( § 191 Abs 1, § 188 ZPO, § 153 StGB ) Die Bindungswirkung eines verurteilenden Strafurteils wegen Untreue eines Arbeitnehmers erstreckt sich für ein arbeitsgerichtliches Verfahren hinsichtlich der Schadenshöhe nicht auf die die Wertgrenze übersteigenden Beträge.
OLG Wien 21.06.2000, 9 Ra 147/00d, Revisionsrekurs unzulässig