Sozialgerichts wie im Fall einer strafgerichtlichen Verurteilung, so dass das ASG den Vorfall eigenständig rechtlich zu beurteilen hat. Dabei ist zu beachten, dass die diversionelle Erledigung die Unschuldsvermutung unberührt lässt, weil die Zustimmung des Beschuldigten zur diversionellen Erledigung nicht als Schuldanerkenntnis gewertet werden darf. OLG Wien 06.03.2002, 8 Ra 50/02k.