( § 107 EStG ) Das von einem Vermieter auf der Grundlage der Bestimmung des § 46 Abs 2 MRG von dem nach dem Tod des bisherigen Hauptmieters in den Hauptmietvertrag Eintretenden gestellte Verlangen auf Entrichtung des Kategoriemietzinses führt zwar dem Eintretenden gegenüber zu einer Mietzinserhöhung, das EStG sieht aber einen solchen Fall der Erhöhung des Hauptmietzinses als rechtliche Grundlage für die Gewährung von Mietzinsbeihilfe nach § 107 EStG nicht vor, so dass der Steuerpflichtige auch keinen Anspruch auf Gewährung von Mietzinsbeihilfe hat. VwGH 02.08.2000, 2000/13/0063, 2000/13/0064. (Beschwerde abgewiesen)